Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Aigner und den Kommerzialrat Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* B* GmbH , FN **, **, **, ** C*, vertreten durch die Görg Lenneis Gered Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D* GesmbH , FN **, **gasse **, ** C*, vertreten durch die Orsini und Rosenberg&Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 42.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.2.2024, GZ **-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.683,82 (darin EUR 613,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte ist eine Immobilienentwicklungs-Gesellschaft, ihr alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer ist überdies alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der E* und seit Jahren in der Immobilienbranche unternehmerisch tätig. Die Klägerin war für die E* und andere Gesellschaften der E*-Gruppe seit Anfang 2012, somit über zehn Jahre, anwaltlich tätig.
Mit Kaufvertrag vom 20.12.2018 erwarb die Beklagte die Liegenschaft ** um einen Kaufpreis von EUR 4.750.000. Auf dieser Liegenschaft befindet sich eine Gründerzeitvilla ("Villa **") samt großem Garten. Die Beklagte plante, diese historische Villa in eine Eigentumswohnungs-Anlage umzubauen und die einzelnen Wohnungen lukrativ im Rahmen eines BTVG Modells zu veräußern. Diesem Ansinnen stand jedoch das unbefristete, seit dem Jahr 1996 aufrechte Bestandverhältnis der Mieter hinsichtlich einer Wohnung in der Größe von knapp 211,14m² entgegen. Gegenüber der Klägerin erklärtes Ziel der Beklagten war es daher seit jeher, den Auszug der Mieter zu erwirken und das Objekt bestandfrei zu machen. Aus dem Spannungsfeld der Interessen der Beklagten und der Mieter resultierten mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen vor dem Bezirksgericht **, in denen die Klägerin die Vertretung der Beklagten übernahm. Parallel zu den angeführten Verfahren führte die Klägerin bereits ab Beginn des Jahres 2021 im Auftrag der Beklagten darüber weit hinausgehende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit dem Rechtsvertreter der Mieter über eine mögliche Gesamtbereinigung und Räumung gegen Zahlung einer Ablösesumme.
Der Geschäftsführer der Beklagten sagte dem Geschäftsführer der Klägerin erstmals im Zuge einer Besprechung am 30.06.2021 zu, die Klägerin für den Fall, dass sie es bewerkstellige, die Mieter zum Auszug zu bewegen, mit dem Abverkauf des entwickelten Projektes auf der Liegenschaft ** zu betrauen. Im November 2021 unterbreitete die Beklagte der Klägerin den Vorschlag, diese könne für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches über die Räumung des Objektes durch die Mieter für ihre Aufwendungen netto 5 % der noch zu vereinbarenden Ablösesumme als Erfolgshonorar verrechnen, dies zusätzlich zu der bereits in Aussicht gestellten Betrauung mit dem Abverkauf des zu entwickelnden Projektes auf der Liegenschaft **. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte sich damit einverstanden. Am 15.03.2022 fanden nach zwischenzeitiger Einbringung einer gerichtlichen Aufkündigung gegen die Mieter beim Bezirksgericht ** weitere Vergleichsgespräche statt. Im Hinblick auf eine mögliche Einigung mit den Mietern gegen Zahlung einer Ablösesumme in Höhe von EUR 750.000 führten die Geschäftsführer der Parteien in einer Verhandlungspause ein Gespräch unter vier Augen, bei dem neuerlich die Entlohnung der Klägerin für ihre bisherigen Bemühungen thematisiert wurde. Dabei bot der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin an, dass die Beklagte der Klägerin für den Fall eines Vergleichsabschlusses entweder das vereinbarte Erfolgshonorar in Höhe von 5 %, das er selbst anhand der damals avisierten Ablösesumme mit netto EUR 37.500 ermittelte, zahlen werde oder die Klägerin den Abverkauf des Projektes Liegenschaft ** durchführen werde und meinte dazu in Abweichung der bisherigen Absprache sinngemäß, beides wolle er nicht zahlen. Zwischen den Parteien wurde aber besprochen, dass die Beklagte für den Fall des erfolgreichen Vergleichsabschlusses jedenfalls auf eine der genannten Arten entlohnt werden sollte. Das bereits im November 2021 vereinbarte Erfolgshonorar in Höhe von netto 5 % der Ablösesumme bei Abschluss eines Vergleiches mit den Mietern sollte nur dann nicht zustehen, wenn die Klägerin auch den bereits konkret geplanten Abverkauf des auf der Liegenschaft ** entwickelten Immobilienprojektes tatsächlich durchführt. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte sich daraufhin einverstanden, das Erfolgshonorar in Höhe von netto 5 % der Ablösesumme vorerst nicht zu verrechnen.
