Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch MMag. Andreas Wiesauer als Vorsitzenden sowie Dr. in Birgit Rieß und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, LKW-Fahrer, **-Straße **, **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die Beklagte B* C* Gesellschaft m.b.H., FN **, **-Straße **, ** D*, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 26.600,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Juni 2026, Cg1*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt EUR 26.600,00 s.A., davon EUR 25.500,00 aufgrund eines (nach einer Wandlung) von ihm zurückbezahlten Kaufpreises samt EUR 1.000,00 an pauschalierten Zinsen und EUR 100,00 an Spesen und brachte dazu vor, am 21. März 2023 einen B* E* um EUR 25.500,00 privat an F* veräußert zu haben. Der Käufer sei damit am 23. März 2023 nach Kroatien gefahren und habe dabei 370 km zurückgelegt. Am nächsten Tag sei das Fahrzeug mehrmals abgestorben und habe sich nicht mehr richtig starten lassen. F* habe daraufhin die B*-Servicehotline der Beklagten kontaktiert und über deren Ferndiagnose das Fahrzeug betankt. Da es weiterhin abgestorben sei, habe er sich noch einmal an die B*-Servicehotline gewandt; nach deren Auskunft habe das Fahrzeug ein Problem mit der Abgasrückführung gehabt; ursächlich für das Absterben des Motors sei jedoch der Ladedrucksensor gewesen. Der Käufer habe daraufhin weitere 800 bis 900 m mit dem Fahrzeug zurückgelegt, bis es unter der Motorhaube Feuer gefangen habe. Brandursache sei die Überhitzung eines massiv mit Ruß und Asche belegten Dieselpartikelfilters gewesen. Trotz der detaillierten Schilderung des Käufers habe es die Beklagte unterlassen, eine fachgerechte und sachlich richtige Auskunft zu erteilen. Diesfalls hätte F* das Fahrzeug rechtzeitig in einer Fachwerkstätte reparieren lassen.
Aufgrund der fehlerhaften Auskunft sei dem Kläger ein Schaden entstanden, weil der Kaufvertrag mit F* gewandelt worden sei und er den Kaufpreis von EUR 25.500,00 samt Zinsen von EUR 1.000,00 habe zurückzahlen müssen. Die B*-Servicehotline und die B*-Pannenhilfe seien der Beklagten zuzurechnen, weil die Beklagte explizit im Impressum einer Broschüre über die B*-Pannen- und Unfallhilfeangeführt sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, die österreichische Vertriebsgesellschaft von Fahrzeugen der Marke B* zu sein. Sie habe das Fahrzeug weder konstruiert noch produziert und sei auch nicht Betreiberin der B*-Pannenhilfe; deren Hotline werde im Auftrag der B* AG von der G* GmbH abgewickelt. Die B*-Pannenhilfe in Österreich werde von der Beklagten nur kommuniziert. Es fehle an der Passivlegitimation, weil sich aus der Angabe als Herausgeberin im Impressum der Broschüre keine Haftung der Beklagten ableiten lasse. Zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehe auch kein Vertragsverhältnis.
Bestritten werde weiters eine unrichtige Auskunftserteilung durch die B*-Servicehotline. F* habe entgegen der erörterten Vorgangsweise das Fahrzeug nicht abschleppen und zu einer technischen Überprüfung bringen lassen. Er habe es vielmehr zu seinem Nachbarn in Kroatien verbracht, der Mechaniker sei. Wäre das Fahrzeug abgeschleppt und fachgerecht überprüft worden, wäre es nicht zu dem Brandgeschehen gekommen. Im Übrigen liege ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner rechtlichen Beurteilung legte es folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde, wobei im Einzelnen auf die Feststellungen auf US 3 und 4 verwiesen wird:
In den Broschüren „I* B* Pannen- und Unfallhilfe“ mit Stand September 2021 und April 2022 steht jeweils:
„Impressum. Herausgeber: B* C* GmbH, D*, 01/2020 bzw 04/2022. Konzeption, Gestaltung, Satz: J*, D*. Bildrechte: B* AG, B* K* GmbH. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der B* C* GmbH.“
Die B*-Pannenhilfe ist eine Hotline, die von der G* GmbH im Auftrag der B* AG (Deutschland) abgewickelt wird. Die B* C* GmbH ist für den Vertrieb und die Kundenkommunikation in Österreich zuständig.
