Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die Beklagte B* KG, **, Deutschland, vertreten durch Klepp Nöbauer Hintringer Primetshofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 53.748,00 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. August 2026, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.219,35 (darin EUR 354,35 19 %-ige USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Beklagte ist eine in Deutschland ansässige Unternehmerin, die überwiegend mit verunfallten Nutzfahrzeugen und teilweise mit verunfallten Pkw handelt. Die von ihr angebotenen Fahrzeuge werden – wie auch das klagsgegenständliche Fahrzeug – über die Plattform C* inseriert, einer in deutscher Sprache abrufbaren Website mit dem dort ersichtlichen Slogan „**“. Die Beklagte hat bei C* ein kostenpflichtiges Profil. Im Suchfeldfilter von C* ist für den Kaufinteressenten bei der Länderauswahl das Land Deutschland voreingestellt, unter den weiteren zahlreichen Ländern, die bei der Fahrzeugsuche ausgewählt werden können, findet sich auch Österreich. Als Verkäuferin kann die Beklagte keine Einstellungen setzen, damit nur Käufer aus Deutschland ihre Inserate finden können. Im Inserat der Beklagten selbst findet sich die Angabe ihrer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, eine Anfahrtsbeschreibung ist nicht enthalten. Am Ende von Inseraten fand sich ein von C* automatisch erstellter Hinweis auf die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Plattform zur Online-Streitbeilegung.
Wenn man beim Aufruf des Inserats die zur Verkäuferin bei deren Namen gesondert verfügbaren Informationen der Beklagten aufruft, finden sich dort (auszugsweise) folgende Informationen:
UNFALLFAHRZEUGE – PKW – LKW – MOTORRÄDER – WOHNWAGEN
ACHTUNG !! Verkauf nur an Gewerbetreibende !!
[…]
!!!WEGBESCHREIBUNG!!! von D* ca. 25 km! ** Abfahrt D* Nord – Richtung ** […]
Kontakt Tel.: +49 (0)…
Tel.2: +49 (0) …
Fax: +49 (0) …“
Der Kläger ist gelernter Karosseriebauer und seit Juni 2025 in Pension.
Der Kläger entdeckte das obige Inserat des klagsgegenständlichen Fahrzeugs auf der Homepage C*, wobei er nicht gesondert ein Land eingestellt und auch kein Nutzerprofil angelegt, sondern bloß als Filter/Kategorie „Unfallfahrzeug“ ausgewählt hat. In C* wurde dem Kläger keine Anfahrtsbeschreibung angezeigt, er googelte die Beklagte diesbezüglich, nahm mit ihr Kontakt auf und vereinbarte einen Besichtigungstermin am Sitz der Beklagten in Deutschland. Der Kläger hat die zur Verkäuferin gesondert abrufbaren Informationen nicht eingesehen. Ob der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der Terminvereinbarung und des Besichtigungstermins mitgeteilt hat, dass er Gewerbetreibender/Unternehmer oder Privatperson sei, kann nicht festgestellt werden.
Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2024 kaufte der Kläger ein Fahrzeug der Marke ** von der Beklagten um EUR 42.500,00. Infolge des Kaufvertragsabschlusses wurde das Fahrzeug in Deutschland bei der Beklagten gegen Sofortüberweisung des Kaufpreises durch den Kläger vor Ort übergeben.
De r Kläger begehrte mit seiner beim (für seinen Wohnsitz zuständigen) Landesgericht Linz eingebrachten Klage die Zahlung von EUR 53.748,00 s.A. Zug-um-Zug gegen Rückstellung des gekauften Pkw. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes gründe sich auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 17ff EuGVVO. Überdies werde die Zuständigkeit auf den Erfüllungsgerichtsstand des Art 7 EuGVVO gestützt. Der Kläger sei Konsument und die Beklagte Unternehmerin. Die Website C* sei auf den gesamten deutschsprachigen Raum einschließlich Österreich ausgerichtet, die Inserate der Beklagten enthielten zudem eine internationale Vorwahl.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger sei kein Verbraucher iSd EuGVVO. Die Beklagte verkaufe ausschließlich an Gewerbetreibende und nicht an Privatpersonen, worauf der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Beklagte richte ihre Geschäftstätigkeit auch nicht auf den österreichischen Markt aus, ein bloßes „doing business“ oder die bloße Zugänglichkeit der Website im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers genüge hiefür nicht. Der Beklagten stehe keine ausschließlich und exklusiv für den deutschen Markt zugeschnittene Plattform zur Verfügung. Der Kaufvertrag sei in Deutschland am Sitz der Beklagten durch dortige Übergabe des Fahrzeugs gegen Sofortüberweisung erfüllt worden. Der Kaufvertrag enthalte eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Landesgericht Linz für international unzuständig und wies die Klage zurück.
