Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 80.000 EUR sA, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25. 9. 2015 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 28. 10. 2015 beantragt die klagende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob (neuerlich) Revisionsrekurs.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.
Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist sind an das Prozessgericht erster Instanz zu richten (EvBl 1966/140; Deixler Hübner in Fasching/Konecny 2 § 148 Rz 1; Gitschthaler in Rechberger ZPO 4 §§ 148 149 Rz 10). Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt ( Deixler Hübner aaO; Gitschthaler aaO). Der Wiedereinsetzungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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