Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, **, wegen amtswegiger Löschung gemäß § 40 FBG, über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.2.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die A* GmbH ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist seit 26.3.2013 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Einziger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist seither DI Dr. B*.
Zuletzt wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2019 am 31.12.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht. Seither kam es zu mehreren Zwangsstrafverfahren wegen der Jahresabschlüsse zum 31.12.2020, 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023.
Mit Beschluss vom 7.9.2023 (ON 2) forderte das Erstgericht die Gesellschaft auf, binnen einer Frist von zwei Wochen die Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 und 31.12.2021 vorzulegen, selbst wenn es lediglich vorläufige Jahresabschlüsse seien. Für den Fall, dass die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht nachkomme, hielt das Erstgericht fest, das amtswegige Löschungsverfahren infolge Vermögenslosigkeit (§§ 40 ff FBG) einzuleiten. Im Beschluss vom 13.10.2023 (ON 3) wiederholte das Erstgericht seine Absicht zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit.
Die Gesellschaft trat in der Folge dieser Absichtsbekundung des Erstgerichts entgegen und erstattete Eingaben nahezu ausschließlich per Telefax. Trotz Aufforderung durch das Erstgericht, diese Eingaben unterfertigt im Original bzw per ERV einzubringen, erfolgte keine Verbesserung.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass die amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit beabsichtigt sei. Begründend führte das Erstgericht aus, die Gesellschaft sei ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2020, 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 trotz der Verhängung von Zwangsstrafen nicht nachgekommen. Bis dato sei kein Vermögen nachgewiesen worden. Eine Grundbuchsabfrage habe keine Daten ergeben. Derzeit würden stichhaltige Gründe für die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vorliegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit dem erkennbaren Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung.
Der Rekurs ist unzulässig .
1. Die Gesellschaft verkennt, dass sie durch diese Absichtserklärung des Erstgerichts über sein geplantes weiteres Vorgehen (noch) nicht beschwert ist.
2. Auch im außerstreitigen Verfahren steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Stellung durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden ist (RS0006641; vgl auch RS0006598); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770). Die Beschwer fehlt, wenn die angefochtene Entscheidung nicht in die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers eingreift oder nur abstrakt theoretische Bedeutung hat (RS0041770 [T64, T80]).
3. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RS0041868; RS0006641). Ein Rechtsmittel gegen Gerichtsaufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, ist unzulässig (RS0006327).
4. Daher stellt im Firmenbuchverfahren etwa die Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung eines ergangenen Auftrags ebenso wie ein ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangener Gerichtsauftrag lediglich eine Belehrung und Warnung dar, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts ( Kodek in Kodek/Novotny/Umfahrer , FBG § 15 Rz 165 und § 24 Rz 89ff).
5. Die hier mit dem Rekurs bekämpfte Bekanntgabe des Erstgerichts, die amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit zu beabsichtigen, stellt (noch) keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Gesellschaft dar. Das Erstgericht hält ausdrücklich fest, dass erst nach Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses die Löschung verfügt wird. Es muss also zur Rechtskraft des hier angefochtenen Beschlusses noch die konkrete Beschlussfassung über die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit hinzutreten; erst darin läge eine Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Gesellschaft. Zusammengefasst liegt im angefochtenen Beschluss lediglich ein allgemeiner Auftrag, dessen Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann (vgl Kodek, aaO § 15 Rz 165). Es fehlt ihr daher die Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Absichtserklärung des Erstgerichts bezüglich seines weiteren Vorgehens.
6. Der Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen. Auf seine Rechtzeitigkeit (behauptete Ortsabwesenheit) kommt es damit gar nicht an.
7. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil nicht über eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit zu entscheiden war. Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (vgl RS0110629 [T2]).
8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf den §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung lag nicht zur Beurteilung vor.
9. Abschließend sei festgehalten, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben wird, dass die Gesellschaft nach wie vor Komplementärin der A* GmbH Co KG, FN **, ist. Die Vollbeendigung und Löschung einer Komplementärgesellschaft kann so lange nicht eintreten, als die Kommanditgesellschaft noch besteht. Sie ist auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet und daher erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat (RS0059957 [T1]). Die Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft kann nicht unter den Begriff „nichtvermögensrechtlicher Abwicklungsbedarf" subsumiert werden. Solange die Kapitalgesellschaft noch Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, kommt ihre Vollbeendigung nicht in Betracht (RS0059957 [T2]).
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