Das Erstgericht traf auf den Seiten 3 bis 5 Feststellungen, die eingangs der Rekursentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurden. In rechtlicher Hinsicht fand das Erstgericht nach umfassender Darstellung der Rechtsprechung zum Verbauchergerichtsstand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers, somit Österreich, ausgerichtet habe. Ein Gewerbetreibender richte eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers aus, wenn er – vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher – den Willen ausdrücke, zum Vertragsschluss mit diesem Verbraucher bereit zu sein. Der Begriff des „Ausrichtens“ erfasse alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen, ein bloßes „doing business“ reiche aber nicht aus. Auch der Internetauftritt des Gewerbeberechtigten könne Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers bieten. Das Inserat der Beklagten sei nur über eine deutsche Top-Level-Domain abrufbar, wobei die Verwendung der deutschen Sprache im Hinblick auf die deutsche Niederlassung der Beklagten kein „Ausrichten“ bewirke. Die Website und Anzeige der Beklagten enthalte keine Anfahrtsbeschreibung aus anderen Ländern, wie den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, sondern lediglich eine regionale Anfahrtsbeschreibung. Die bloße Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl sei für sich alleine nicht ausreichend für eine Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, handle es sich dabei um eine mittlerweile gängige Geschäftspraxis. Im Rahmen der Suchfunktion von C* sei Deutschland voreingestellt. Zwar könne im Rahmen der Fahrzeugsuche unter anderem auch Österreich ausgewählt werden, dass diesfalls aber auch die Beklagte angezeigt würde, sei nicht behauptet worden und stehe nicht fest. Dass bei einer Suche in Deutschland die Beklagte angezeigt worden sei, laufe auf eine bloße Abrufbarkeit der Beklagten hinaus. Insgesamt habe die Beklagte daher durch ihre inseratenmäßige Nutzung der Plattform C* ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet. Auch der Erfüllungsgerichtsstand liege nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag „allenfalls nach Erörterung der in erster Instanz geführten Verhandlung auszusprechen, dass das Landesgericht Linz international zuständig sei“; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Sollte der Kläger mit seinem Antrag auf „Erörterung der in erster Instanz geführten Verhandlung“ auf die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung abzielen, genügt der Hinweis, dass für das Rekursverfahren im Gesetz keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist und damit die Beweiswürdigung nicht angefochten werden kann, wenn der Sachverhalt – wie hier – aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme festgestellt wurde (RS0012391; RS0044018).
Der Kläger steht in seiner Rechtsrüge zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die Beklagte sehr wohl ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet habe, sei ihr Internetauftritt in Österreich für jedermann abrufbar gewesen, habe ein konkretes Kaufanbot an Interessenten enthalten und sei dieses mit ihrer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl versehen gewesen; zudem habe das Inserat der Beklagten auf die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Plattform zur Online-Streitbelegung hingewiesen. Von einem bloßen „doing business“ könne daher keine Rede mehr sein.
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die erstgerichtliche Begründung für zutreffend, sodass darauf gemäß §§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO verwiesen werden kann.
Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
Nach dem hier im Rekursverfahren noch strittigen Spezialgerichtsstand des Art 17 Abs 1 lit c 2. Alternative iVm Art 18 Abs 1 2. Alternative EuGVVO 2012 kann ein Verbraucher – das ist eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist – seinen Vertragspartner wegen Ansprüchen aus dem Vertrag insbesondere dann vor dem Gericht des Orts klagen, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Vertragspartner eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ist unionsrechtlich autonom und als Ausnahme eng auszulegen (vgl RS0112614 [T1], RS0128703 [T3 bis T5]). Ein Gewerbetreibender richtet seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers aus, wenn er – vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher (RS0128705) – den Willen ausdrückt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat herzustellen (RS0128704; 4 Ob 96/23f Rz 13; 9 Ob 13/24p Rz 13), also zum Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit zu sein (RS0128705). Hingegen genügen ein bloßes – nicht zielgerichtetes und ohne die vom Erstgericht bereits unter Punkt 1.3 seiner rechtlichen Beurteilung umschriebenen Merkmale des „Ausrichtens“ ausgeübtes (4 Ob 96/23f Rz 13) – „doing business“ oder allein die Abrufbarkeit einer Website aus einem anderen Mitgliedstaat nicht (vgl EuGH 7.12.2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter - Alpenhof/HellerRn 80ff; RS0125252; RS0125001 [T6]).
