JudikaturOLG Wien

8Rs85/24i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Florian Gruber ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.2.2024, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht die Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass es sich bei dem von der Klägerin an einem noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt im November 2020 erlittenen Ereignis um einen Arbeitsunfall handle, und die Beklagte schuldig sei, eine Versehrtenrente nach Feststellung des Arbeitsunfalls im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, sowie [in eventu] dass festgestellt werde, dass es sich bei der SARS-CoV-2-Erkrankung der Klägerin um eine Berufskrankheit iSd Anlage 1 zum ASVG handle, und die Beklagte schuldig sei, der Klägerin eine Versehrtenrente nach Feststellung der Berufskrankheit im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen.

Es traf folgende Feststellungen :

Die Klägerin ist Beschäftigte der B* C*. Zum Zeitpunkt ihrer Infektion mit Covid-19 war sie als Referentin für Arbeitsrecht in Vollzeit im D* in C*-E* beschäftigt. Ihre Haupttätigkeit war Beratung und Servicierung von B*mitgliedern. Sie war auch als Sicherheitsfachkraft und Ersthelferin bestellt. Trotz des im November 2020 geltenden „harten Lockdowns“ wurde die Beratung im D* aufrecht erhalten. Der Klägerin wurde vom Dienstgeber eine Bestätigung darüber ausgestellt, dass sie als Schlüsselarbeitskraft angesehen wird. Es kam daher zu persönlichen Kontakten mit Mitgliedern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Klägerin während ihrer Beratung mit dem Virus angesteckt hat. In der Kalenderwoche 46/2000 fand am Wochenende im Beratungszentrum eine EDV-Umstellung statt. Diese Umstellung führte zu Fehlermeldungen auf dem Computer der Klägerin, die sie selbst nicht beheben konnte. Sie ersuchte ihren Kollegen F*, ihr behilflich zu sein. Der Kollege F* war 30 Minuten bei der Klägerin und hat das EDV-Problem behoben. Dabei hat er keine Maske getragen. Die Klägerin hat als Ersthelferin niemanden während der Corona-Zeit versorgt. Als Sicherheitsvertrauensperson hat sie Masken eingefordert und wurde deswegen anfangs belächelt. Für elf Personen in den Außenstellen bekam sie drei Masken zur Verfügung gestellt. Das waren FFP-2-Masken. Das Maskentragen wurde in der Dienststelle lasch gehandhabt. Die Klägerin hat im Dienst eine Maske getragen. Sie bekam die Maske vom Arbeitsmediziner. Die Klägerin wurde am 24.11.2020 positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Die Klägerin vermutet, dass sie sich bei ihrem Kollegen F* angesteckt hat, und zwar am 19.11.2020, als er ihr bei dem EDV-Problem behilflich war. Nach den Wahrnehmungen der Klägerin wurden alle an diesem Tag anwesenden Kolleginnen zeitnah positiv auf Covid-19 getestet. Zeitgleich mit dem Kollegen F* war auch eine externe Reinigungskraft und der Dienst zugeteilte externe Security-Mitarbeiter infiziert. Aufgrund dieser mehrfachen gleichzeitigen Infektionen bzw des entstandenen Clusters wurde die Außenstelle durch die Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 26.11.2020 bis 6.12.2020 geschlossen (./F).

Zum Zeitpunkt der Infektion mit Covid schränkte die Klägerin ihre privaten Kontakte komplett ein. Sie lebte allein und fuhr privat mit ihrem Auto zur Arbeit und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie hat selten eingekauft und etwa einmal am Anfang des Monats einen Großeinkauf getätigt.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 27.2.2024 liegt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.

Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 175 Abs 1 ASVG seien Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten. Nach Rechtsprechung und Lehre sei ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung führe. Der Oberste Gerichtshof habe sich bereits mit der Frage befasst, ob die bloße Ansteckung mit Infektionskrankheiten für sich ein Arbeits- oder Dienstunfall sein könne. Im Fall zu 10 ObS 85/23g sei die Ansteckung durch infizierte Kollegen zu beurteilen. Bei einer solchen Ansteckung scheide ein Arbeitsunfall de lege lata aus. Nach der Entscheidung liege die Absicht des Gesetzgebers darin, Infektionskrankheiten ausschließlich als Berufskrankheit unter den Schutz der Unfallversicherung zu stellen. Auch wenn Infektionen die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllen könnten, seien sie daher (e contrario) nicht vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst.

Als Berufskrankheiten würden gemäß § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht seien, gelten. Ein Versicherungsschutz bestehe nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1.

Die Klägerin sei im Infektionszeitpunkt nicht in einem in der Liste der Anlage 1 zum ASVG genannten Unternehmen beschäftigt gewesen. Eine analoge Anwendung auf Unternehmen, die nicht in der Anlage 1 zum ASVG genannt seien, sei nicht zulässig. Bei der Erkrankung der Klägerin mit Covid-19 im November 2020 liege weder ein Arbeitsunfall, noch eine Berufskrankheit vor. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe nicht. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unzureichender Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, das angefochten Urteil – allenfalls nach Beweiswiederholung/Ergänzung – im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO). Das Berufungsgericht hält eine Beweiswiederholung oder -ergänzung, sohin auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, nicht für erforderlich und entscheidet über die Berufung daher in nichtöffentlicher Sitzung.

Rechtsmittelgründe sollen getrennt dargestellt werden, wobei eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Sind sie allerdings nicht getrennt ausgeführt, so gehen allfällige Unklarheiten zulasten des Rechtsmittelwerbers ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 17; RIS-Justiz RS0041761). Nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zuordenbare Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben ( KodekaaO; RS0041851).

Einen wesentlichen Verfahrensmangel vermag die Berufungswerberin nicht dazutun.

Abgesehen davon, dass die Berufungswerberin die Feststellung einer MdE im rentenbegründeten Ausmaß (§ 203 Abs 1 ASVG) gar nicht konkret begehrt, liegt auch kein Begründungsmangel vor. Vielmehr hat das Erstgericht auch die von ihm getroffenen Feststellungen mit überprüfbarer Beweiswürdigung begründet. So hat es die Feststellung zur (bei Schluss der Verhandlung nicht vorliegenden) MdE auf das von ihm eingeholte medizinische Sachverständigengutachten gestützt, dem auch die Angaben der Klägerin bei der Anamneseerhebung zu Grunde lagen. Deren medizinische Beurteilung oblag dem Sachverständigen. Medizinischen Fachfragen sind in sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende, gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären; so auch das Erfordernis allfälliger weiterer Untersuchungen ( Neumayrin Zellkomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN).

Richtig weist die Berufungswerberin zwar darauf hin, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige in seinem zunächst schriftlich erstatteten Gutachten vom 7.2.2023 zu dem Schluss kam, dass ab 1.10.2021 die MdE von 25% für ein Jahr, danach von 20% für neun Monate betragen habe, und danach eine Nachuntersuchung empfohlen habe (S 13 in ON 19). Doch wurde dieses Gutachten in der Folge in der mündlichen Verhandlung erörtert und vom Sachverständigen dahin klarstellend ergänzt, dass es dabei bleibe, dass keine MdE mehr vorliege. Eine Nachuntersuchung regte er nicht an (S 2 in ON 35), sodass das Erstgericht, nicht gehalten war, eine solche zu veranlassen.

Auch die Beilage./B hat das Erstgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, wird diese doch unter den aufgezählten Beweismitteln angeführt und damit berücksichtigt.

Im Übrigen ist es – wie noch auszuführen sein wird - ohnehin ohne rechtliche Relevanz, ob überhaupt und in welchem Ausmaß eine MdE vorlag, oder ob sich die Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit in mitten eines Clusters befunden und sich dort auch angesteckt hat.

Zur Rechtsrüge meint die Berufungswerberin zusammengefasst, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei jedenfalls zumindest ein Arbeitsunfall festzustellen, und sollte sich dieser aufgrund der mehrtägigen Zusammenkunft über längere Zeit entwickelt haben, sei auch eine Berufskrankheit nicht auszuschließen.

Die Berufungsausführungen überzeugen nicht. Vielmehr hat das Erstgericht unter Zitierung der aktuellen oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall sowohl das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als auch einer Berufskrankheit zutreffend verneint (§ 500a ZPO).

Wie in dem der Entscheidung 10 ObS 85/23g (so auch 10 ObS 68/23g) zugrunde liegenden Fall scheidet auch hier das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei behaupteter „schlichter“ Ansteckung durch infizierte Kollegen de lege lata aus. In dieser Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Rechtsprechung und Literatur und auch mit der deutschen Rechtslage samt Judikatur auseinander. Abschließend fasste der Oberste Gerichtshof noch unter der von der Berufung zitierten Randziffer 30 zusammen, dass sich insgesamt klar ergibt, dass durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden sollte. Der Senat kam daher zum Ergebnis, dass ein Versicherungsschutz dafür nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1 besteht. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. Ausschließlich insoweit überschneiden sich Dienst- bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit.