Der Vergleich der Beklagten mit den Mietern unter beidseits anwaltlicher Beteiligung kam schließlich in Form eines prätorischen Vergleiches in der Tagsatzung vom 25.03.2022 zustande, wobei die Mieter sich (vereinfacht dargestellt) im Gegenzug für den Erhalt einer Ablösesumme in Höhe von insgesamt (wertgesichert) EUR 700.000 durch die Beklagte zur Räumung der Liegenschaft ** verpflichteten. Noch am selben Tag ermittelten die Geschäftsführer der Parteien bei einer Nachbesprechung gemeinsam das sich anhand der vereinbarten Ablösesumme ermittelte Erfolgshonorar in Höhe von netto EUR 35.000 und erzielten darüber Einigigkeit. Daraufhin kündigte der Geschäftsführer der Klägerin an, er werde eine Rechnung über diesen Betrag erstellen und der Beklagten schicken, die aber nur dann bezahlt werden sollte, wenn der Abverkauf nicht durchgeführt wird, was er auch schriftlich festhalten werde. Damit und mit dem ermittelten Erfolgshonorar erklärte sich der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich einverstanden. Mit E-Mail vom 29.03.2022 übermittelte der Geschäftsführer der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten diese angekündigte Honorarnote Nr. SMG- 22/61 in Höhe von brutto EUR 42.000,00 (netto EUR 35.000,00) „für den erfolgreichen Abschluss der Vergleichsverhandlungen“.
Nach einer Streitigkeit über die Ausstellung einer Gutschrift für Rechtsanwaltsleistungen der Klägerin an die E* in einer anderen Causa sandte der Geschäftsführer der Beklagten am 26.07.2022 an den Geschäftsführer der Klägerin eine E-Mail, die auszugsweise wie folgt lautet:
„[…] Lieber A*,
damit ist unsere Zusammenarbeit - wieder einmal - an deiner absolut unfairen Honorargestaltung gescheitert und somit für mich auch nicht mehr bestehend. ...“
Mit diesem Schreiben wollte der Geschäftsführer der Beklagten zum Ausdruck bringen, dass er die Dienste der Klägerin nicht mehr weiter in Anspruch nehmen wollte, ohne dies auf eine bestimmte Gesellschaft zu begrenzen. So fasste dies auch der Geschäftsführer der Klägerin auf, dem dieser Umstand nicht ungelegen kam, hatte er doch den Geschäftsführer der Beklagten bislang als eher aufwändigen Mandanten kennengelernt.
Mit E-Mail vom 01.08.2022 forderte der Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten daher auf, in Folge der Beendigung der Zusammenarbeit nunmehr die Honorarnote SMG-22/61 vom 29.03.2022 tatsächlich zu begleichen. Der Geschäftsführer der Beklagten verwies ihn in Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung auf den Gerichtsweg. Mit E-Mail vom 25.04.2023 teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Rechtsvertretung der Klägerin mit, es sei ihm gar keine Vereinbarung bekannt, wonach die Beklagte EUR 42.000 zu zahlen habe, nahm aber ansonsten die Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin zur Kenntnis und erklärte sich damit einverstanden, dass diese den Abverkauf der Liegenschaft ** nicht durchführen werde und keine weiteren Rechtsberatungen durch sie erfolgen sollen.
