Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in der Strafsache gegen Jahja S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 HR 165/09z des Landesgerichts St. Pölten, gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2010, GZ 12 Os 7/10m-5, wird dahingehend berichtigt, dass es in der siebenten Zeile der S 3 statt „16. Dezember 2009“ zu lauten hat „16. November 2009“.
Gründe :
Die Aufnahme eines unrichtigen Datums der Antragstellung der Staatsanwaltschaft war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
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