Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun (Vorsitz), die Richterin Mag. a Klenk und den Kommerzialrat Anibas in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren **, Landwirt und Rauchfangkehrer, **, vertreten durch Standfest Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* D* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Agnes Dürer, Rechtsanwältin in Altlengbach, wegen zuletzt EUR 151.279,53 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9.8.2024, ** 30, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen klagsstattgebenden Teils (Spruchpunkte 1. und 3.; EUR 8.748 samt Zinsen) - hinsichtlich (Punkt 4.) seines klagsabweisenden Teiles (EUR 142.531,53 samt Zinsen) und der Kostenentscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1163 inneliegend EZ ** KG ** ( Liegenschaft ) und als solcher aufgrund eines Übergabsvertrags von 2014 Rechtsnachfolger seines Vaters A* B* ( Vater des Klägers ).
Die 1989 gegründete beklagte Gesellschaft wurde durch Einbringungsvertrag vom 19.4.2018 die Rechtsnachfolgerin des nicht protokollierten Einzelunternehmens E* D*.
Die Einzelunternehmerin E* D* ist die Mutter des Geschäftsführers der Beklagten F* D* (im folgenden kurz: Mutter des Geschäftsführers ). Sie hatte die Bewilligung zum Abbau von Sand und Schotter (Dolomit) von der Liegenschaft des Vaters des Klägers.
Der Vater des Klägers als Liegenschaftseigentümer und die Mutter des Geschäftsführers als Abbauberechtigte schlossen am 31.7.1992 einen schriftlichen Abbauvertrag, in dem als Abbruchzins ATS 14,50 zuzüglich Umsatzsteuer pro m³ festes Gestein und eine Wertsicherungsklausel festgeschrieben waren.
Danach vereinbarten sie, den Abbauzins auf ATS 14 pro m³ herabzusetzen, was handschriftlich im schriftlichen Vertrag vom 31.7.1992 vermerkt wurde.
Eine Wertsicherung wurde vom Vater des Klägers über die gesamte Laufzeit des Vertrags weder verrechnet noch begehrt.
Am 31.3.2011 schlossen der Vater des Klägers und die Mutter des Geschäftsführers einen Pacht und Abbauvertrag auf unbestimmte Zeit, der den Abbauvertrag vom 31.7.1992 ab 1.4.2011 ersetzte. Aufgrund des Pacht und Abbauvertrags vom 31.3.2011 war die Mutter des Geschäftsführers berechtigt, das auf der Liegenschaft vorhandene Dolomitvorkommen nach Maßgabe behördlicher Vorschriften abzubauen, zu lagern und wegzuführen und einen auf der Liegenschaft befindlichen Lagerplatz, auf dem bereits in ihrem Eigentum stehende Superädifikate (Garage, Tankstelle, Labor und Mannschaftscontainer) errichtet waren, zu pachten. Als Entgelt war ein monatlicher Pachtzins von EUR 500 und ein Abbauzins von EUR 1,82/Kubikfestmeter festgehalten, wobei die Abrechnungsmodalitäten definiert wurden (Abrechnung des Abbauzinses binnen drei Monaten nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres [31.3.], Anrechnung des Abbauzinses auf den Jahrespachtzins des jeweiligen Betrachtungsjahres, Anrechnung der Mindermengen auf Mehrmengen der nächsten vier Folgejahre, Durchführung einer Vermessung durch einen Sachverständigen alle vier Jahre mit Abrechnung der Mehrmengen). Weiters war „ eine Wertsicherung sämtlicher in diesem Vertrag genannten Eurobeträge entsprechend dem Baukostenindex 2005 “ (mit April 2011 als Basismonat) und eine Verpflichtung der Pächterin zur Zahlung der Umsatzsteuer für den Fall der Umsatzsteuerpflicht des Verpächters festgehalten.
Der Kläger begehrt mit Klage vom 20.10.2021 die Zahlung der Differenz zwischen dem von der Beklagten gezahlten Abbauzins ohne Wertsicherung und dem vereinbarten Abbauzins von EUR 1,82 mit Wertsicherung samt Umsatzsteuer für die Wirtschaftsjahre 2017 bis 2021.