Aus der beispielsweisen Aufzählung („etc“) ist hier aber für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen, hat sich doch ein den Beispielen vergleichbares unfallartiges Ereignis nicht ergeben; eine Ansteckung durch andere Beschäftigte, auch durch mehrere in Form eine „Clusterbildung“, stellt ein solches eben nicht dar.

Die Infektionskrankheit COVID-19 der Klägerin ist kein Arbeitsunfall (RS0085380 [T5, T6]).

Aber auch eine Berufskrankheit liegt nicht vor.

Als Berufskrankheiten gelten gemäß § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen verursacht sind.

Das Gesetz anerkennt daher nicht jede Krankheit, die infolge arbeitsbedingter Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit, sondern legt in Form einer taxativen Liste fest, welche Krankheit unter welchen Voraussetzungen als Berufskrankheit gilt (etwa 10 ObS 39/23t mwN). In diesem Sinn stellt die hier relevante Nr 38 der Anlage 1 („Infektionskrankheiten“) – unter welche die COVID-19-Infektion der Klägerin fallen könnte – pauschalierend auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind (etwa 10 ObS 39/23t; 10 ObS 1/23d; 10 ObS 149/22t). Personen, die zwar mit Infizierten in Kontakt kommen können, aber nicht in einem geschützten Unternehmen beschäftigt sind, sind vom Versicherungsschutz hingegen ausgeschlossen, weil sie in der Regel überwiegend mit Gesunden zu tun haben (10 ObS 39/23t mwN).

Nr 38 der Anlage 1 zählt (in seiner Spalte 3) folgende Unternehmen auf: Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.

Fest steht, dass die Klägerin als Beschäftigte der B* C* zum Zeitpunkt ihrer Infektion mit Covid-19 als Referentin für Arbeitsrecht in Vollzeit im D* in C*-E* beschäftigt war. Daraus folgt, dass sie nicht in einem der aufgezählten Unternehmen tätig war. Eine vergleichbare Gefährdung ergibt sich nicht und wurde auch konkret nicht behauptet.

Sofern die Berufung einen – nicht näher ausgeführten - Vergleich zu einer Leiterin der Personalabteilung in einem Krankenhaus ziehen möchte, ist sie auf die Entscheidung 10 ObS 114/24y (= RS0085380 [T8]) hinzuweisen. Danach ist davon auszugehen, dass die typische Gefährdung von Beschäftigten in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 bei generell-abstrakter Betrachtung darauf zurückzuführen ist, dass diese in den besagten Einrichtungen mehr als gewöhnlich Krankheitserregern ausgesetzt sind, wobei es zu dieser Exposition nicht etwa nur im Zuge des unmittelbaren Patientenkontakts kommt; vielmehr führt schon der bloße Umstand, dass sich (infizierte) Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten, dazu, dass (auch nicht zum medizinischen Personal zählende) Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit kontaminierten Gegenständen und Flächen sowie infektiösen Aerosolen in Berührung kommen. Dies traf aber im vorliegenden Fall gerade nicht zu.

Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht (RS0053317); ebenso wenig einer weiteren Erörterung der unzureichend formulierten und weitgehend unbestimmt gebliebenen Klagebegehren (sh etwa RS0084069).

Die Berufungswerberin vermeint eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes wegen einer – ihrer Meinung nach – unsachlichen Differenzierung zwischen ihr und einer Leiterin einer Personalabteilung eines Krankenhauses.

Die Klägerin selbst hat offenbar keinen Antrag auf Normenkontrolle gestellt, jedenfalls liegt eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofs iSd § 528b ZPO hinsichtlich eines tatsächlich eingebrachten Antrags nicht vor (8 ObA 76/16h; RS0131360 [T2]).

Die bloße Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte – wie hier - reicht zur Annahme einer unzulässigen Ungleichbehandlung aber nicht hin. Eine unsachliche Differenzierung lässt sich nicht erkennen. Für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof wird daher kein Anlass gesehen.

Ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Frage, weil Billigkeitsgründe weder behauptet wurden, noch sich aus dem Akteninhalt ergeben.

Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen schon angesichts der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu lösen waren.