Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert: EUR 32.702,78), über die Berufung der beklagten Partei und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 20.840,78) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.3.2025, **-62, in nicht öffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.400,32 (darin enthalten EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 17.470,18 (darin enthalten EUR 2.576,53 USt und EUR 2.011 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 203,84 (darin enthalten EUR 33,97 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen 2002 einen als solchen bezeichneten „Vorvertrag“, worin der Verkauf von Anteilen an der Liegenschaft EZ **, KG ** mit der Adresse ** an die Beklagte vereinbart wurde. Dieser lautet auszugsweise wie folgt (Beilage ./B):
„ I.
Die Verkäuferin ist grundbücherliche Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft EZ ** Grundbuch **, Bezirksgericht Leopoldstadt, mit dem Grundstück Nr. ** […] Grundstücksadresse **.
II.
Kaufgegenständlich sind:
1.a) die 28/739-Anteile BLNR 6, mit welchen Wohnungseigentum an Magazin 1 untrennbar verbunden ist, und
1.b) die 33/739-Anteile BLNR 8, mit welchen Wohnungseigentum an Geschäft 3 untrennbar verbunden ist.
2. Jene Anteile der Liegenschaft, die benötigt werden, um den an die beiden sub 1.) bezeichneten Wohnungseigentumsobjekte angrenzenden Hof, der außen von der Feuermauer umschlossen wird, im Wege einer Neuparifizierung mit dem Geschäft 3 zu verbinden, sowie das links vor dem Eingang zum Magazin gelegene WC durch Neuparifizierung mit dem Magazin 1 oder dem Geschäft 3 zu verbinden.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß von sämtlichen Miteigentümern unentgeltlich die für die Neuparifizierung notwendigen Anteile an die Käuferin abgetreten werden.
[…]
VI.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß der von der Käuferin geplanten Errichtung eines Wintergartens im Hof laut dem einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden angeschlossenen Planentwurf [Beilage ./P; Anm] von allen Miteigentümern zugestimmt wird und alle Miteigentümer die Baueinreichung mitunterfertigen bzw. der Vertragserrichterin, Dr. C*, Rechtsanwalt, **, eine unwiderrufliche Spezialvollmacht erteilen.
VII.
Das Geschäft 3 ist in eine Wohnung umzuparifizieren. Die Verkäuferin verpflichtet sich dafür zu sorgen, daß hiefür die Zustimmung von allen Miteigentümern bereits vor Einreichung bei der Baubehörde durch Mitunterfertigung des Ansuchens erteilt wird bzw. eine unwiderrufliche Spezialvollmacht an Frau Dr. C*, Rechtsanwalt, **, erteilt wird.
X.
Die Verkäuferin ist auch Eigentümerin des links vom Hauseingang gelegenen Geschäftes 2. […]
XIII.
