Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, Slowakei, verteten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1.) B* AG , Zweigniederlassung Österreich, **, und 2.) C* , **, beide vertreten durch die Grgic&Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen zuletzt EUR 57.914,50 sA und Feststellung (bewertet mit EUR 20.000,-; Gesamtstreitwert daher EUR 77.914,50), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6.12.2024, GZ **-58, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Am 13.7.2020 ereignete sich gegen 6:30 Uhr im Gemeindegebiet von ** im Kreuzungsbereich der Landesstraße Nr. C* mit der LD* ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des von ihm gehaltenen Motorrades (slowakisches Kennzeichen **), sowie der Zweitbeklagte als Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW (Kennzeichen **) beteiligt waren.
Der Kläger begehrte die Zahlung von insgesamt (zuletzt) 57.914,50 Euro samt Zinsen und brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz - vor, der Zweitbeklagte habe den Verkehrsunfall allein verschuldet, weil er als Benachrangter die Kreuzung übersetzt habe, ohne auf den Querverkehr zu achten. Die Kollision sei für den Kläger, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe, unvermeidbar gewesen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und brachten im Wesentlichen vor, der Kläger sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, weshalb ihn ein Mitverschulden von zumindest einem Drittel treffe.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, dass das vom Kläger erhobene Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Es traf die auf den Seiten 1 bis 4 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zusammengefasst stellte es folgenden Sachverhalt fest, der im Berufungsverfahren mit Ausnahme der Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers (70 km/h; kursiv ) nicht mehr strittig ist:
Der Kläger fuhr auf der LC* mit 70 km/h auf die Kreuzung mit der LD* zu und wollte diese geradlinig übersetzen. In seiner Annäherungsrichtung gilt zunächst eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Etwa 200 m vor der Kreuzung beginnt eine 70 km/h-Zone, an dieser Stelle ist auch das Gefahrenzeichen „Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" mit dem Zusatzschild „gefährliche Kreuzung" angebracht.
Der Zweitbeklagte fuhr auf der LD* auf die Kreuzung mit der LC* zu. Er hatte in seiner Fahrtrichtung bei der Kreuzung das Verkehrszeichen „Halt“ (je eine Stopptafel links und rechts sowie Bodenmarkierung vor der Haltelinie) zu beachten, auf das in seiner Annäherung bereits rund 80 m zuvor mittels eines Vorranggeben-Zeichens samt Zusatztafel „STOP 80 m“ angekündigt wird.
Der Kläger sah circa 100 m vor der Kreuzung das vom Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug links auf die Kreuzung zufahren. Da er wusste, dass er gegenüber den von links und rechts auf die Kreuzung zufahrenden Fahrzeugen Vorrang hat, vertraute er darauf, dass der Zweitbeklagte vor der Kreuzung an der Haltelinie stehen bleiben würde.
Der Zweitbeklagte erkannte zwar die in seiner Fahrtrichtung aufgestellten Stopptafeln, fuhr jedoch ohne stehenzubleiben mit 80 km/h und ohne nach links und rechts zu schauen in die Kreuzung ein.
Dabei kollidierten die beiden Fahrzeuge miteinander; die Front des Motorrads stieß gegen die rechte hintere Seite des Beklagtenfahrzeugs. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers betrug rund 55 km/h, die des Zweitbeklagten 80 km/h. Der Kläger konnte die Kollision aufgrund der kurzen Auffälligkeitszeit der Einfahrbewegung des Beklagtenfahrzeugs nicht vermeiden.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahingehend, dass den Zweitbeklagten das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, weil er das Vorschriftszeichen „Halt“ missachtet habe. Der Kläger habe die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten; ihn treffe kein Mitverschulden.
Gegen dieses Zwischenurteil „soweit darin von mehr als einem gleichteiligen Verschulden des Zweitbeklagten ausgegangen“ werde, richtet sich die Berufung der beklagten Parteien wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, „das gleichteilige Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Verkehrsunfalles“ festzustellen; also mit dem Antrag auf Abänderung des Zwischenurteils dahingehend, dass das Zahlungsbegehren des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Die Beweisrüge der Beklagten richtet sich einzig gegen die Feststellung, dass sich der Kläger der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h genähert habe.
Sie begehren anstatt dessen eine negativ formulierte Ersatzfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Annäherungsgeschwindigkeit von etwa 85 km/h vor der Kreuzung reduziert hätte.
1.2 Zunächst ist auszuführen, dass diese begehrte Ersatzfeststellung von – im Urteil nicht festgestellten – Umständen ausgeht, nämlich, dass der Kläger (zuvor) eine Geschwindigkeit von 85 km/h eingehalten habe und diese Geschwindigkeit in näherer Annäherung an die Kreuzung nicht reduziert habe. Trotz ihrer missverständlichen Formulierung, läuft die begehrte Feststellung daher auf eine zur bekämpften Feststellung gegenteilige – nicht negative - Ersatzfeststellung hinaus, dass der Kläger mit circa 85 km/h auf die Kreuzung zugefahren sei.
1.3 Zunächst ist zur Richtigkeit der bekämpften Feststellung auf die sorgfältig ausgeführteund zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts (Urteil S 4 f) zu verweisen (§ 500a ZPO; zu dessen Anwendung in Fragen der Beweiswürdigung vgl RS0122301). Der Berufung gelingt es nicht, einigermaßen erhebliche Bedenken dagegen zu wecken.
Es wird in Erinnerung gerufen, dass das Berufungsgericht keine eigenständige Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen hat, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 3).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175). Der Umstand allein, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen. Einer Beweisrüge kann daher erst dann ein Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 f, 11; RS0043162 ua).