Hätte die Klägerin für die im Zusammenhang mit außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, prätorischem Vergleichsabschluss vor Gericht und der Organisation dessen Abwicklung erbrachten Leistungen auf Grundlage des im prätorischen Vergleich verglichenen Betrages (Ablösezahlung) samt Wertsicherung (BMG: EUR 767.358,83) nur nach RATG Einzelleistungen verrechnet, hätte sich daraus in Summe ein Honoraranspruch in Höhe von brutto EUR 44.625,67 (netto EUR 37.188,06) ergeben.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage EUR 42.000 an vereinbartem Pauschalhonorar für den von ihr für die Beklagte durchgeführten erfolgreichen Abschluss des Räumungsvergleichs zur „Bestandfreimachung“ der Liegenschaft **. Sie brachte stark zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren relevant vor, die Parteien hätten im März 2022 vereinbart, dass die Klägerin entweder "fix" den Abverkauf der Liegenschaft ** durchführen könne oder den Betrag von EUR 37.500 zzgl USt als „Erfolgshonorar“ für einen erfolgreichen Vergleichsabschluss, das seien 5% der zu erwartenden Ablösesumme, erhalte. Es sei für den Fall des Nichteintritts des Erfolges (Abschluss des Räumungsvergleiches bzw Auszug der Mieter) nicht vereinbart gewesen, dass die Klägerin ihre Leistungen unentgeltlich zu erbringen gehabt hätte; vielmehr hätte die Beklagte diesfalls mangels Vereinbarung über eine Honorarhöhe ein angemessenes Honorar zu bezahlen gehabt. Es sei vereinbart worden, dass das „Erfolgshonorar“ von der Beklagten jedenfalls zu bezahlen sei, wenn die Klägerin den Abverkauf der Liegenschaft ** nicht durchführt. Die Klägerin habe damit gerechnet, dass es zügig zum Abverkauf komme und zwar innerhalb weniger Monate ab Vergleichsvereinbarung. Am 26.07.2022 habe die Beklagte die Zusammenarbeit mit der Klägerin für beendet erklärt. Da nunmehr feststehe, dass die Klägerin den ihr in Aussicht gestellten Einzel-Abverkauf für die Beklagte nicht durchführen werde, sei das für den erfolgreichen Vergleichsabschluss vereinbarte Honorar in Höhe von brutto EUR 42.000 jedenfalls zur Zahlung fällig. Hilfsweise werde der Anspruch darauf gestützt, dass der Klägerin für ihre umfangreichen anwaltlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss jedenfalls ein vertragsgemäßes bzw angemessenes Honorar zumindest in Höhe des Klagsbetrags zustehe.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren noch bedeutsam vor, ein exorbitant hohes „Erfolgshonorar“ des Inhaltes, wonach die Klägerin 5% der an den Mieter zu zahlenden Ablösesumme in Rechnung stellen könne, sei nicht vereinbart worden. Sämtliche außergerichtlichen Leistungen, die nicht nach dem RATG abgerechnet worden seien, seien seitens der Klägerin im Hinblick auf die Vertragsabwicklung im Zuge des Abverkaufs der auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungen erfolgt. Diese Vereinbarung sei nach wie vor aufrecht, da die Beklagte nie die Zusammenarbeit mit der Klägerin aufgelöst habe. Daher sei es auch nicht richtig, dass die Klägerin den Einzel-Abverkauf der Liegenschaft ** für die Beklagte nicht durchführen werde, sodass die Klagsforderung nicht fällig sei. Wenn die Klägerin den Abverkauf nicht mehr durchführen wolle, sei dies als unberechtigter „Rücktritt vom Vertrag“ zu werten, weshalb kein Honoraranspruch bestehe. Für die Beklagte habe immer festgestanden, dass die Klägerin die Einzel-Abverkäufe durchführen werde, weshalb die Beklagte abgesehen von den Abrechnungen nach RATG auch kein darüberhinausgehendes Honorar zu bezahlen habe. Die Vereinbarung eines derartigen „Erfolgshonorars“ sei wegen des Verbots des pactum de quota litis auch sittenwidrig, da für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen offensichtlich kein Honorar vereinbart gewesen sei, und verstoße ferner gegen das Verbot von Wucher und laesio enormis.