§ 101 Erhöhung des Stammkapitals
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 44 Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
…1) Auf eine übernehmende Gesellschaft sind die §§ 223 und 224 Abs. 1 bis 4 AktG bzw. § 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Gründung einer neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und 34 Abs. …