2R13/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Viktorin in der Rechtssache der Beschwerdeführerin A* B* s.r.o., **, **, Slowakei, vertreten durch die Tonninger Schermaier Partner Rechtsanwälte GbR in Wien, gegen die Beschwerdegegnerin C* Ges.m.b.H. , **, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Nichtigkeitsbeschwerde (Streitwert EUR 3.400), über den Rekurs der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. Dezember 2024, **-26, in nicht öffentlicher Sitzung den
Spruch
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit EUR 349,64 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im Zusammenhang mit einem behaupteten Geschäftsverhältnis zwischen den Parteien strengte die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Schiedsgericht“) an, das am 1.2.2023 zu GZ ** folgenden Versäumungsschiedsspruch erließ:
„Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 3.400,00 samt 8,58% Zinsen p.a. seit 12.11.2022 binnen 14 Tagen zu bezahlen sowie die mit € 1.642,23 bestimmten Verfahrenskosten (darin € 215,37 Umsatzsteuer und € 642,30 Barauslagen) zu ersetzen.“
Mit Nichtigkeitsklage vom 24.2.2023 begehrte die Beschwerdeführerindie Aufhebung dieses Versäumungsschiedsspruchs und stützte sich dabei auf Art XXIII Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 EGZPO. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, erst durch Zustellung des Versäumungsschiedsspruchs am 10.2.2023 vom Schiedsverfahren Kenntnis erlangt zu haben. Zudem liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor. Zwischen den Parteien sei keine formgültige Vereinbarung zustande gekommen. Das Schiedsgericht sei somit nicht zuständig gewesen. Da es unrichtigerweise seine Zuständigkeit angenommen habe, sei das Verfahren analog zu Art XXIII Abs 1 Z 2 EGZPO nichtig.
Die Beschwerdegegnerin bestritt, wendete die Verfristung der Nichtigkeitsbeschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, die Klage im Schiedsverfahren sei der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde sei verfristet, weil der Versäumungsschiedsspruch am 6.2.2023 hinterlegt worden sei. Der für die Beschwerdeführerin eingeschrittene Makler habe den Maklerkontrakt, in dem die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts vereinbart worden sei, als Vertreter der Beschwerdeführerin unterfertigt. Zudem habe sie den übermittelten Schlussbrief nicht beanstandet. Es liege daher keine Nichtigkeit des Schiedsverfahrens oder der Schiedsvereinbarung vor.
Mit dem angefochtenen Beschlusshob das Erstgericht den Versäumungsschiedsspruch des Schiedsgerichts auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz an die Beschwerdeführerin. Dazu traf es – über den eingangs festgehaltenen Sachverhalt hinaus - die auf den Seiten 4 bis 8 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es zusammengefasst aus, die Nichtigkeitsbeschwerde sei angesichts der Zustellung des Versäumungsschiedsspruchs am 10.2.2023 rechtzeitig erhoben worden. Die Parteien hätten sich einer Entscheidung durch das Schiedsgericht nicht wirksam unterworfen. Die Kontrakte ./B und ./3 seien nicht von den Parteien unterzeichnet worden und aus der Korrespondenz zwischen den Parteien sei keine nachweisbare Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu erkennen. Es fehle ein Annahmeschreiben, das formell mit der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung vergleichbar wäre. Dass der Makler für beide Parteien formwirksam zugestimmt hätte, könne mangels Vorbringens zum Vorliegen einer hierfür notwendigen Spezialvollmacht nicht angenommen werden. Auch eine unwidersprochene Annahme eines Schlussbriefs liege nicht vor. Die beiden Versionen des Kontrakts (./B bzw ./3) würden keine Schlussbriefe iSd Schiedsgerichtsordnung darstellen, sondern vielmehr die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. Es liege somit keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor. Da dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe, sei der Versäumungsschiedsspruch gemäß Art XXIII Abs 1 Z 2 EGZPO aufzuheben.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beschwerdegegnerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge :
1.1. Im Zusammenhang mit der fraglichen Zustellung der Klage samt Ladung zur mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren sowie des Versäumungsschiedsspruchs rügt die Rekurswerberin die unterlassene Einvernahme des Zustellorgans als Verfahrensmangel.
1.2. Die Nichtigkeitsbeschwerde dient zur Geltendmachung von auch im Rechtsmittelrecht bekannten Nichtigkeitsgründen, steht also inhaltlich einem Rechtsmittel gleich. Der Gerichtshof hat die Sache in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung zu prüfen. Diesbezüglich enthält zwar Art XXIII Abs 2 EGZPO keine Regelung, doch ist eine Parallele zur Erledigung eines ausschließlich auf Nichtigkeit gestützten Rechtsmittels im Prozess zu ziehen. Ebenso, wie das Rechtsmittelgericht gemäß § 473 Abs 2 ZPO dabei selbst amtswegig Erhebungen pflegen kann, hat gemäß Art XXIII Abs 2 EGZPO der Gerichtshof von Amts wegen obligatorisch notwendige Vernehmungen durchzuführen, und zwar zwingend die der Parteien und notfalls die des Obmannes und des Sekretärs des Schiedsgerichts. Da die Beurteilung der Nichtigkeitsgründe (insb nach Art XXIII Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 7 EGZPO) oft von aufklärungsbedürftigen Tatumständen abhängig ist, sind auch anderweitige Erhebungen zulässig. Das alles geschieht jedoch analog den §§ 473, 526 Abs 1 ZPO außerhalb einer mündlichen Verhandlung ( Konecny in Fasching/Konecny³II/1 Art XXIII EGZPO Rz 28).
1.3. Das Erstgericht führte die zwingend vorgesehenen Vernehmungen der Parteien durch und veranlasste darüber hinaus Erhebungen zu den Zustellvorgängen sowohl bei der österreichischen als auch der slowakischen Post, deren Ergebnisse es den Parteien zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis brachte. Die von der Beschwerdegegnerinzur Frage der wirksamen Zustellung der Schiedsklage samt Ladung sowie des Vorliegens einer Abgabestelle iSd ZustG(ON 4, 4) beantragte Einvernahme der Zustellerin D* ist nicht entscheidungsrelevant, weil sich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bereits aus Art XXIII Abs 1 Z 2 EGZPO ergibt (vgl unten Punkt 4.6.). Die von der Rekurswerberin monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt demnach nicht vor.
2. Zur Beweisrüge :
2.1. Eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe a) der bekämpften Feststellung, b) weshalb diese Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sei, c) der Ersatzfeststellung und d) auf Grund welcher Beweise letztere zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835).
2.2. Die Rekurswerberin bekämpft die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdegegnerin den Kontrakt ./4 an den Makler übermittelte.“
und begehrt die Ersatzfeststellung:
„Die Beschwerdegegnerin hat den Kontrakt Nummer ** (Beilage ./4) an den Makler E* übermittelt.“
Der Rekurswerberin ist zwar insoweit beizupflichten, als aus der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin („Diese [Anm.: ./4] kenne ich nicht“; ON 11.4, 7) eine (unterbliebene) Übermittlung an den Makler an sich nicht abzuleiten ist, zumal eine solche unabhängig von seiner eigenen Kenntnisnahme erfolgt sein hätte können. In ihrer Argumentation lässt die Rekurswerberin allerdings außer Acht, dass das Erstgericht zur Begründung der beanstandeten Negativfeststellung insbesondere den Umstand würdigte, dass eine leicht beschaffbare Dokumentation der Übermittlung an den Makler nicht vorgelegt wurde. Die vom Erstgericht ebenso ins Treffen geführte Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin (ON 11.4, 3) erachtete es demgegenüber nicht als ausreichend glaubwürdig, woran auch der – pauschal die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin behauptende – Rekurs keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen vermag.
Ungeachtet dessen mangelt es der begehrten Ersatzfeststellung in Hinblick auf die unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin der Kontrakt (./4) weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Makler übermittelt wurde (ON 26, 7), an der rechtlichen Relevanz, wobei diesbezüglich auf die Rechtsrüge verwiesen wird.
2.3. Weiters bekämpft die Rekurswerberin folgende Feststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die slowakische Post am 23.12.2022 einen erfolglosen Zustellversuch an der auf dem Kuvert abgedruckten Adresse der Beschwerdeführerin vornahm. Diese Adresse wurde durchgestrichen, und handschriftlich die Adresse „B* F*, G* H*“ auf dem Kuvert angeführt. Es kann nicht festgestellt werden, wann, von wem und warum dies erfolgte.“
sowie
„Es kann nicht festgestellt werden, ob am 27.12.2022 ein Zustellversuch an die nunmehr am Briefumschlag handschriftlich vermerkte Adresse der Beschwerdeführerin in B* F* stattfand, und ob im Zuge eines solchen Zustellversuches ein Abholschein hinterlegt wurde.“
und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Es erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch an der Firmenbuchadresse am 23.12.2022 und wurde sodann auf Wunsch der Beschwerdeführerin die Sendung an die Adresse „B* F*, G* H*“ veranlasst. Diese Adresse wurde durchgestrichen, und handschriftlich die Adresse „B* F*, G* H*“ auf dem Kuvert angeführt.“
sowie
„Es erfolgte am 27.12.2022 ein erfolgloser Zustellversuch und folglich eine Hinterlegung beim Postamt H*, da der Empfänger nicht angetroffen wurde.“
Zu den fraglichen Zustellversuchen am 23.12.2022, 27.12.2022 und 17.1.2023 strich das Erstgericht zunächst die Widersprüche zwischen den Sendungsverfolgungen hervor. Soweit die Rekurswerberin argumentiert, dass die slowakischen Sendungsverfolgungen detaillierter seien, ist festzuhalten, dass die Bezeichnungen „erfolgloser Zustellversuch“ (./C) und „redirected – at addressee´s request“ bzw „deposited at post office H* – adressee not available“ (./2) keineswegs zwanglos miteinander in Einklang zu bringen sind, zumal zwischen einem erfolglosen Zustellversuch einerseits und einer auf Wunsch des Empfängers erfolgten Weiterleitung bzw einer Hinterlegung zur Abholung andererseits zweifellos erhebliche Unterschiede bestehen. Hinzu kommen die – von der Rekurswerberin unbeachtet gelassenen – weiteren Erwägungen des Erstgerichts, das seine Negativfeststellungen auch mit den nicht nachvollziehbaren handschriftlichen Adressänderungen am Briefkuvert (./E) begründete und darauf verwies, dass die Zeugen Ing. I* J*, K* J* und L* keine Wahrnehmungen zu Zustellversuchen oder Hinterlegungsmitteilungen machten und ein Nachsendeauftrag bereits im Sommer 2022 ausgelaufen war. Der den begehrten Ersatzfeststellungen zugrunde gelegte Hergang ist demnach unter Einbeziehung dieser Erwägungen – entgegen den Behauptungen der Rekurswerberin – nicht schlüssig ableitbar. Ebenso wenig überzeugt das Argument, dass es sich bei der Post um eine von den Parteien unabhängige Institution handle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese unrichtige Angaben vermerken würde. Vielmehr bestätigt bereits ein Vergleich der beiden Sendungsverfolgungen, dass für denselben Zustellvorgang offenkundig unterschiedliche Verläufe dokumentiert wurden.
2.4. Schließlich bekämpft die Rekurswerberin folgende Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob bezüglich des Versäumungsschiedsspruchs bereits vor dem 10.02.2023 ein Zustellversuch stattfand, insbesondere ob die Postsendung am 6.2.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch zur Abholung hinterlegt wurde, und ob die Zustellung am 10.2023 auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgte.“
und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Es erfolgte am 06.02.2023 ein Zustellversuch und folglich eine Hinterlegung beim Postamt H*, da der Empfänger nicht angetroffen wurde.“
Soweit die Rekurswerberin auch in diesem Zusammenhang auf die Sendungsverfolgung der slowakischen Post (./1) verweist, setzt sie sich neuerlich nicht mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts auseinander und legt nicht dar, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung bedenklich wäre. Auch wenn die Sendungsverfolgung Anhaltspunkte für die angestrebte Ersatzfeststellung bieten sollte, ist die darüber hinausgehende Argumentation des Erstgerichts nicht zu beanstanden, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass zunächst eine Hinterlegung und - dessen ungeachtet – einige Tage später eine Nachsendung an dieselbe Adresse erfolgt und weder eine solche Hinterlegung noch eine Nachsendung aus dem Rückschein (./H) ersichtlich sei.
2.5. Der Beweisrüge der Rekurswerberin ist daher insgesamt kein Erfolg beschieden. Das Rekursgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Aktenwidrigkeit :
3.1. Die unter den Punkten 2.3. und 2.4. der Beweisrüge bekämpften Feststellungen rügt die Rekurswerberin zudem als Aktenwidrigkeit, zumal sie im Widerspruch zu den Beweisergebnissen stünden.
3.2. Dem ist zu erwidern, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RS0043347).
Die genannten Feststellungen sind das Ergebnis beweiswürdigender Auslegung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht. Eine Aktenwidrigkeit ergibt sich daraus nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Behandlung der Beweisrüge zu diesen Feststellungen verwiesen.
4. Zur Rechtsrüge :
4.1. Zunächst versucht die Rekurswerberin eine zwischen den Parteien wirksam zustande gekommene Schiedsvereinbarung daraus abzuleiten, dass der Makler von der Beschwerdeführerin „mit dem Ausverhandeln bzw Abschluss des hg. Vertrages bevollmächtigt“ worden sei.
4.2. Dem ist zu entgegnen, dass sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte aus den Feststellungen ableiten lassen. Dem festgestellten Sachverhalt folgend wurden die Geschäfts zwar über einen Makler abgewickelt, wobei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dem Makler jeweils telefonisch seine Bedingungen nannte, welche dieser an die Beschwerdegegnerin weiterleitete. Nach Abklärung der Ankaufsmodalitäten durch telefonische Übermittlung der jeweiligen Bedingungen über den Makler und Zustimmung der Parteien bereitete der Makler von E* jeweils einen Kontrakt vor und übermittelte ihn der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin. Am 21.2.2022 stimmten Vertreter beider Parteien dem Makler der E* gegenüber […] dem Verkauf […] zu (ON 26, 4).
Woraus die Rekurswerberin eine (ausdrücklich oder schlüssig eingeräumte) Vertretungsbefugnis des Maklers ableiten möchte, bleibt im Dunkeln. Vielmehr lässt sich den Feststellungen zwanglos entnehmen, dass der Makler lediglich die jeweiligen Bedingungen an die Geschäftsführer beider Parteien „weiterleitete“, wobei die Zustimmung von den Parteien selbst (wenngleich gegenüber dem Makler) erfolgten. Der Makler war nur insoweit der Beschwerdeführerin „zuzurechnen“ (ON 26, 5), als er von ihr – zur Vermittlung eines Geschäfts – beauftragt und hierfür bezahlt wurde. Demnach war der Makler lediglich im Sinne einer Abschlussvermittlung beauftragt, der Beschwerdeführerin Gelegenheiten zum Abschluss eines Geschäfts zu bieten. Dabei schließt der Vermittler das Geschäft mit dem Dritten aber nicht selbst ab, verfügt mangels gesonderter Bevollmächtigung über keine Vertretungsmacht und ist insofern kein Stellvertreter des Geschäftsherrn (vgl Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1002 Rz 168 ff; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar § 1002 ABGB Rz 10).
Dem Sachverhalt folgend war demnach keineswegs davon auszugehen, dass der Makler zum „Ausverhandeln und Abschluss des Vertrags bevollmächtigt“ gewesen wäre, weshalb aus den Handlungen des Maklers das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nicht abzuleiten war.