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Kapitalbegehren zur Gänze und dem Zinsenbegehren ab 2.8.2022 statt. Das Zinsenmehrbegehren für den Zeitraum von 6.4.2022 bis 1.8.2022 wies es - unbekämpft – ab. Dabei traf es neben den oben wiedergegebenen die auf Seiten 4 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, es liege kein Verstoß gegen das quota-litis-Verbot vor, auch der Einwand von Wucher und laesio enormis sei nicht berechtigt. Die Beklagte schulde der Klägerin für den erfolgreichen Vergleichsabschluss das vereinbarte Erfolgshonorar. Da dieses nur dann nicht von der Beklagten geleistet werden sollte, wenn die Klägerin den Abverkauf der auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnungen in Teilen oder gesamt durchführt (und dafür eine Entlohnung erhält), und es zu einer Umsetzung dieser Vereinbarung nicht mehr gekommen sei, sei eine Durchführung des Abverkaufes durch die Klägerin nicht mehr möglich. Dabei komme es ausgehend von der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung nicht darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin den seinerzeit geplanten Abverkauf für die Beklagte nicht durchführt. Weder ergebe sich aus den festgestellten Absprachen eine Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme des Abverkaufes zu noch gar nicht vereinbarten Konditionen, noch haben die Parteien am 15.03.2022 Abreden getroffen, wonach das bereits im November des Vorjahres vereinbarte Erfolgshonorar (ebenso wie jegliche andere Entlohnung) für bisherige Leistungen der Klägerin entfallen solle, wenn sie später aus in ihrer Sphäre gelegenen Gründen den Abverkauf nicht durchführt. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Klägerin insofern kein Wahlrecht hätte und bei sonstigem Verlust ihres Erfolgshonorars verpflichtet wäre, primär den Abverkauf (zu welchen Konditionen und wann auch immer) durchzuführen, sei es doch der Geschäftsführer der Beklagten gewesen, der der Aufforderung der Klägerin zur Bekanntgabe zur Durchführung notwendiger näherer Konditionen des Abverkaufes nie Folge geleistet, die Geschäftsbeziehung beendet und die Klägerin im Dunklen über die weitere Entwicklung des Projektes gelassen habe. Die fehlende Umsetzung des Projektes innerhalb der besprochenen Zeit falle ebenso in die Sphäre der Beklagten wie die bis zuletzt unterlassene konkrete Beauftragung der Klägerin mit dem Abverkauf zu bestimmten Konditionen. Die Beklagte habe sich auch bereits im Frühjahr 2023 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Klägerin den Abverkauf nicht durchführen und die Geschäftsbeziehung beendet werde, weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Grund ersichtlich sei, wieso die Klägerin das vereinbarte Erfolgshonorar nicht geltend machen kann. Von einem „Rücktritt“ der Klägerin in Bezug auf die Vereinbarung zur Leistung eines Erfolgshonorars könne in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, sei dieses doch nicht von der tatsächlichen Durchführung des Abverkaufes durch die Klägerin abhängig.
Gegen dieses Urteil, welches in seinem Spruchpunkt 2. hinsichtlich der Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wendet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung:
F1:„Zur geplanten Errichtung von Wohnungen durch die Beklagte auf der Liegenschaft ** und einem Abverkauf im Rahmen eines BTVG Modells wird es jedenfalls nicht mehr kommen.“
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
E1:„Ob und wann es zur geplanten Errichtung von Wohnungen durch die Beklagte auf der Liegenschaft ** und einem Abverkauf im Rahmen eines BTVG Modells kommen wird ist noch offen.“
1.2.Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386). Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 498 Rz 1).