Die Käuferin ist nur verpflichtet, den späteren Kaufvertrag abzuschließen, wenn die Bedingungen lt. Pkt II.2, VI., VII. und VIII. dieses Vorvertrages erfüllt sind.“
Mit Klage vom 4.8.2021 begehrte die Klägerin festzustellen, dass alle Ansprüche der Beklagten aus dem Vorvertrag vom 6.3.2002 erloschen seien und das Vertragsverhältnis aufgrund dessen nicht mehr bestehe, in eventu, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 6.3.2002 abgeschlossene Vorvertrag aufgehoben werde. Sie brachte zusammengefasst vor, sie sei ihren Pflichten im Zusammenhang mit der im Vertrag vorgesehenen Errichtung eines Wintergartens nachgekommen. Der vorgelegte Einreichplan sei unterzeichnet und von der Baubehörde dem am 30.4.2004 erlassenen Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegt worden. Aus Anlass der wegen der gegenständlichen und anderer Bauführungen erforderlichen Neuparifizierung der Liegenschaft habe sich jedoch herausgestellt, dass das von der Beklagten errichtete Gebäude kein Wintergarten, sondern ein Zubau bzw ein Nebengebäude sei und die bebaute Fläche die mit dem Bescheid genehmigte Fläche um mehr als 50 % übersteige. Der Zubau sei nicht sanierungsfähig, er müsse zu einem Abbruchverfahren führen. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, stützte sie das Eventualbegehren (auch) darauf, sie sei zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB berechtigt, weil die Beklagte einerseits nicht vertragskonform geleistet habe und andererseits das Gesamtverhalten der Beklagten, das dazu geführt habe, dass die Klägerin und sämtliche Wohnungseigentümer mit einem baupolizeilichen Verfahren konfrontiert seien, zur schweren Erschütterung des Vertrauens geführt habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die konsenswidrige Errichtung des Zubaus könne die Klägerin nicht zum Rücktritt berechtigen, weil im abgeschlossenen Vertrag keine Verpflichtung zur Durchführung des Bauvorhabens (gemäß der Genehmigung) vereinbart worden sei und sie daher nicht in Verzug sein könne. Der Kaufvertrag enthalte einerseits die schuldrechtliche Verkaufsabrede und andererseits die Vereinbarung über die Zulässigkeit der Bauführung. Für die schuldrechtliche Komponente sei eine allenfalls nicht bewilligungskonforme Bauführung irrelevant. Die Beklagte sei bereit, das Gebäude so zu adaptieren, dass dieses genehmigt werden könne.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgerichtsowohl das Haupt-, als auch das Eventualbegehren ab. Soweit relevant führte es aus, ein Vertragsrücktritt wegen Vertrauensverlustes nach § 918 ABGB komme zwar auch bei Zielschuldverhältnissen in Betracht. Der konkrete Vertrag sehe jedoch keine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Umbaus vor, sodass ein Rücktritt nicht auf eine allenfalls konsenslos erfolgte Bauausführung gestützt werden könne.
Einer dagegen erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit Entscheidung vom 29.4.2024 teilweise Folge. Es bestätigte – rechtskräftig – die Abweisung des Hauptbegehrens, hinsichtlich des Eventualbegehrens hob es das angefochtene Urteil jedoch auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dabei vertrat es folgende Rechtsansicht:
- ein sofortiger Vertragsrücktritt aus wichtigem Grund komme über die in §§ 918, 920 ABGB geregelten Fälle auch bei Zielschuldverhältnissen in Betracht. Insbesondere die Verweigerung der Zuhaltung wesentlicher Vertragsbedingungen könne zu einem solchen Rücktritt berechtigen, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergehe;
- unabhängig vom Vorliegen einer Verpflichtung, den Umbau durchzuführen, sei ein Vertragsrücktritt der Klägerin möglich, wenn eine dem Planentwurf ./P und/oder der auf seiner Grundlage erteilten Baubewilligung entsprechende Bauführung eine wesentliche Bedingung für den abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag gewesen sei und die Beklagte insofern treuwidrig gehandelt habe, als sie durch die davon konkret abweichende Ausführung des Zubaus die Zuhaltung dieser Bedingung verweigert und damit bei der Klägerin einen Vertrauensverlust hervorgerufen habe, durch den ihr das weitere Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne.
Dafür sei nach entsprechender Erörterung mit den Parteien zu prüfen,
- ob es für die Parteien eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, dass die Bauführung dem Planentwurf ./P und/oder der auf dieser Grundlage erteilten Baubewilligung entspreche. Dabei werde, sollte ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der Parteien nicht behauptet oder festgestellt werden, eine objektive Auslegung der Vertragsurkunde stattzufinden haben. Anhand dieser sei zu prüfen,
- ob nach dem Parteiwillen die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung von der Vereinbarung über die Zulässigkeit der Bauführung getrennt sei, oder ob zwischen diesen Punkten ein Konnex bestehe. Sollte ein Konnex bejaht werden, sei weiters zu prüfen,
- ob die Beklagte die Zuhaltung dieser Bedingung treuwidrig verweigert habe. Dafür wiederum komme es darauf an, ob der Zubau von der Beklagten tatsächlich abweichend vom Planentwurf ./P und/oder nicht entsprechend der auf dieser Grundlage erteilten Baubewilligung ausgeführt worden sei; wenn ja in welchem Ausmaß es tatsächlich zu Abweichungen gekommen sei; weiters ob – und wenn ja wodurch – baurechtlich noch ein konsensgemäßer Zustand hergestellt werden könne; und ob die Beklagte dazu in der Lage und/oder bereit sei.