Eine mündlich vereinbarte Reduktion des Abbauzinses auf EUR 1 und ein mündlicher Verzicht auf die Wertsicherungsklausel habe nicht stattgefunden. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Berechnungen über die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 abgebauten Massen erst im November 2019 von der Beklagten an den Kläger übergeben worden seien. Die objektive Möglichkeit der Geltendmachung der Forderungen habe daher erst zu diesem Zeitpunkt bestanden, sodass auch zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist begonnen habe. Die Forderungen seien auch fällig, weil bei Dauerschuldverhältnissen der Vertrag als Rechnung gelte und die Beklagte jahrelang den Abbauzins ohne Erhalt einer Rechnung gezahlt habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, dass der Vertrag vom 31.3.2011 in wesentlichen Punkten nicht dem tatsächlich Vereinbarten entsprochen habe, weil zwischen den Vertragsparteien mündlich eine abweichende Regelung getroffen worden sei. Insbesondere sei vereinbart worden, dass nur dann ein monatlicher Pachtzins zu zahlen wäre, wenn nicht abgebaut würde, der Abbauzins nur EUR 1/Kubikfestmeter betrage und keine Wertsicherung erfolge. Da bis inklusive Mai 2017 kein nennenswerter Abbau erfolgt sei, sei vereinbart worden, dass nur der monatliche Pachtzins von EUR 500 zu zahlen sei. Da ab Juni 2017 umfangreiche Abbauarbeiten aufgenommen worden seien, sei vereinbart worden, dass EUR 2.000 pro Monat für den Abbau zu zahlen seien. Aufgrund des Dolomitabbaus auf der Nachbarliegenschaft sei bekannt gewesen, dass etwa 24.000 Kubikfestmeter jährlich abgebaut würden. Anlässlich der im November 2019 an den Kläger übergebenen Berechnungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 an Hand der vereinbarten EUR 1 sei der Kläger einverstanden gewesen, weiterhin EUR 2.000 monatlich zu erhalten, wenn die Umsatzsteuer aufgeschlagen würde. Die Beklagte habe dieser Vorgehensweise zugestimmt, sofern eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung gelegt würde. Für 2019 habe der Kläger Rechnung über EUR 24.000 zuzüglich EUR 4.800 USt gelegt. Mangels Legung weiterer Rechnungen sei die Klagsforderung nicht fällig. Außerdem seien sämtliche vor dem 20.10.2018 (drei Jahre vor Klagseinbringung) entstandenen Forderungen verjährt. Die Massenermittlung des Vermessers für 6.12.2016 bis 10.1.2018 sei dem Kläger im Februar 2018 zugekommen, sodass jedenfalls die Forderungen bis 10.1.2018 verjährt seien.
Die Beklagte wandte Gegenforderungen von gesamt EUR 71.250 im Wesentlichen für verrichtete Arbeitsleistungen und geliefertes Material ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht 1. die Klagsforderung mit EUR 8.748 zu Recht bestehend, 2. die Gegenforderung nicht zu Recht bestehend, verpflichtete 3. die Beklagte zur Zahlung von EUR 8.748, wies 4. das Mehrbegehren von EUR 142.531,53 ab und verpflichtete 5. den Kläger zum Kostenersatz.
Ausgehend von den eingangs teilweise wiedergegebenen und auf den Seiten 7 bis 17 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, dass die Vertragsparteien mit übereinstimmender mündlicher Willenserklärung vom schriftlich bestimmten Preis von EUR 1,82 abgegangen seien und einen Preis von EUR 1 pro m³ vereinbart hätten. Auch die im schriftlichen Vertrag enthaltene Wertsicherungsklausel entspreche nicht dem Vertragswillen der Parteien. Ausgehend von einer Abbaumenge im Zeitraum 2017 bis 2021 von 106.200 m³ errechne sich ein Abbauzins von EUR 106.200. Da die Beklagte in diesem Zeitraum EUR 110.500 gezahlt habe, sei kein Betrag aus der Nettoforderung offen, sondern sei es zu einer Überzahlung von EUR 4.300 gekommen. Da der Kläger für die Jahre 2017 bis 2021 datiert mit 24.3.2023 Umsatzsteuer verrechnet habe, habe er diese unabhängig von etwaigen Befreiungstatbeständen auch abzuführen. Nach Abzug der Überzahlung sei noch Umsatzsteuer von EUR 8.748 offen.
Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil die von der Beklagten erbrachten Leistungen aus dem Gedanken der Nachbarschaftshilfe erbracht worden seien und nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung dafür zu erhalten.
Gegen den klageabweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 272 ZPO Rz 5). Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei gesetzmäßiger Beweisrüge die Beweiswürdigung nur darauf hin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden und/oder Bedenken und Zweifel am Beweisgrund gerechtfertigt erscheinen.
Das Berufungsgericht hat keine eigenständige Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Einer Beweisrüge kann daher erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigungserwägungen der Tatsacheninstanz ins Treffen geführt werden können.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes muss daher dem Berufungsgericht ihre Überprüfung ermöglichen ( Klauser/Kodek ZPO 18 § 272 E 36). Dementsprechend sieht § 272 Abs 3 ZPO vor, dass das Gericht die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben hat. Ein Urteil muss die Begründung dafür erkennen lassen, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Diese Begründungspflicht ist das wesentliche objektive Kriterium zur notwendigen Korrektur der Subjektivität der grundsätzlich freien richterlichen Beweiswürdigung und soll verhindern, dass die Freiheit der Beweiswürdigung missbraucht und damit zur Willkür wird. Sie bedeutet, dass der Richter offenlegen muss, aufgrund welcher Erfahrungssätze er zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 7 f; ders in Rechberger/Klicka 5 § 272 ZPO Rz 3; Klauser/Kodek ZPO 18 § 272 E 31 ff; vgl auch RS0040122; RS0102004; RS0040122 [T1]). Bei Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse ist es daher erforderlich, nachvollziehbar darzulegen, warum bestimmten Beweismitteln gefolgt und anderen kein Beweiswert zugemessen werden konnte, wenn auch grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht jeder mögliche Umstand erwähnt und auch nicht jede mögliche Erwägung angestellt werden muss (RS0040180; RS0040165). Auch eine Begründung der Beweiswürdigung durch Leerformeln entspricht nicht der Begründungspflicht (vgl Klauser/Kodek ZPO 18 § 272 ZPO E 33 mwN). Das Berufungsgericht ist hingegen nicht befugt, eine fehlende Beweiswürdigung "nachzuliefern" (RS0102004).
2.1 In der Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die zum Vertrag vom 31.7.1992 getroffene Feststellung „ Beide Vertragsseiten kamen überein, dass die Wertsicherungsklausel nicht zur Anwendung kommen sollte “ (US 11) und begehrt stattdessen dazu eine Negativfeststellung und die zusätzliche Feststellung, dass sich der mit Pacht und Abbauvertrag vom 31.03.2011 vereinbarte Kubikmeterpreis von EUR 1,82 aus der Indexierung des 1992 vereinbarten Abbauzinses von ATS 14 ergebe.
2.2 Dazu zeigt der Kläger richtig auf, dass weder der Vater des Klägers noch die Eltern des Geschäftsführers der Beklagten aussagten, es hätte eine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung zur Unanwendbarkeit der Wertsicherungsklausel gegeben. Aus den - in diesem Punkt übereinstimmenden - Aussagen dieser Zeugen ergibt sich, dass über die Wertsicherungsklausel nicht gesprochen wurde (Vater des Klägers: PA ON 18.2, 9; Mutter des Geschäftsführers der Beklagten: PA ON 18.2, 18, 20; Vater des Geschäftsführers der Beklagten: PA ON 27.4, 4, 6).
2.3 Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung wie folgt (US 19 f):
„ Auch nach 2011 forderte [der Vater des Klägers] keine Wertsicherung des Pachtzinses, obwohl dies ausdrücklich im schriftlichen Vertrag vereinbart gewesen wäre. [Der Vater des Klägers] ist in diesem Verfahren seinem Sohn, dem Kläger, besonders nahe, sodass das Gericht den Eindruck hatte, dass er sich nicht an die Ereignisse 2011 erinnern wollte. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die Angaben [der Mutter des Geschäftsführers der Beklagten und ihres Ehemanns] , dass die mündliche Festsetzung des Preises von EUR 1 pro m³ und, dass konkludent keine Wertsicherung zur Anwendung kommen sollte, nicht widerlegt werden konnten. “
2.4 Vor dem Hintergrund, dass die bekämpfte Feststellung eine ausdrückliche Vereinbarung (arg „kamen überein“) beschreibt, sind die in der Beweiswürdigung festgehaltenen Überlegungen des Erstgerichts zu einer konkludenten Vereinbarung nicht schlüssig.
Die auf rechtlicher Ebene zu beantwortende Frage, ob die damaligen Vertragsparteien dadurch, dass über den gesamten Vertragszeitraum die schriftlich festgehaltene Wertsicherung weder berechnet noch begehrt wurde (US 11), schlüssig das Abgehen von der Wertsicherung vereinbarten oder aus diesem Umstand auf einen schlüssigen Verzicht des Vaters des Klägers auf die Vereinbarung der Wertsicherung zu schließen ist, ist von der auf Tatsachenebene zu beantwortenden Frage, ob die Vertragsparteien tatsächlich übereinkamen, dass die Wertsicherungsklausel nicht zur Anwendung kommen sollte, zu unterscheiden.
3.1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung (US 11 f):
„ Auch der im Vertrag 2011 schriftlich festgesetzte Abbauzins von EUR 1,82 pro m³ wurde zwischen den Vertragsteilen nachträglich mündlich dahingehend geändert, dass lediglich EUR 1 pro m³ zu bezahlen war. [Der Vater des Klägers] war einverstanden, dass der im schriftlichen Vertrag festgesetzte Preis pro m³ herabgesetzt wird. [Der Vater des Geschäftsführers der Beklagten] führte die Verhandlungen mit [dem Vater des Klägers]. Wobei er den Preis pro m³ auf EUR 0,82 herabsetzen wollte. Diesem Preis stimmte [der Vater des Klägers] nicht zu, und kam es zu einer Einigung auf EUR 1 pro m³. [Der Vater des Geschäftsführers der Beklagten] verhandelte für [die Mutter des Geschäftsführers] mit deren Wissen und Auftrag mit [dem Vater des Klägers]. Schließlich fixierte [die Mutter des Geschäftsführers] mit [dem Vater des Klägers] nochmals den Preis von EUR 1 pro m³. Es war vereinbart, dass alles so weiter laufen sollte wie bisher.“
Er begehrt stattdessen die Feststellung:
„ Zwischen [dem Vater des Klägers] und [der Mutter des Geschäftsführers] wurde am 31.3.2011 ein Pacht- und Abbauvertrag mit dem Vertragsinhalt laut Beilage ./A abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass danach abweichende, mündliche Vereinbarungen getroffen wurden, die eine Änderung des schriftlichen Vertrags vom 31.3.2011 zum Inhalt hatten.“
3.2 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen gegeben, wenn in der Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0040165). Hier hat aber das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung den Widerspruch in den Aussagen der Mutter und des Vaters des Geschäftsführers der Beklagten zur Frage, wer von den beiden die Reduktion des Abbauzinses auf EUR 1 statt EUR 1,82 wie im schriftlichen Vertrag vom 31.3.2011 mit dem Vater des Klägers mündlich vereinbarte, völlig unerwähnt gelassen und nur pauschal auf die Aussagen der Mutter und des Vaters des Geschäftsführers der Beklagten verwiesen, die es für „glaubhaft“ und „lebensnah“ hielt. Vor dem Hintergrund, dass die Aussagen der beiden Zeugen, auf die das Erstgericht die bekämpfte Feststellung stützte, zur zentralen Frage, wer die mündliche Vereinbarung des abweichenden Abbauzinses getroffen hat, von einander abwichen, ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu diesem Punkt nicht überprüfbar.
4.1 Die Urteilsbegründung des Erstgerichts erfüllt somit in den genannten Punkten nicht die gesetzlichen Anforderungen. Die Verstöße gegen die Begründungspflicht stellen Verfahrensmängel dar, die der Kläger, wenngleich im Rahmen seiner Beweisrüge, auch hinreichend deutlich rügt. Das Urteil bedarf daher einer Ergänzung.