1.3. Das Erstgericht stellte (unbekämpft fest), dass die Beklagte am 26.7.2022 der Klägerin gegenüber die Beendigung der Zusammenarbeit erklärte und sich am 25.4.2023 mit der Nichtdurchführung des Abverkaufs der Liegenschaft ** durch die Klägerin und der Abstandnahme von weiteren Rechtsberatungen durch diese einverstanden erklärte (UA S 9). Da somit feststeht, dass die Klägerin den Abverkauf der Liegenschaft ** nicht mehr durchführen wird - und als Folge auch kein Honorar daraus beziehen wird können - kommt es auf die Frage, ob ein Abverkauf noch stattfinden wird, nicht mehr an.
Mangels rechtlicher Relevanz wird diese Feststellung nicht übernommen. Eine Behandlung der Beweisrüge dazu kann unterbleiben.
2.1. Bekämpft wird ferner die Feststellung:
F2: „Bestimmte Konditionen dieses geplanten Abverkaufes, etwa die konkrete Höhe der Entlohnung der Klägerin und andere Rahmenbedingungen wurden nicht besprochen und waren auch sonst nicht vereinbart.“
und
„Konkrete Konditionen unter denen die Klägerin einen Abverkauf durchführen sollte, wurden zwischen den Parteien bislang weder vorgeschlagen, besprochen noch vereinbart.“
Begehrt wird die Ersatzfeststellung:
E2: „Für den Abverkauf waren die üblichen Konditionen - ein Honorar von 1,5% des Kaufpreises - zwischen den Parteien vereinbart.“
2.2.Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot hinsichtlich der Behauptung einer Honorarvereinbarung von 1,5% des Kaufpreises liegt entgegen der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung nicht vor, da die Beklagte in der Tagsatzung vom 30.1.2024 entsprechendes Vorbringen erstattete (ON 21.4 S 3). Insofern die Beklagte in der Berufung aber erstmals vorbringt, die Konditionen für eine Beauftragung der Klägerin zur Abwicklung von Bauträgerprojekten seien beiden Seiten bekannt und immer dieselben gewesen, liegt eine unzulässige Neuerung vor. Der gegen das Neuerungsverbot verstoßende Teil der Ersatzfeststellung - „die üblichen Konditionen“ - hat daher unberücksichtigt zu bleiben (RS0041965).
Inwiefern diese Ersatzfeststellung für das Verfahrensergebnis relevant sein soll, zeigt die Berufungswerberin – bis auf die bloße Behauptung, die Ersatzfeststellung sei „für das Vorhandensein aufrechter Konditionen“ relevant (Berufung S 7) - aber ohnehin nicht auf. Welche Konditionen für den Abverkauf vereinbart wurden, ist nicht entscheidungswesentlich, da feststeht, dass der Abverkauf nicht mehr stattfinden wird.
Unter Anwendung der in Punkt 1. dargelegten Grundsätze kann eine Überprüfung auch dieser Feststellung unterbleiben und wird diese nicht übernommen.
3. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung:
F3: „Dass der Klägerin für den Fall, dass es zu keinem Vergleichsabschluss kommen würde, für ihre Leistungen kein Entgelt zustehen solle, wurde nicht besprochen. Dass der Anspruch der Klägerin auf Erfolgshonorar, abgesehen davon, dass es nicht zu einem Abverkauf durch die Klägerin kommt, von weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll oder zu differenzieren sei, aus welchem Grund der Abverkauf durch die Klägerin nicht erfolgt, wurde nicht besprochen. Es gab daher auch keine ausdrückliche Absprache dahingehend, dass eine Entlohnung entfallen solle, wenn etwa die Klägerin sich dazu entscheidet, den Abverkauf nicht durchzuführen oder die Parteien sich nicht über die Konditionen einer solchen Beauftragung einig würden.“
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
E3: „Besprochen wurde, dass der Klägerin nur für den Fall, dass ein Vergleich abgeschlossen wird, ein Erfolgshonorar zusteht. Besprochen wurde auch, dass der Anspruch der Klägerin auf ein Erfolgshonorar nur dann besteht, wenn die Beklagte die Klägerin nicht mit dem Abverkauf betraut.“
3.1. Im ersten Satz will die Beklagte eine Vereinbarung festgestellt haben, dass die Klägerin kein (Erfolgs)Honorar bekommen sollte, wenn kein Vergleich geschlossen wird, somit im Ergebnis ihre Leistungen im Fall der Erfolglosigkeit der Vergleichsverhandlungen nicht entgolten werden sollten. Daraus will sie eine verbotene quota litis Vereinbarung ableiten, da für den Fall des Nichterfolges kein Honorar vereinbart worden sei.
