Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3.2.2025, ** 4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A* Gesellschaft m.b.H. ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt seit deren Ersteintragung unverändert ATS 500.000, . Stichtag ihres Jahresabschlusses ist der 31. Dezember. Zuletzt wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2022 am 20.9.2023 beim Firmenbuch eingereicht (**).
Zu ** wurde am 14.11.2023 die Verschmelzung der Gesellschaft mit der B* Holding Gesellschaft m.b.H. (FN **) und zu ** am 27.9.2024 die Verschmelzung mit der C* Gesellschaft m.b.H. (FN **) eingetragen, wobei die Gesellschaft jeweils die übernehmende Gesellschaft war.
Am 20.8.2024 brachte die Gesellschaft, vertreten durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dkfm. Dr. D*, den Jahresabschluss zum 31.12.2023 beim Erstgericht ein.
Im vorgelegten Jahresabschluss war das eingeforderte und einbezahlte Stammkapital mit jeweils EUR 72.672,84 ausgewiesen, während der Vorjahreswert mit EUR 36.000, angegeben wurde.
Mit Zwischenerledigung vom 21.8.2024 forderte das Erstgericht gemäß § 17 Abs 2 FBG zur Verbesserung durch Richtigstellung des Stammkapitals in der Bilanz auf. Die Aufforderung wurde am 8.11.2024 wiederholt (Zustellung am 6.2.2005).
Eine Verbesserung oder eine Äußerung zu diesen Aufträgen erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eintragung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 ab. Es verwies begründend auf den Verbesserungsauftrag, dem nicht entsprochen worden war.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Eintragung des Jahresabschlusses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin argumentiert damit, die Gesellschaft sei zum 1.1.2023 mit der B* Holding GmbH verschmolzen worden. Weil die Gesellschaften bisher unverbunden gewesen seien, sei bei einer Konzentrationsverschmelzung sowie bei einer Verschmelzung von Schwesterngesellschaften die Evidenzkonten der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft zu addieren. Da im Jahresabschluss zum 31.12.2023 die beiden Gesellschaften verschmolzen seien, sei dies auch im Jahresabschluss beim Stammkapital darzustellen.
2.Nach § 282 Abs 1 UGB hat das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob die nach §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht wurden. Dazu gehört auch die Einhaltung der Formvorschriften (6 Ob 262/09m; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB 3 § 281 Rz 98 mwN). Dabei wird etwa das Bilanzschema als „formelle“ Voraussetzung, die zu prüfen ist, angesehen ( Ettmayer/Schuster in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB 3§ 282 Rz 4 mwN). Gemäß § 281 Abs 1 UGB hat der offengelegte Jahresabschluss den für seine Aufstellung maßgeblichen Vorschriften zu entsprechen; in diesem Rahmen hat er vollständig und richtig zu sein (6 Ob 262/09m). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn gegen die §§ 277 bis 280a UGB verstoßen wird (vgl 6 Ob 17/12m [Nichteinreichung der Gewinnund Verlustrechnung]; 6 Ob 262/09m [Vorjahreszahlen]; 6 Ob 177/01z [verkürzte Bilanz bei großer GmbH]; OLG Wien, 4 R 98/04t = NZ 2005, 351; OLG Graz, 4 R 112/09m = ÖRPfl 2010, 27, zust Andrae, NZ 2010, 30 [je zur Nichteinhaltung des Bilanzschemas]).
3.Gemäß § 224 Abs 3 A.I. UGB ist bei Kapitalgesellschaften auf der Passivseite unter dem Eigenkapital unter anderem das eingeforderte Nennkapital (Grund-, Stammkapital) auszuweisen.
3.1. Nennkapital bei der GmbH ist das Stammkapital als Summe aller Stammeinlagen. Maßgebend für die Höhe des Stammkapitals ist das im Firmenbuch zum Bilanzstichtag Eingetragene. Das Stammkapital stellt eine starre Position dar, die nur durch gesellschaftsrechtlich genau geregelte Maßnahmen (Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen), die als Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung bedürfen, geändert werden kann ( Chalupsky/Ecker/Duursma in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz § 229 UGB Rz 27 ff; Schiemer-Haberl in Jabornegg/Artmann, UGB 2§ 229 UGB Rz 6).
4. Die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften führt nicht zwingend – in der Praxis sogar eher selten – auch zu einer Erhöhung des Nennkapitals.
4.1. Mit der Verschmelzung geht nicht notwendig, aber idealtypisch die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft einher. Diese werden als (wirtschaftliche) Gegenleistung für die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens gewährt. Werden die neu ausgegebenen Anteile neu geschaffen, ist hierfür eine Kapitalerhöhung notwendig ( Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 3§ 223 AktG Rz 3, § 101 GmbHG Rz 4; Eckert/Schopper/Caramanica in Eckert/Schopper , AktG-ON 1.00 § 223 Rz 3).
4.2.Nach § 224 Abs 2 Z 1 AktG (hier iVm § 96 Abs 2 GmbHG) darf die übernehmende Gesellschaft grundsätzlich von der Gewährung von Aktien bzw Geschäftsanteilen absehen, soweit die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Nach leg cit Z 2 darf die übernehmende Gesellschaft auch von der Gewährung von Aktien/Geschäftsanteilen absehen, soweit Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten ( Schörghofer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 3 § 224 Rz 7, 10).
4.3. Die im Rechtsmittel zitierte Fundstelle (aktuell Dziurdź in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG 6 § 6 Rz 41) betrifft das Evidenzkonto nach § 4 Z 12 EStG. Weder aus dem Text des Kommentars noch aus dem dazu angeführten Beispiel 9 lässt sich ableiten, dass nach Ansicht des Autors eine Verschmelzung automatisch zu einer Erhöhung des Nennkapitals der übernehmenden Gesellschaft führt.
5. Bei der hier erfolgten side-stream - bzw Schwestern-Verschmelzung der Gesellschaft als übernehmender und der B* Holding Gesellschaft m.b.H. als übertragender Gesellschaft wurde in Punkt Fünftens Z 2 und 4 des Verschmelzungsvertrags vom 26.9.2023 (Urkundensammlung; **) vereinbart, dass die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft und eine Erhöhung des Stammkapitals bei der übernehmenden Gesellschaft unterbleibt. Entsprechend wurde eine Kapitalerhöhung weder zum Firmenbuch angemeldet noch in diesem eingetragen.
5.1. Die Angaben zum Stammkapital im nun eingereichten Jahresabschluss sind daher – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt – unrichtig. Das Erstgericht hat zu Recht seinen Verbesserungsauftrag erteilt, dem von der Gesellschaft nicht nachgekommen wurde.
5.2. Aufgrund der evident unrichtigen Angaben zum Stammkapital war dem eingereichten Jahresabschluss die Eintragung zu versagen. Der Rekurs bleibt daher ohne Erfolg.
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu lösen.
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