Die Klägerin brachte daraufhin ergänzend vor, bei der Herstellung des Wintergartens gemäß dem Planentwurf und entsprechend der auf dieser Grundlage erteilten Baubewilligung habe es sich um eine wesentliche Vertragsbedingung gehandelt, zumal darauf im Vertrag ausdrücklich verwiesen worden und dadurch der Kaufgegenstand näher bestimmt worden sei. Außerdem könnten sich die vertraglichen Bestimmungen nur auf ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben beziehen. Dies treffe auf die tatsächliche Bauausführung nicht zu, weil der errichtete Zubau die genehmigte Fläche um 50 % übersteige und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widerspreche. Die Klägerin schulde als Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass von sämtlichen Miteigentümern unentgeltlich die für die Neuparifizierung notwendigen Anteile an die Klägerin abgetreten würden und diese der Neuparifizierung zustimmten. Diese Verpflichtung stehe in Abhängigkeit zur Verpflichtung der Beklagten, den Bau konsensgemäß zu errichten. Das habe die Beklagte verweigert. Mit Schreiben vom 15.7.2021 habe sie bestritten, den Vertrag gebrochen zu haben und auf ihrem Recht beharrt, den baubescheidswidrigen Zubau erhalten zu dürfen. Die Baubehörde habe mit Bescheid vom 14.2.2024 sämtlichen Miteigentümern der Liegenschaft aufgetragen, den Wintergarten abzureißen und den Zustand des Hofes entsprechend dem Plan vom 24.7.1899 wiederherzustellen. Dagegen erhobene Rechtsmittel seien erfolglos geblieben, der Bescheid sei rechtskräftig. Die Beklagte habe die Klägerin zudem mit einer – mittlerweile ins Außerstreitverfahren verwiesenen und zu ** des BG Leopoldstadt behängenden – Klage auf Zustimmung belangt, einen die konsenslose Bauführung abdeckenden Einreichplan zu unterfertigen.
Die Beklagte bestritt und brachte ihrerseits ergänzend vor, es bestehe schon deswegen kein Rücktrittsrecht wegen Vertrauensverlustes, weil es sich um einen Kaufvertrag handle. Dieser Vertragstyp sei regelmäßig nicht darauf ausgelegt, dass die Parteien in längerfristiger Beziehung zueinander stünden, sodass es zur Abwicklung keines besonderen Vertrauens bedürfe. Die Stellung der Parteien als Miteigentümer der Liegenschaft und als Vertragspartner des Kaufvertrages dürften nicht miteinander verknüpft werden. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Normen sei zudem durch das Instrumentarium der Bauordnung sichergestellt. Sollte der erlassene Abbruchauftrag rechtskräftig werden, würde der Zubau beseitigt werden müssen. Die Klägerin habe selbst gegen Vertragspflichten verstoßen, indem sie es verabsäumt habe, dafür zu sorgen, dass der Beklagten unentgeltlich jene Liegenschaftsanteile übertragen würden, die notwendig seien, um den an ihre Objekte angrenzenden Hof im Wege einer Neuparifizierung mit dem Geschäft 3 zu verbinden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem (verbliebenen Eventual-)Begehren im zweiten Rechtsgang statt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 5.095,52 (darin enthalten EUR 681,67 USt und EUR 1.005,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens. Es stellte den aus Seiten 6 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, da ein übereinstimmendes subjektives Verständnis der Parteien nicht behauptet worden sei, habe die Auslegung des Vertrages nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Aus den Bestimmungen der Punkte II.2., VI., VII., VIII. und XIII. ergebe sich zwar kein unmittelbarer Konnex zwischen Verkauf und Ermöglichung der Bauführung, jedoch ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, dass die Bauführung nur entsprechend der vereinbarten Ausführungsweise erfolgen dürfe. Mittlerweile sei zudem ein rechtskräftiger Abbruchbescheid erlassen worden, in dem festgestellt worden sei, dass die Beklagte nicht bloß von der Baubewilligung abgewichen sei, sondern ein aliud errichtet habe. Eine nachträgliche Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer dazu liege nicht vor und könne auch nicht mehr erzwungen werden. Im Hinblick auf die konsenslose und baurechtlich nicht sanierbare Ausführung des Zubaus habe die Beklagte bei der Klägerin einen Vertrauensverlust hervorgerufen, der ihr ein Festhalten am Vertrag unzumutbar mache und zu einem sofortigen Rücktritt berechtige.
