BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 223

§ 223Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

In Kraft seit 01. August 2011
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