Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ Hv*-42, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. **, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lanzinger durchgeführten Berufungsverhandlung vom 7. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über A* B* verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.
Der Berufung des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass A* B* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig ist, an C* B* 5.000 Euro samt 4 % Zinsen seit 20. Jänner 2026 und an D* B* 2.000 Euro samt 4 % Zinsen seit 20. Jänner 2026 jeweils binnen 14 Tagen zu zahlen und die Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält – wurde A* B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./), der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (III./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, binnen 14 Tagen C* B* den Betrag von 5.000 Euro samt 4 % Zinsen seit 11. Dezember 2025 sowie D* B* den Betrag von 2.000 Euro samt 4 % Zinsen seit 11. Dezember 2025 zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* in ** und andernorts
I./ vom 1. Juni 2009 bis September 2011 sowie von 2013 bis 2015 seinen teils unmündigen Sohn D* B*, geboren am **, am Körper verletzt, indem er ihm etwa fünf Mal pro Jahr Schläge sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust und mehrfach Schläge mit einem Gürtel sowie Tritte versetzte und ihn dadurch wiederholt in Form von Hämatomen am Gesäß, am Rücken, an der Schulter und an den Beinen am Körper verletzte;
II./ in der Nacht vom 21. auf 22. Februar 2023 seine Ehefrau C* B* mit Gewalt, indem er sie an den Armen packte, gegen die Wand und gegen das Bett drückte und auf sie einschlug sowie durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) durch die Ankündigung, „wenn du nur irgendwas sagst, erwürge ich dich sofort!“ sowie „wenn ich nur deine Stimme höre, erwürge ich dich!“ gegen ihren Willen zum vaginalen Geschlechtsverkehr, somit zur Duldung des Beischlafs genötigt;
III./ vom 1. Juni 2009 bis September 2011 sowie von Mitte 2013 bis Februar 2023, somit länger als ein Jahr, gegen seine Ehefrau C* B* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er
1./ ihr etwa alle zwei bis drei Wochen Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust – teilweise unter Verwendung eines Gürtels – und Tritte versetzte und sie dadurch wiederholt in Form von Hämatomen und Platzwunden verletzte;
2./ sie regelmäßig durch gefährliche Drohungen mit weiteren Körperverletzungen dazu nötigte, niemandem von den Misshandlungen zu erzählen und ihn nicht zu verlassen, indem er zu ihr sinngemäß sagte, dass sie niemandem etwas erzählen und ihn nicht verlassen dürfe, weil er sie dann umbringen werde;
3./ sie durch die sinngemäßen Äußerungen, dass er sie schlagen bzw umbringen werde, regelmäßig gefährlich zumindest mit weiteren Körperverletzungen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
IV. / am 11. April 2025 an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet seinen Sohn D* B* gefährlich mit der Zufügung von Körperverletzungen von einer Sympathieperson bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er während eines Telefonats sagte, er werde dessen Mutter C* B* umbringen lassen und dessen Neffen „nicht nur“ dessen Tante etwas antun.
Dagegen richtet sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2026 (ON 52.1) – die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, die auf eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter teilweiser bedingter Strafnachsicht und die Verweisung der Privatbeteiligten mit sämtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg abzielt (ON 47). Die Anklagebehörde strebt mit ihrer Berufung, zu der der Angeklagte eine Gegenäußerung erstattete (ON 48), die Anhebung der Freiheitsstrafe an (ON 46). Die Privatbeteiligten (ON 50) und die Oberstaatsanwaltschaft äußerten sich jeweils ablehnend zum Rechtsmittel des Angeklagten.
Bezogen auf den Strafausspruch erweist sich (nur) das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als erfolgreich.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), einen langen Tatzeitraum von etwa 15 Jahren (§ 33 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) sowie den Umstand, dass er Taten nach dem ersten, dritten und zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen seine (damalige) Ehegattin und seinen Sohn setzte (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB). Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte es schuldaggravierend, dass der Angeklagte beim Verbrechen der Vergewaltigung als Nötigungsmittel sowohl Gewalt als auch eine gefährliche Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben anwendete und den erzwungenen Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchführte.
