Schon die Quantität des nach der Verdachtslage vom Beschuldigten in Verkehr gesetzten Suchtgiftes stellt nach Lage des Falles eine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme nahelegt, es handelt sich beim Angeklagten um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer.
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