1Ob84/13d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. S***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela Brandweiner Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei ***** DDr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. März 2013, GZ 21 R 359/12h 16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. August 2012, GZ 20 C 11/12w 6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche einstweilige Verfügung mit einer Maßgabe. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde wie sich aus dem elektronischen Zustellnachweis ergibt und entgegen der unbelegten Behauptung im außerordentlichen Revisionsrekurs der Vertreterin des Gegners der gefährdeten Partei im Elektronischen Rechtsverkehr am 5. 4. 2013 (Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Gegner der gefährdeten Partei erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, den er am 22. 4. 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte, ist verspätet.
Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage. Diese Frist gilt auch für den Revisionsrekurs (RIS Justiz RS0119289 [T2, T3]; E. Kodek in Angst , EO² § 402 Rz 13; Zechner in Fasching/Konecny ² § 528 ZPO Rz 186). Letzter Tag der für einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts offenstehenden Frist wäre daher der 19. 4. 2013 gewesen, sodass der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist.