(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 597 Klage und Klagebeantwortung
…Klage und Klagebeantwortung § 597. (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich…
§ 608 Beendigung des Schiedsverfahrens
…Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn 1. es der Kläger versäumt, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen; 2. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des…
§ 600 Versäumung einer Verfahrenshandlung
…Versäumung einer Verfahrenshandlung § 600. (1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. (2) Versäumt es der Beklagte nach § 597 Abs. 1 binnen der vereinbarten…
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