Vor diesem Hintergrund ist den Berufungsausführungen konkret noch Folgendes entgegenzuhalten:
1.4 Die Beklagten kritisieren die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahingehend, dass es der bekämpften Feststellung die Aussage des Klägers vor Gericht (Protokoll ON 16 S 2 f) zugrunde legte, und meinen, es hätte vielmehr die diesbezüglichen Angaben des Klägers bei seiner Ersteinvernahme zugrunde legen müssen, wonach er eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h eingehalten habe.
Richtig ist, dass der Kläger bei seiner Ersteinvernahme angab, er glaube, er sei mit circa 80 bis 90 km/h gefahren (polizeiliche Vernehmung des Klägers samt handschriftlicher Mitschrift vom 23.07.2020, zu E* der Staatsanwaltschaft Korneuburg, dort ON 2).
Demgegenüber sagte der Kläger bei seiner gerichtlichen Einvernahme aus, er schätze, dass er nach dem ungefähr 500 m vor der Kreuzung befindlichen Ortsgebiet, aus dem er mit 50 km/h hinausgefahren sei, bis zur Kreuzung auf circa 70 km/h beschleunigt habe. Er sei sicher nicht schneller gefahren, weil er kurz nach der Kreuzung bei einer Abzweigung rechts abbiegen habe wollen. Außerdem sei in seiner Annäherungsrichtung ein Feld gerade beregnet worden, sodass der Fahrbahnbereich dort zum Teil nass gewesen sei. Daher glaube er auch, dass er vorher nicht mehr mit 70 km/h gefahren sei, sondern vielleicht etwas weniger. Außerdem wäre die Straße dort oft von Traktoren verschmutzt. Er fahre bei dieser Kreuzung immer vorsichtig, weil ihn ein Kollege schon vor schnell in diese Kreuzung einfahrenden Fahrzeugen gewarnt habe (Protokoll ON 16 S 2 u S 3).
Das Erstgericht begründete eingehend, weshalb es den Angaben des Klägers gefolgt ist, die er vor Gericht abgegeben hat, und setzte sich dabei auch mit seinen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme beweiswürdigend auseinander (Urteil S 4). Mit diesen Ausführungen befasst sich die Beweisrüge der Beklagten nicht näher.
Es mag zwar sein, dass im Allgemeinen Aussagen, die in naher Zeit zu einem Unfall und daher noch unter dem unmittelbaren Eindruck der Ereignisse gemacht werden, oft eine besondere Beweiskraft zugebilligt wird, zumal einerseits die Erinnerung mit der Zeit nachlässt und zum anderen spätere Aussagen im Rahmen eines Prozesses auch vielleicht nach entsprechender Vorbereitung gemacht werden und somit auch von anderen Beweggründen motiviert sein könnten, worauf die Beklagten in ihrer Beweisrüge ausdrücklich hinweisen.
Das bedeutet aber nicht, dass einer früheren Aussage stets mehr Beweiskraft zuzukommen hat, als einer später abgelegten. Es gibt nach der ZPO keine festen Beweisregeln. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht.
Gerade aus dem – von den Beklagten hervorgehobenen - Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit den Verhältnissen vor Ort vertraut war, folgt, dass seine Begründungen, warum er in Annäherung an die Kreuzung 70 km/h gefahren sei (und nicht schneller), schlüssig sind und gut nachvollzogen werden können, wie es auch das Erstgericht argumentierte.
Dem gegenüber kann den schriftlichen Angaben des Klägers nicht sicher entnommen werden, dass er vor der Kreuzung eine Annäherungsgeschwindigkeit von 85 km/h eingehalten habe, zumal er dort zu seiner Fahrt auf der LC* von ** in Richtung ** nur allgemein festhielt: „Ich glaube, dass ich mit 80 bis 90 km/h gefahren bin“ („Handschriftliche Vernehmung“ des Klägers vom 23.07.2020, zu E* der Staatsanwaltschaft Korneuburg, dort ON 2).
1.5 Der Sachverständige konnte aus technischer Sicht nicht beantworten, welche Annäherungsgeschwindigkeit der Kläger eingehalten hat; dies bleibe der Beweiswürdigung des Gerichts vorbehalten (ON 50 S 2). Er bestätigte aber die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers mit rund 55 km/h; es lasse sich nicht mehr feststellen, ob bzw wie stark der Kläger vor der Kollision wirksam gebremst hat, sodass sich eine über 70 km/h liegende Bremsausgangsgeschwindigkeit nicht nachweisen lasse (Gutachten ON 43 S 3 und ON 50 S 2).
Daraus folgt aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht logisch, dass eine Bremsausgangsgeschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h nicht ausgeschlossen werden könne, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen wäre. Vielmehr vermochten die Beklagten damit ihrer Beweislast hinsichtlich der Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten (vgl RS0022560, RS0027129 [T6]), hier hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, nicht nachzukommen.
1.6 Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist daher in mehrfacher Hinsicht gut begründet und nachvollziehbar. Die Berufung zeigt nicht erfolgreich auf, dass wesentlich überzeugendere Argumente für die gewünschte Ersatzfeststellung, der Kläger sei mit 85 km/h gefahren, sprechen würden. Daher kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu.
2.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (§ 498 Abs 1 ZPO) ist daher dem Kläger eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzulasten, sodass auch die rechtliche Subsumption, es treffe ihn am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls kein Mitverschulden, nicht zu beanstanden ist. Eine Rechtsrüge haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht erhoben.
3. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens war dem Endurteil vorzubehalten (§ 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO; vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3II/1 § 52 Rz 7; RS0035896).
5.Die ordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig; die Beklagten haben nur eine Tatsachenrüge erhoben (vgl RS0043573, RS0043480).
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