Der Kläger verkaufte am 21. März 2023 einen B* E* um EUR 25.500,00 privat an F*, der damit am 23. März 2023 nach Kroatien fuhr. Dort kontaktierte er aufgrund eines Absterbens des Fahrzeuges die Service-Hotline von B*, von der ihm mitgeteilt wurde, dass der Tank leer war. Nach einer Betankung des Fahrzeuges starb dieses wieder ab, und er kontaktierte abermals die B*-Pannenhilfe, die ihm ein Problem mit dem Ladedrucksensor mitteilte und empfahl, das Fahrzeug abschleppen und in eine Werkstätte bringen zu lassen. F* ließ das Fahrzeug zu seinem Nachbarn, einem Mechaniker in Kroatien, abschleppen, der mit einem Diagnosegerät den Fehler auslas, den verrußten Ladedrucksensor ausbaute, reinigte und wieder einbaute. Er empfahl zudem eine Überprüfung in einer Fachwerkstätte. Am Weg zu einer Fachwerkstätte starb das Fahrzeug wiederholt ab, woraufhin es auf eine Seitenstraße gefahren wurde. Dort begann es nach einer zurückgelegten Strecke von 800 bis 900 m zu qualmen und zu brennen. Am Fahrzeug entstand dadurch ein Totalschaden.
Im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde der Kläger von F* erfolgreich auf Wandlung in Anspruch genommen. Er wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 25.500,00 samt 4 % Zinsen (gesamt EUR 26.500,00) verpflichtet. Bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an F* war der Dieselpartikelfilter mit Ruß und Asche belegt, was zu einer Überhitzung und schließlich zum Brand führte.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten, die nicht Betreiberin der B*-Pannenhilfe sei.Zudem liege ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden vor. Der Kläger habe an F* wegen dessen erfolgreicher Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen den Kaufpreis rückerstatten müssen und wolle daraus aufgrund einer behaupteten Falschauskunft der B*-Pannenhilfe einen Schadenersatzanspruch ableiten. Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe vom Kläger an F* nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen. Es fehle ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
Der Kläger sieht sich durch die Abweisung seines Beweisantrages auf Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens beschwert. Ohne dieses Beweismittel habe die fragliche Kausalität zwischen der fehlerhaften Auskunft der Service-Hotline und dem Schadenseintritt nicht verlässlich beurteilt werden können. Es könne „nicht ausgeschlossen werden“, „dass bei Durchführung dieses Beweises andere Feststellungen getroffen worden wären, die zu einer stattgebenden Entscheidung geführt hätten“.
Unter Hinweis auf die nachfolgende Behandlung der Rechtsrüge ist zu konstatieren, dass das Erstgericht die Klagsabweisung primär auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten stützte und überdies die Klagsforderung als nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden qualifizierte. Davon ausgehend erachtete es (zutreffend) die Aufnahme des beantragten Beweises zur Kausalität in technischer Hinsicht für nicht erforderlich.
Verfahrensmängel sind nur wesentlich, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049; RS0043027). Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darzulegen (RS0043049 [T6]). Der Berufungswerber muss daher behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können und inwiefern sich dies auf die rechtliche Beurteilung ausgewirkt hätte. Diesem Erfordernis entspricht die Mängelrüge des Klägers nicht; es wird darin gar nicht aufgezeigt, welche konkreten Feststellungen (mit welchen Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung) diesfalls hätten getroffen werden können.
Der behauptete Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor.
Zur Rechtsrüge:
[1.] Zur Passivlegitimation:
Der Kläger erstattet in seiner Berufung zunächst allgemein gehaltene theoretische Ausführungen zum Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht ohne Fallbezug und moniert in der Folge, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts liege eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten vor. Durch die Nennung der Beklagten als Herausgeberin im Impressum der Broschüre „I* B*-Pannen- und Unfallhilfe“ habe diese selbst den Rechtsschein gesetzt, dass die B*-Pannenhilfe Teil ihrer eigenen Kundenbetreuung sei und die dort handelnden Personen befugt seien, Erklärungen und technische Auskünfte für sie abzugeben. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass alle im Rahmen der B*-Pannen- und Unfallhilfe erteilten Auskünfte der Beklagten zuzurechnen seien.
Eine Anscheinsvollmacht (also eine Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RS0019609). Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (RS0019609 [T7, T11]). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen (RS0019609 [T18]; vgl auch RS0020145 [T3, T11, T24]; RS0020004 [T15]).
Der Kläger brachte in erster Instanz nur vor, die B*-Pannenhilfe mit der B* Servicehotline sei der Beklagten zuzurechnen, weil ( wörtlich ) „die B*-Pannen- und Unfallhilfe der B*-L* in seiner Broschüre explizit im Impressum die Beklagte nennt“.
Bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge ist von den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen auszugehen (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua).