In seiner Kostenentscheidung bildete das Erstgericht Verfahrensabschnitte. Der erste Abschnitt reiche von der Klage bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang. Da das Eventualbegehren, mit dem die Klägerin letztlich obsiegt habe, auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe und zudem einen erhöhten, wenngleich nicht genau abgrenzbaren Verfahrensaufwand verursacht habe, sei im ersten Abschnitt mit Kostenaufhebung vorzugehen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin erhebt Rekurs gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung, mit dem Antrag, diese dahingehend abzuändern, dass ihr ein Kostenersatz iHv EUR 25.936,30 zuerkannt werde.
Beide Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelbeantwortungen , dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt, der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
I. Zur Berufung der Beklagten
1.Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass das Berufungsgericht an seine im Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte – oben dargestellte - Rechtsansicht gebunden ist (RS0042181 [T1]). Soweit die Berufungswerberin daher argumentiert, bei einem Zielschuldverhältnis wie einem Kaufvertrag, der nicht auf eine längerfristige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien angelegt sei, komme ein Rücktritt wegen Vertrauensverlusts von vornherein nicht in Betracht, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, diesen Ausführungen zu folgen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Oberste Gerichtshof lediglich in der (von der Berufungswerberin für nicht einschlägig erachteten) Entscheidung 7 Ob 646/87 diesen Rücktrittsgrund auch bei einem Kaufvertrag zugelassen hätte (vgl 1 Ob 606/86 [Rücktritt wegen Vertrauensverlustes, weil der Kaufpreis nicht auf die bedungene Art sichergestellt worden war]).
2. Im weiteren hat das Berufungsgericht die einzelnen Prüfschritte vorgegeben, anhand derer die Berechtigung eines Rücktritts wegen Vertrauensverlusts zu beurteilen ist. Auch daran ist es nunmehr gebunden. Als erster Punkt musste danach geklärt werden, ob es für die Parteien eine wesentliche Vertragsgrundlage war, dass die Bauführung dem Planentwurf ./P und/oder der auf dieser Grundlage erteilten Baubewilligung entspricht (ON 48, S 35). Dabei wurde bereits im Aufhebungsbeschluss darauf hingewiesen, dass Punkt VI. des Vertrages, der die Klägerin verpflichtet, für die Zustimmung aller Miteigentümer zur Errichtung eines Wintergartens entsprechend dem angeschlossenen Planentwurf zu sorgen, besondere Beachtung zu schenken sein wird (ON 48, S 36).