4.3. In diesem Zusammenhang liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Soweit die Rekurswerberin zur Begründung der Feststellung einer entsprechenden Vertretungsbefugnis des Maklers die Angaben von Ing. I* J* heranzieht, ist für ihren Standpunkt daraus nichts gewonnen. Vielmehr steht seine Aussage, wonach der Makler „Vermittler“ sei, der das Geschäfts „zwischen mir und C* vermittelt“ und die Bedingungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin „überbringt“ (ON 11.4, 6), der begehrten Feststellung entgegen, wonach die Beschwerdeführerin den Makler „mit dem Verhandeln und dem Abschluss des Vertrags […] beauftragt und bevollmächtigt“ habe.
4.4. Weiters beruft sich die Rekurswerberin auf eine vermeintliche Heilung allfälliger Mängel gemäß § 583 Abs 3 ZPO.
Auch wenn sich die Rekurswerberin mit der Einbringung der Schiedsklage einer Schiedsvereinbarung unterworfen haben mag, mangelt es angesichts der bestehenden Formunwirksamkeit an einer korrespondierenden Unterwerfung durch die Beschwerdeführerin. Eine Heilung des Formmangels käme nur dann infrage, wenn die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren zur (Haupt-)Sache des Verfahrens Vorbringen erstattet, ohne dass sie zuvor oder spätestens zugleich damit den Formmangel rügt. Unter Erstattung eines Vorbringens ist idR das erste Argumentieren zur Hauptsache (Schiedsklage oder Klagebeantwortung gemäß § 597 ZPO) zu verstehen (vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny³IV/2 § 583 ZPO Rz 95).
Im vorliegenden Fall erging unstrittig ein Versäumungsschiedsspruch, dessen Erlassung annehmen lässt, dass gerade kein Vorbringen in der Sache erstattet wurde. Derartiges wurde von der Rekurswerberin auch gar nicht behauptet. Es war somit schon aus diesem Grund von keiner Heilung eines Formmangels auszugehen, weshalb auf die von der Rekursgegnerin aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des § 583 Abs 3 ZPO nicht einzugehen war.
4.5. Soweit die Rekurswerberin die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung an eine mehrfache Bezugnahme auf den Kontrakt in der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz knüpfen möchte, stützt sie sich offensichtlich auf das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Verweis iSd § 583 Abs 2 ZPO.
Diese Bestimmung regelt die Bezugnahme auf ein die Schiedsvereinbarung enthaltendes Schriftstück als mögliche Abschlussform einer Schiedsvereinbarung. Nimmt ein den Formerfordernissen des Abs 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies gemäß Abs 2 eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Gemäß Abs 2 leg cit soll demnach eine Schiedsvereinbarung künftig auch dadurch abgeschlossen werden, dass a) ein Vertrag (Hauptvertrag) besteht, der den Formerfordernissen des Abs 1 entspricht, der b) auf ein Schriftstück verweist, das c) eine gültige Schiedsklausel enthält ( Hausmaninger aaO Rz 68).
Hierfür ist nach den Feststellungen aber kein Raum. Vielmehr verwies bereits das Erstgericht zutreffend darauf, dass der Kontrakt (./B bzw ./3) nicht unterzeichnet wurde und aus der Korrespondenz (./5) eine Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht zu erkennen ist (ON 26, 15). Auch dem Rekurs ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Passagen der Korrespondenz insofern auf den Kontrakt Bezug nehmen würden, um daraus das behauptete Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung ableiten zu können.
4.6. Da das Erstgericht die Aufhebung des Versäumungsschiedsspruch angesichts der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zutreffend auf Art XXIII Abs 1 Z 2EGZPO gründete, ist auf die weiteren Ausführungen der Rekurswerberin zum Zustellvorgang und einem statutenwidrigen Vorgehen iSd Art XXIII Abs 1 Z 4 nicht weiter einzugehen.
Dem Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen - hier: slowakischen - Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist - wie hier - die Höhe des slowakischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Dies ist aber unterblieben.
Der Ausspruch nach §§ 526, 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung der Beschwerdeführerin.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.