Nach den Feststellungen ist die Beklagte in der Broschüre „die B*-Pannen- und Unfallhilfe“ im Impressum als Herausgeberin angeführt; daneben sind im Impressum auch weitere Gesellschaften genannt, darunter die B* AG als Inhaberin der Bildrechte. Unbekämpft festgestellt ist weiters, dass die Hotline im Rahmen der B*-Pannenhilfe im Auftrag der B* AG (Deutschland) von der G* GmbH abgewickelt wird und zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Vertragsverhältnis besteht, während die Beklagte für den Vertrieb und die Kundenkommunikation in Österreich zuständig ist (vgl US 3).
Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel nicht auf, warum durch die Angabe, die Beklagte sei Herausgeberin der Broschüre, ein Rechtsschein dahin gesetzt worden sein sollte, sie sei auch Betreiberin der B*-Pannen- und Unfallhilfe. Ein allfälliges Vertrauen des Klägers und/oder des Käufers in eine Zurechnung der im Rahmen der B*-Pannen- und Unfallhilfe erteilten Auskünfte an die Beklagte wurde in erster Instanz gar nicht behauptet. Insoweit handelt es sich um im Berufungsverfahren unzulässige Neuerungen. Bei der gebotenen strengen Prüfung einer Rechtsscheinhaftung wurde durch die bloße Bezeichnung der Beklagten als „Herausgeberin“ kein äußerer Tatbestand dahin gesetzt, es handle sich dabei um die Betreiberin der B*-Pannen- und Unfallhilfe.
Die Verneinung der Passivlegitimation durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden.
Der in der Berufungsbeantwortung dazu behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Ergänzend angestrebt wird folgende Feststellung:
„ Als der Kläger in Kroatien Probleme mit dem Fahrzeug hatte, hat dieser die auf dem Display bei der Mittelkonsole des Fahrzeuges angezeigte Servicehotline über das Fahrzeugsystem kontaktiert.“
Daraus ergebe sich, dass „der Berufungswerber“ ( offenbar gemeint: der Käufer F*) die B*-Pannenhilfe gar nicht aufgrund der Broschüre, sondern aufgrund einer Anzeige auf dem Fahrzeugdisplay kontaktiert habe.
Die Annahme eines rechtlichen Feststellungsmangels scheitert schon daran, dass dazu von der Beklagten in erster Instanz gar kein Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Sekundäre Feststellungsmängel kommen jedoch nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht und sind nur dann denkbar, wenn eine verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]); dies ist hier nicht der Fall.
[2.] Zur Ersatzfähigkeit des Schadens:
Der Kläger legt seiner Rechtsrüge nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde, sondern einen Wunschsachverhalt. So unterstellt er, der Totalschaden sei nicht ausschließlich auf den geltend gemachten Fahrzeugmangel zurückzuführen, sondern auf eine unrichtige Auskunft der B*-Pannenhilfe. Die B*-Servicehotline habe F* mitgeteilt, dass das Fahrzeug ein Problem mit der Abgasrückführung habe, dieses jedoch nicht die Ursache für das Absterben des Motors sei. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug ausschließlich durch eine B*-Fachwerkstätte repariert werden sollte, weil nur dort die herstellerspezifischen Diagnosesysteme den Zusammenhang zwischen einer Fehlfunktion des Luftdruck- bzw Differenzdrucksensors und einer möglichen Fehlsteuerung der Regeneration des Dieselpartikelfilters hätten erkennen können. Der Brand beruhe daher nicht unmittelbar auf dem bei der Übergabe vorhandenen Mangel, sondern auf einer eigenständigen Kausalkette, die durch die fehlerhafte Auskunft der B*-Pannenhilfe und das Unterbleiben einer Begutachtung in einer Fachwerkstätte ausgelöst worden sei.
Diese vom Berufungswerber ins Treffen geführte „Feststellungen“ korrespondieren nicht mit den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge ist darauf nicht weiter einzugehen.
Dasselbe gilt für die in der Berufungsbeantwortung auch in diesem Zusammenhang monierten rechtlichen Feststellungsmängel, die nicht gesetzmäßig ausgeführt sind, indem nicht näher bestimmte „zuvor genannte und sich aus dem abgeführten Beweisverfahren ergebende Feststellungen“ vermisst werden.
Durch die bloße Behauptung des Berufungswerbers, ihm sei durch „die fehlerhafte Auskunft der B*-Pannenhilfe“ ein Totalschaden und „sohin ein unmittelbarer Schaden entstanden“, wird keine unzutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufgezeigt. Es genügt nicht, die angefochtene rechtliche Beurteilung ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung pauschal als unrichtig zu kritisieren.
Der Berufung war daher kein Erfolg zu geben.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu behandeln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden