§ 223 Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
§ 223 Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung — AktG
§ 223 Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung — AktG
Anmerkung
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
Inkrafttretungsdatum
01. August 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40130156
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2) Im Fall einer Kapitalerhöhung nach Abs. 1 hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
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