2.1Die auf objektive Vertragsauslegung gegründete Beurteilung des Erstgerichts, die Bauausführung habe nach übereinstimmendem Parteiwillen dem Plan ./P und der darauf basierenden Baubewilligung zu entsprechen gehabt und sei für die Parteien eine wesentliche Bedingung gewesen, folgt dieser Vorgabe und wurde rechtsfehlerfrei getroffen. Die Berufungswerberin gesteht dies sogar ausdrücklich zu, meint sie doch, es handle sich um eine „Selbstverständlichkeit“ (ON 65, S 10, Pkt 5.2.3). Weshalb diese „Selbstverständlichkeit“ für die Beklagte (dennoch) nicht habe erkennbar sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig kann der Berufungswerberin gefolgt werden, das öffentlich-rechtliche Instrumentarium der Bauordnung und die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten stünden einem Rücktritt entgegen. Dass gegen schwerwiegende Vertragsverletzungen auch durch entsprechende Leistungs- oder Unterlassungsklagen vorgegangen werden kann, ist regelmäßig der Fall. Werden vereinbarte Produktionsbedingungen und-fristen nicht eingehalten (vgl 5 Ob 120/21i [Rn 11]), hatte der Vertragspartner in der Vergangenheit eine Fehlbehandlung zu verantworten (vgl 8 Ob 50/20s [Pkt 3.1]) oder weigert er sich wiederholt, vertragskonforme Abrechnungen zu erstellen (vgl 5 Ob 504/89), hätte dagegen Abhilfe auch durch Klage auf Schadenersatz und/oder Zuhaltung des Vertrages gesucht werden können. Dennoch wurde in den zitierten Fällen ein Rücktrittsrecht bejaht.
2.2Auch soweit die Berufungswerberin meint, das Erstgericht verquicke unzulässig die Stellung der Klägerin als Verkäuferin der Objekte und als Miteigentümerin der Liegenschaft, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dass die Klägerin trotz des Verkaufs der beiden Objekte an die Beklagte weiterhin Miteigentümerin der Liegenschaft blieb und auch nach Verbücherung des Kaufs bleiben sollte, ergibt sich aus Punkt I., insbesondere aber auch aus Punkt X. des Vertrages. Insoweit diente die von der Berufungswerberin als „Selbstverständlichkeit“ anerkannte Bedingung, die Baubewilligung einzuhalten, für die Beklagte erkennbar der Wahrung ihrer weiteren Interessen. Denn im Vertrag wurde weiters eine Neu- und Umparifizierung vereinbart. Dabei handelt es sich um einen rechtlich äußerst komplexen Vorgang (vgl nur 5 Ob 261/07d; 5 Ob 29/08p), bei dem Fehler bis hin zur Nichtigkeit des Wohnungseigentumsvertrages führen können (vgl RS0082983 [T7]). Eine unrichtige Berechnung der Nutzfläche (wegen der planwidrig vergrößerten Ausführung des Wintergartens) konnte sich daher auf die Klägerin erkennbar nachteilig auswirken. Darüber hinaus war die Klägerin als Miteigentümerin auch Adressatin des Abbruchbescheides. Gerade das von der Berufungswerberin angeführte Instrumentarium der Bauordnung musste daher für den Fall einer konsenswidrigen Ausführung des Wintergartens vorhersehbar zu einer durchaus schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Interessen führen. Dass sich dies anders verhalten würde, wäre die Klägerin nicht Miteigentümerin geblieben, ändert daran nichts, zumal es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht auf abstrakte Überlegungen, sondern auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommt (8 Ob 124/23b [Rn 11]).
3. Wenn die Berufungswerberin weiters anführt, es sei nicht ersichtlich, wodurch das Vertrauen der Klägerin erschüttert worden sein sollte und dass das Erstgericht dazu keine Feststellung getroffen habe, ist sie abermals auf die Ausführungen des Senats im ersten Rechtsgang zu verweisen. Danach ist für diese Beurteilung das Ausmaß der Abweichungen von der Baugenehmigung und die Möglichkeit der Herstellung eines konsensgemäßen Zustands entscheidend, sowie, ob die Berufungswerberin dazu in der Lage und/oder bereit ist (ON 48, S 37).