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen (welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel) diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).
Die Beklagte bezeichnet das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Honorarvereinbarung als Schutzbehauptung, beschränkt sich in dem Zusammenhang auf die Zitierung von (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts und auf einen Auszug aus der Aussage ihres Geschäftsführers (Berufung S 10) und geht sodann, ohne beweiswürdigende Überlegungen von einem (von ihr angenommenen) Sachverhalt aus. Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.2. Im zweiten Satz will die Beklagte eine Vereinbarung festgestellt haben, dass die Klägerin kein (Erfolgs)Honorar bekommen sollte, wenn ein Vergleich geschlossen wird, aber die Beklagte die Klägerin mit dem Abverkauf „betraut“.
Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, das bereits im November 2021 vereinbarte Erfolgshonorar in Höhe von netto 5% der Ablösesumme bei Vergleichsabschluss sollte nur dann nicht zustehen, wenn die Klägerin auch den bereits konkret geplanten Abverkauf des auf der Liegenschaft ** entwickelten Immobilienprojektes tatsächlich „ durchführt “ (UA S 7).
Der zweite Satz wurde damit grundsätzlich ohnehin festgestellt; soweit die Beklagte auf das Wort „betraut“ und damit auf ihr Gutdünken, ob sie die Klägerin (offenbar irgendwann in der Zukunft) noch mit dem Abverkauf beauftragen wird, abstellt, so steht die begehrte Ersatzfeststellung in dieser Hinsicht in unlösbarem Widerspruch zum eben dargelegten unbekämpften Sachverhalt, der von der „tatsächlichen Durchführung“ des Abverkaufs ausgeht, und kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen würde auch ein Abstellen auf eine „Betrauung“ mit dem Abverkauf durch die Beklagte zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen, da das Erstgericht wiederum unbekämpft konstatierte, dass sich die Beklagte jedenfalls am 25.4.2023 infolge Beendigung der Zusammenarbeit auch mit der Nichtdurchführung des Abverkaufs der Liegenschaft ** durch die Klägerin einverstanden erklärte. Damit steht aber fest, dass sie die Klägerin nicht mehr für den Verkauf heranziehen wird. In ihrer Berufung geht sie selbst davon aus, dass sie für diesen Fall das - hier verfahrensgegenständliche - Erfolgshonorar schuldet (Berufung S 9, Pkt 1.6.6.).
4. Die Beklagte bemängelt weiters „Widersprüche in den Feststellungen“, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen würden.
4.1. Soweit sie einen Widerspruch zwischen einer Feststellung und der Beweiswürdigung bemängelt, liegt schon definitionsgemäß kein „Widerspruch in den Feststellungen“ vor. Will sie sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beziehen, so lässt sie die in Punkt 3.1. angeführten notwendigen Ausführungen vermissen, sodass die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Unabhängig davon ist die beanstandete Beweiswürdigung aber auch mit der getroffenen Feststellung vereinbar: begründet wurde darin, dass die Klägerin nicht (vorab) aus dem Grund auf ein Erfolgshonorar verzichtet hat, weil sie mit dem Abverkauf der Liegenschaft betraut werden sollte („zu Gunsten des Abverkaufs zu verzichten“), sondern eben das Erfolgshonorar nur vorerst nicht verrechnete und nur dann nicht bekommen sollte, wenn der Verkauf tatsächlich durchgeführt wird. Nichts anderes ergibt sich aus den Feststellungen.
