§ 101 Erhöhung des Stammkapitals
§ 101 Erhöhung des Stammkapitals — GmbHG
§ 101 Erhöhung des Stammkapitals — GmbHG
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038617
Zuletzt nach Updates gesucht am
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.
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