Nicht erst die Vollbeendigung, sondern bereits die Auflösung einer Komplementär - GmbH sind dem Tod einer natürlichen Person gleichzusetzen.
…kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet und daher erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat (RS0059957 [T1]). Die Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft kann nicht unter den Begriff „nichtvermögensrechtlicher Abwicklungsbedarf" subsumiert werden. Solange die Kapitalgesellschaft noch Gesellschafterin einer…
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