3.1 Dazu hat das Erstgericht nunmehr Feststellungen getroffen. Danach wurde der Wintergarten nicht nur wesentlich größer als bewilligt ausgeführt, sondern wich auch in zahlreichen anderen Punkten so weit von der Baubewilligung ab, dass er nach Ansicht der Baubehörde ein aliud darstellte. Eine nachträgliche Sanierung dieser Abweichungen war unmöglich, sodass ein (nach Ausschöpfung des Rechtswegs nunmehr) rechtskräftiger Abbruchbescheid erlassen wurde. Die Berufungswerberin reagierte auf diese Problematik, indem sie die bereits unverschuldet in ein baurechtliches Beseitigungsverfahren geratene Klägerin weiter in den Streit zog und auf Unterfertigung eines Einreichplanes klagte, der über den vertraglich vereinbarten Bauumfang hinausgeht. Trotz des rechtskräftigen Abbruchbescheides hat sie keinerlei konkrete Maßnahmen zur Umsetzung eingeleitet.
3.2 Sämtliche vom Berufungsgericht angeführten, in die Beurteilung einzubeziehenden Umstände wurden folglich zuungunsten der Beklagten festgestellt. Dass sie ursprünglich nicht in der Absicht handelte, die Baubewilligung zu überschreiten, ändert daran nichts. Einerseits war dieser Umstand bereits im ersten Rechtsgang festgestellt. Andererseits hat sie eine entsprechende Absicht zumindest nachträglich durch die genannte Klage auf Zustimmung entwickelt. Mit der Behauptung, der Zubau sei mittlerweile beseitigt worden, verstößt die Berufungswerberin gegen das Neuerungsverbot.
4. Letztlich kann der Berufungswerberin auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, die Klägerin selbst habe gegen den Vertrag verstoßen, weil sie nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zur Abtretung der in Punkt I.2. des Kaufvertrages bezeichneten Liegenschaftsflächen beigebracht habe. Nach dem insoweit eindeutigen Vertragstext sind (nur) jene Teile des Hofes abzutreten, die „im Wege einer Neuparifizierung“ zur Erreichung des Ziels erforderlich sind. Gerade diese Neuparifizierung wurde in die Wege geleitet, sie scheiterte aber letztlich daran, dass der beauftragte Ziviltechniker dabei auf den konsenswidrig errichteten Zubau der Beklagten stieß (vgl US 10, 7. Abs).
Die angefochtene Entscheidung entspricht damit den vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang für es selbst bindend aufgestellten Beurteilungsgrundsätzen, sodass der unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6.Die Bewertung des Streitgegenstands gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Begehrens durch die Klägerin.
7.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
II. Zum Kostenrekurs der Klägerin
1. Zutreffend rügt die Rekurswerberin zunächst, dass richtigerweise drei Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen wären. In ihrer Klage vom 4.8.2021 stellte die Klägerin nämlich nur ein einziges Begehren, nämlich das (erst mit vorbereitendem Schriftsatz vom 21.9.2021 zum Eventualbegehren gemachte und nunmehr verbliebene) Anfechtungsbegehren, mit dem sie letztlich erfolgreich war. Ihr gebühren daher weitere EUR 1.516,10 an Vertretungskosten für die Klage sowie die volle Pauschalgebühr, sohin weitere EUR 396.
2. Teilweise zu Recht rügt die Rekurswerberin außerdem die Kostenentscheidung im (richtig:) zweiten Abschnitt.
Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RS0110839; RS0109703 [T1], [T2], [T3]). Die erste Bedingung ist dann nicht erfüllt, wenn es für die Beurteilung des Eventualbegehrens nur eines deutlich geringeren Verfahrensaufwands bedurft hätte (2 Ob 30/11t; 1 Ob 62/16y).
2.1Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist im vorliegenden Fall die materiell-rechtliche Grundlage von Haupt- und Eventualbegehren nicht ident. Allerdings handelt es sich dabei um kein zwingendes Erfordernis, um nach § 43 Abs 2 ZPO vorzugehen (4 Ob 248/07k [Pkt 5 mwN]). Gleich ist jedoch der wirtschaftliche Erfolg. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob für die Beurteilung allein des Eventualbegehrens nur ein geringerer Kostenaufwand erforderlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht vertritt dazu eine sinngemäße Anwendung von § 48 ZPO auf jene Verfahrensschritte, die ausschließlich dem Hauptbegehren zuordenbar sind (OLG Wien, 15 R 58/17k).