Generell ist die Prüfung von Anhaltspunkten, die die Beurteilung erlauben, ob die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, im Einzelfall Sache des nationalen Gerichts (vgl etwa EuGH 7.12.2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter - Alpenhof/HellerRn 93; 4 Ob 96/23f Rz 12; 8 Ob 130/25p Rz 10).
Von diesen dargestellten Kriterien ausgehend ist der Auffassung des Erstgerichtes, dass die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers ausgerichtet hat, zutreffend.
Handelt es sich bei einer Website – wie hier – nicht um jene des Unternehmers, sondern um eine solche einer vermittelnden Gesellschaft, so steht dies der Annahme, der Unternehmer habe seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten – darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers – ausgerichtet, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die vermittelnde Gesellschaft im Namen und für Rechnung dieses Unternehmers tätig wurde (EuGH 7.12.2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter - Alpenhofer/HellerRn 89). Aktivitäten Dritter sind dem Unternehmer dann zuzurechnen, wenn der nach außen werbende Dritte absatzfördernde Maßnahmen im Auftrag des Vertragspartners des Verbrauchers vornimmt und dieser ein Entgelt dafür leistet (5 Ob 18/15f Punkt 4. mwN).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine gezielte Marktausrichtung der Beklagten auf Österreich vor. Die Website, die lediglich über eine deutsche Top-Level-Domain aufrufbar ist, reicht nicht aus, ebensowenig wie die integrierte Anfahrtsbeschreibung und Google-Maps-Karte, da der Kartenausschnitt auf den Sitzstaat des Unternehmers begrenzt ist und lediglich eine regionale Anfahrtsbeschreibung vorliegt. Dass allein die Abrufbarkeit einer Website aus einem anderen Mitgliedstaat für ein zielgerichtetes „Ausrichten“ auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers nicht genügt, wurde bereits dargelegt. Ebenso ist die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl im Geschäftsverkehr gänig und für sich allein nicht ausreichend für die Annahme einer Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (2 Ob 189/22s; OLG Wien 5 R 75/25y; auch OLG Linz 4 R 19/25d). Warum der - nach den Feststellungen ein von der Vermittlungsplattform C* automatisch erstellter - Hinweis auf die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Plattform zur Online-Streitbeilegung ein Anhaltspunkt für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers sein soll, erschließt sich nicht, ebenso wenig, warum das Vorliegen eines konkreten Angebots im Internetauftritt der Beklagten über bloßes „doing business“ hinausgehen sollte.
Als Anknüpfungskriterium verbleibt die Anführung einer internationalen Ländervorwahl, die aber für sich alleine noch im Zusammenhang mit der bloßen Abrufbarkeit der Website aus Österreich aus nicht ausreichend ist, von einem Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich auszugehen. Nicht zuletzt enthielt das für jedermann abrufbare Händlerprofil der Beklagten auf der Plattform C* auch den Hinweis, dass die Beklagte nur an Gewerbetreibende verkaufen will.
Da keine konkreten und nach der Rechtsprechung signifikanten Aspekte für eine Ausrichtung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Beklagten (auch) auf Verbraucher in Österreich vorliegen, ist das Erstgericht zutreffend vom Fehlen der internationalen Zuständigkeit ausgegangen. Auf den vom Erstgericht bereits verneinten Erfüllungsgerichtsstand kommt der Kläger in seinem Rekurs nicht mehr zurück.
Damit erweist sich der Rekurs als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagtenvertreter hat seine Leistungen an einen deutschen Unternehmer erbracht, sodass sie an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs 5 und 6 UStG 1994); sie unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer (RS0114955 [T3]).
Da der Beklagtenvertreter kommentarlos 20 % USt verzeichnet hat, spricht er damit die österreichische Umsatzsteuer an (RS0114955 [T7]). Da aber anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz unterliegen (RS0114955 [T2]) und dieser in Deutschland notorischerweise 19 % beträgt, konnte der Beklagten USt in dieser Höhe zugesprochen werden (vgl 8 Ob 130/25p mwN).
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die Entscheidung im Wesentlichen von einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls abhing (vgl 8 Ob 130/25p Rz 10).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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