4.2 Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst die Beweiswürdigung im Hinblick auf die konstatierten Begründungsmängel nachvollziehbar zu ergänzen sein; ob eine ergänzende Vernehmung der Parteien und der Zeugen erforderlich ist, bleibt dem Erstgericht überlassen.
4.3 Darüber hinaus wird auf die vom Kläger aufgezeigten Namensverwechslungen (US 12; erste Zeile und erste Zeile im zweiten Absatz [„ A* D* senj. “]) Bedacht zu nehmen sein.
5.1 In rechtlicher Hinsicht ist für den Fall, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zur Nichtanwendbarkeit der im Abbauvertrag vom 31.7.1992 festgehaltenen Wertsicherungsklausel nicht erweisbar sein wird, schon jetzt auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Stillschweigen nur unter besonderen Umständen als Annahme gesehen werden kann; eine Verkehrssitte, die dem Schweigen allgemein die Bedeutung der Zustimmung beilegen würde, besteht weder im bürgerlichen noch im Handelsrecht (RS0013991). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein bereits abgeschlossener Vertrag abgeändert werden soll (RS0013991 [T9]). Besonders strenge Anforderungen an die rechtsgeschäftliche Bedeutung eines als Stillschweigen zu qualifizierenden Verhaltens sind dann zu stellen, wenn die vorgeschlagene Änderung des Rechtsverhältnisses die Interessen des Vertragspartners spürbar beeinträchtigt (RS0013991 [T13]).
Bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gemäß § 863 ABGB ist Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen (RS0014157; RS0013947; RS0014420; RS0014146). Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (RS0013947 [T1]; RS0014150).
Dass auch aus einer Untätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht auf einen Verzicht geschlossen werden kann, zeigt insbesondere die Entscheidung 1 Ob 202/07y, in der bei der Nichteinforderung des erhöhten Mietzinses auch über einen Zeitraum von 20 Jahren kein schlüssiger Verzicht auf künftige Erhöhungsbegehren angenommen wurde.
Auch der Bestandgeber kann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Wertsicherungsbeträge rückwirkend geltend machen, es sei denn es liegen besondere, im jeweiligen Einzelfall für einen schlüssigen Verzicht sprechende Umstände vor (2 Ob 63/08s; vgl auch 1 Ob 129/14y [Erw 3.3]).
5.2 Bei richtiger Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich weder daraus, dass bei oder nach Abschluss des Abbauvertrags vom 31.7.1992 nicht über die Wertsicherung gesprochen wurde, noch daraus, dass die Wertsicherung bei Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurde, ein schlüssiges einvernehmliches Abgehen der Vertragsparteien von der schriftlichen Vereinbarung oder ein schlüssiger Verzicht des Vaters des Klägers auf die Geltendmachung der Wertsicherung.
5.3 Zum Pacht und Abbauvertrag vom 31.3.2011 ist darüber hinaus darauf Bedacht zu nehmen, dass aus der Vereinbarung, dass „ alles so weiter laufen sollte wie bisher “, im Zweifel ebenso kein Verzicht auf die Anwendbarkeit der vereinbarten Wertsicherung abzuleiten ist.
6. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht im Sinn des § 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich das Erstgericht bereits auf unmittelbare Beweisergebnisse stützen kann, während bei einer Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem erheblichen Mehraufwand zu rechnen wäre.
7. Die Aufhebung hat sich auch auf den Ausspruch, dass die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehe, zu erstrecken, weil dieser Ausspruch in einem mehrgliedrigen Urteil für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen kann (RS0041026 [T5]; RS0040742 [T5, T7]). Dennoch ist der durch diesen Ausspruch betroffene Sachantrag mangels Rechtsmittels der Beklagten ein abschließend erledigter Streitpunkt (vgl 10 Ob 25/22g [Rz 28]; 6 Ob 14/23m [32]).
Ungeachtet dessen wird in der neuerlich zu treffenden Entscheidung in einem mehrgliedrigen Urteilsspruch über den Bestand der Gegenforderung (und über den Bestand der über EUR 8.748 hinausgehenden Klagsforderung) zu entscheiden sein.
8. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Kostenentscheidung von der Aufhebung betroffen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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