2.2 Die Parteien haben zunächst Schriftsätze gewechselt, in denen jeweils beide Begehren thematisiert wurden (ON 7, ON 11). Es fand eine vorbereitende Tagsatzung statt, in der nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage Ruhen vereinbart wurde, um außergerichtlich Vergleichsgespräche zu führen (ON 13). Nach einem Fortsetzungsantrag (ON 15) erstattete die Klägerin einen weiteren Schriftsatz (ON 17), in dem sie umfangreiches Vorbringen auch und vor allem zur Abweichung des Wintergartens vom Baukonsens erstattete, was dem Eventualbegehren zuzurechnen ist. Es fand eine weitere Tagsatzung zur Erörterung statt (ON 18). All diese Verfahrensschritte wären im selben Umfang angefallen, hätte die Klägerin nur das Eventualbegehren verfolgt. Als nächstes stellte die Klägerin einen Beweisantrag (ON 24); dieser ist tatsächlich nur dem Hauptbegehren zuzuordnen, betraf das Beweisthema doch ausschließlich die Errichtung der schriftlichen Vertragsurkunde. Gleiches gilt für die Verhandlung vom 20.4.2023 (ON 26), in der ausschließlich der in ON 24 beantragte Zeuge vernommen wurde. Der daraufhin erstattete Schriftsatz der Klägerin ON 29 behandelte sodann wieder ausschließlich die Grundlage des Eventualbegehrens. In der letzten Tagsatzung vom 21.7.2023 (ON 30) wurden schließlich die Parteien vernommen. Sie dauerte knapp drei Stunden. Dass sie sich wesentlich und kostenrelevant auf unter drei Stunden hätte verkürzen lassen, wären die Parteien nicht zusätzlich zum Thema der Qualifikation des Vertrages als Vorvertrag befragt worden, ist nicht erkennbar. Ebenfalls keinen Mehraufwand verursachte die Berufung (ON 38).
2.3 Daraus folgt, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf sämtliche Kosten dieser Verfahrensschritte hat, dies mit Ausnahme des Beweisantrags ON 24 und der Tagsatzung ON 26; für diese schuldet sie der Beklagten Kostenersatz. Entsprechend den berechtigten Einwendungen der Beklagten waren für die Schriftsätze ON 17 und 29 allerdings keine Kosten zuzuerkennen, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren. Das darin erstattete Vorbringen ist zwar teils recht umfangreich, hätte aber ohne Einbußen im Gehalt auch gerafft und komprimiert in der jeweils nächsten Tagsatzung mündlich vorgetragen werden können. Als offenbar unrichtig waren zudem die verzeichneten Fahrtkosten zu streichen, weil sie vom ebenfalls verzeichneten Einheitssatz umfasst sind. Soweit in den Kostenrekurs zudem auch Kosten des dritten Verfahrensabschnitts aufgenommen wurden, ist das Rechtsmittel nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil dazu keine Begründung erstattet wurde.
3. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Kostenersatz iHv EUR 1.516,10 und EUR 396 Barauslagen (ON 1), EUR 1.136,10 (ON 7), EUR 1.134 (ON 13), EUR 129,90 (ON 15), EUR 1.701 (ON 18), EUR 2.724,60 (ON 30) sowie EUR 2.833,60 und EUR 609,50 (zweite Hälfte der Pauschalgebühr der Berufung). Die Beklagte hat Anspruch auf EUR 1.701 (ON 26). Daraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf EUR 9.474,30 zuzüglich EUR 1.894,86 USt und EUR 1.005,50 Barauslagen, gesamt daher auf weitere EUR 12.374,66.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat bei einem Rekursinteresse von EUR 20.840,78 mit rund 59 % obsiegt. Sie hat daher Anspruch auf 18 % der Kosten des Rekurses, das sind EUR 169,87, zuzüglich EUR 33,97 USt daher EUR 203,84.
5.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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