4.2. Mit den Ausführungen in der Berufung zu den zwischen den Parteien üblicherweise vereinbarten Konditionen (Punkt 1.7.2. der Berufung) verstößt die Beklagte – wie bereits zu Punkt 2.2. ausgeführt – gegen das Neuerungsverbot, weshalb ihr Vorbringen dazu unbeachtlich bleibt.
Im Übrigen liegt auch hier kein Widerspruch in den Feststellungen vor. Das Erstgericht stellte einerseits das Fehlen einer Vereinbarung konkreter Konditionen des geplanten Abverkaufs fest, andererseits lediglich die einseitige Erwartung der Klägerin zur Höhe des Honorarumsatzes.
4.3. Inwiefern die Feststellung im Zusammenhang mit dem Einzelabverkauf, „Ob – so es denn zu einem Verkauf käme – ein potentieller Käufer die Klägerin überhaupt als Vertragserrichter akzeptieren würde, ist ungewiss.“ laut Vorbringen in der Berufung „widersprüchlich und unschlüssig“ sein soll, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht. Eine dazu im Widerspruch stehende Feststellung zeigt die Beklagte ebensowenig auf wie eine Unschlüssigkeit, beruft sie sich doch selbst auf das Zutreffen dieser Feststellung.
Schließlich fehlt es auch hier an der rechtlichen Relevanz, da die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über den geplanten Abverkauf der Liegenschaft einvernehmlich beendet wurde, sodass ein Honoraranspruch daraus nicht mehr entstehen kann.
5. Im Ergebnis erweist sich d ie Beweisrüge als unbegründet.Das Berufungsgericht übernimmt daher – mit den oben aufgezeigten Ausnahmen - den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge
Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge.
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil für überzeugend, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO). Den Berufungsausführungen ist darüber hinaus noch Folgendes entgegenzuhalten:
1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Rechtsrüge ausschließlich gegen die Annahme des Eintritts der Fälligkeit der Klagsforderung. Sie rügt in dem Zusammenhang das Unterbleiben nachstehender Feststellungen als sekundären Feststellungsmangel und bringt vor, daraus hätte sich die mangelnde Fälligkeit ergeben, da die Beklagte die Klägerin mit dem Abverkauf der Liegenschaft F* betraut hätte und die Fälligkeit des Erfolgshonorars auch nicht schon bei einer längeren Verzögerung des Abverkaufs eintrete.
1.1. Vom Erstgericht getroffene Feststellung:
„Mit diesem Schreiben wollte der Geschäftsführer der Beklagten zum Ausdruck bringen, dass er die Dienste der Klägerin nicht mehr weiter in Anspruch nehmen wollte, ohne dies auf eine bestimmte Gesellschaft zu begrenzen. So fasste dies auch der Geschäftsführer der Klägerin auf, dem dieser Umstand nicht ungelegen kam, hatte er doch den Geschäftsführer der Beklagten bislang als eher aufwändigen Mandanten kennengelernt.“
Gewünschte Zusatzfeststellung dazu:
„Für die beklagte Partei war jedoch klar, dass bestehende Vereinbarungen nach wie vor aufrecht bleiben und sie an diese gebunden ist.“
1.2. Vom Erstgericht getroffene Feststellung:
„Im Hinblick auf den ihm plausibel erscheinenden zeitnahe in Aussicht gestellten Beginn des Abverkaufes in knapp einem Jahr und eines dabei von ihm erwarteten verlockenden Honorarumsatzes in der Größenordnung von rund EUR 300.000 erklärte sich der Geschäftsführer der Klägerin einverstanden, das Erfolgshonorar in Höhe von netto 5 % der Ablösesumme vorerst nicht zu verrechnen.“
Gewünschte Zusatzfeststellung dazu:
„Dem Geschäftsführer der Klägerin war bewusst, dass sich der Zeitplan und der in Aussicht gestellte Beginn des Abverkaufes (deutlich) verschieben kann. Er war jedoch auch damit einverstanden.“
1.3.Sekundäre Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 496 Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist allerdings nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und Umstände betreffen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Ein rechtlicher Feststellungsmangel kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Tatsachenfeststellungen (und seien es auch Negativfeststellungen) getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15], RS0053317 [T1]).
