BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungVIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und ZwangsstrafenZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht§ 281

§ 281Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

In Kraft seit 19. Februar 2026
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