6Ob17/12m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen M***** GmbH mit dem Sitz in W*****, über den Antrag der Gesellschaft und der Geschäftsführer W***** F*****, W***** Z***** und C***** A*****, alle vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, AZ 6 Ob 17/12m, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber streben in Wahrheit nicht eine Berichtigung von Schreib und Rechenfehlern iSd § 419 ZPO, sondern eine inhaltliche Korrektur des Zurückweisungsbeschlusses vom 16. 2. 2012 an. Dass der Verfahrensgegenstand des ordentlichen Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der Zwangsstrafverfügung ident ist, räumen die Revisionsrekurswerber ausdrücklich ein. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof im Zurückweisungsbeschluss vom 16. 2. 2012 dargelegt, dass die vom Rekursgericht von Amts wegen vorgenommene Erhöhung der Zwangsstrafen keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufwirft, rechtfertigen doch schon die Größe und wirtschaftliche Stärke der betreffenden Mediengruppe sowie der Umstand, dass es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handelte, die Verhängung einer Zwangsstrafe in der vom Rekursgericht ausgesprochenen Höhe. Auf die Richtigkeit der weiteren Überlegungen des Rekursgerichts kommt es damit aber nicht an, hängt doch dann eben die Entscheidung des Falls nicht mehr von der Richtigkeit weiterer Überlegungen ab.
Der auf eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Zurückweisungsbeschlusses abzielende Berichtigungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.