1.4. Die von der Beklagten begehrte erste ergänzende Feststellung erweist sich bei genauer Betrachtung nicht als fehlend, sondern als von den getroffenen Feststellungen abweichend. Sie widerspricht der unbekämpften Feststellung, nach der sich die Beklagte damit einverstanden erklärte, dass die Klägerin den Abverkauf der Liegenschaft F* nicht durchführen werde und keine weiteren Rechtsberatungen durch sie erfolgen sollen (UA S 9).
Die zweite ergänzende Feststellung ist aufgrund dieser eben dargestellten unbekämpften Vereinbarung der Nichtdurchführung des Abverkaufs für die rechtliche Beurteilung nicht mehr von Relevanz, da es infolge der Auflösung der Verkaufsvereinbarung zu keinem Honoraranspruch daraus mehr kommen kann.
1.5. Unter Anwendung der in Punkt 1.3. dargestellten Grundsätze liegt der gerügte sekundäre Feststellungsmangel damit nicht vor.
2. Zur Fälligkeit:
Wenn ein Rechtsanwalt bei einer Dauervertretung - wie im vorliegenden Fall - verschiedene Causen zu erledigen hat, die in keinem engen inneren Zusammenhang miteinander stehen, liegen mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor, sodass die Honoraransprüche aus jedem der Auftragsverhältnisse gesondert zu betrachten sind (RS0021878 [T1]). Die Fälligkeit des Anwaltshonorars tritt grundsätzlich mit Legung der Honorarnote über die abgeschlossenen Vertretungsleistungen ein (vgl RS0017592). Bei einer Pauschalvereinbarung bedarf es zur Fälligkeit des Honorars keiner Rechnungslegung, weil die Höhe feststeht (vgl 6 Ob 37/18m). Mangels einer anderen Vereinbarung ist der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts jedenfalls fällig, wenn das Mandatsverhältnis erloschen ist (RS0019324).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vereinbarten die Parteien jedenfalls eine Entlohnung der Klägerin für den Fall eines erfolgreichen Vergleichsabschlusses (mit den Mietern der Liegenschaft ** zwecks Bestandfreimachung) mit 5% der Ablösesumme (dem Klagsbetrag), falls die Klägerin für die Beklagte in der Folge den Abverkauf der Liegenschaft ** - aus welchem Grund auch immer - nicht durchführt; die Vertretungsleistungen im Hinblick auf die Bestandfreimachung der Liegenschaft ** waren abgeschlossen; die Höhe des Honoraranspruchs stand am 25.3.2022 fest; die Beklagte kündigte am 26.7.2022 das Mandatsverhältnis auf und sollte ein Abverkauf der Liegenschaft F* durch die Klägerin ab dem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß nicht mehr erfolgen. Mit der Aufforderung der Klägerin an die Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Honorars von 5% der Vergleichssumme am 1.8.2022 war damit die an keine weiteren vereinbarten Bedingungen geknüpfte Fälligkeit jedenfalls gegeben. Infolge unbekämpfter Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Fälligkeit bereits am 26.7.2022 eintrat.
3.Im Ergebnis erweist sich somit auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Da sich die Beklagte in ihrer Rechtsrüge ausschließlich auf die Frage der Fälligkeit bezieht, kann eine Auseinandersetzung mit der übrigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts entfallen (RS0043338 [T15,17,18,20]).
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5.Der Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen der von dieser Bestimmung genannten Qualität liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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