Der besondere Strafzumessungskatalog ist vorerst mit Blick auf den im Zusammenhang mit dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB im Urteil genannten Zeitraum „von etwa 15 Jahren“ dahingehend zu konkretisieren, dass die zu III./ im Urteil festgestellten Zeiträume (1. Juni 2009 bis September 2011 und Mitte 2013 bis Februar 2023) nicht zusammenzurechnen sind, da ausgehend vom Schuldspruch von zwei getrennten Subsumtionseinheiten nach § 107b StGB (vgl RIS-Justiz RS0129716 [T3]), nicht jedoch von der Setzung sämtlicher Angriffe vom 1. Juni 2009 bis Februar 2023 im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl in diesem Sinne auch US 18). Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten ist jedoch die erschwerende Berücksichtigung eines langen – die zur Erfüllung des Tatbestands des § 107b Abs 1 StGB auch bei getrennter Beurteilung erforderliche Dauer weit übersteigenden – Zeitraums nicht zu kritisieren (vgl OGH 14 Os 134/25z).
Ergänzend ist zum Nachteil des Angeklagten der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 6 StGB in Anschlag zu bringen, da der Angeklagte die Tathandlungen zu I./ und III./1./ teilweise unter Einsatz einer (funktionalen) Waffe (Gürtel) setzte (vgl RIS-Justiz RS0094048).
Überdies beging er die strafbaren Handlungen nach I./ teilweise als Volljähriger gegen eine minderjährige Person und jene nach III./ zum Teil für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person (vgl ON 24, 11; ON 24, 16; ON 24, 35 und insbesondere ON 25, 6), womit auch der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB vorliegt.
Der vom Angeklagten in seiner Berufung relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB wurde vom Erstgericht ohnehin zu Recht berücksichtigt. Der (auf eine stärkere Gewichtung dieses besonderen Strafzumessungskriteriums abzielende) Hinweis des Angeklagten auf seine „absolute Unbescholtenheit über mehr als sechs Jahrzehnte“ (vgl ON 48, 2) übersieht, dass dieser Milderungsgrund das Verhalten vor allen nunmehr zur Aburteilung gelangenden Taten meint (vgl 11 Os 120/13a) und somit von einem ordentlichen Lebenswandel in diesem Sinn ab Juni 2009 nicht mehr die Rede sein kann.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten stellen gesundheitliche Probleme und Verfahrenseinstellungen in der Vergangenheit keine besonderen Milderungsgründe dar.
Angesichts dieses zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungskatalogs und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB, des hohen Unwertgehalts der Straftaten und der damit zum Ausdruck gebrachten Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Integrität beider Opfer sowie der sexuellen Selbstbestimmung seiner (früheren) Ehegattin erweist sich die verhängte Sanktion als anhebungsbedürftig. Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren wird nicht nur spezialpräventiven sondern auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht, muss doch potenziellen Tätern und der rechtstreuen Bevölkerung aufgezeigt werden, dass derartige (Gewalt)Delikte, denen ein hoher sozialer Störwert zukommt, nachhaltig geahndet werden. Die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht kommt schon gesetzlich nicht mehr in Betracht.
Die Berufung des Angeklagten ist mit Blick auf den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche teilweise im Recht.
Gemäß § 1328 ABGB gebührt jemandem, der durch eine strafbare Handlung zur Beiwohnung oder sonst zu einer geschlechtlichen Handlung missbraucht wird, nicht nur der Ersatz des erlittenen Schadens und des entgangenen Gewinns, sondern – zusätzlich – eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung. Dieser Ersatzanspruch soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (psychische Folgeschäden, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung, Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts, Bewusstsein einer ungewollten Schwangerschaft, Schmerzen bei Schwangerschaftsabbruch oder Geburt) bieten ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.07§ 1328 Rz 8). Damit bedarf es für einen auf § 1328 ABGB gestützten Zuspruch von immateriellen Schadenersatz nicht jedenfalls der Feststellung von krankheitswerten Tatfolgen, erlittenen Schmerzen oder Schmerzperioden oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen. Bei der Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches kann nach herrschender Rechtsprechung iSd § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614).
Berücksichtigend, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in die geschlechtliche Sphäre durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Schadenersatz von mindestens 1.000 Euro vorsieht (§ 19 Abs 3 B-GlBG), ist der vom Erstgericht der C* B* zuerkannte Betrag von 5.000 Euro alleine in Hinblick auf die zu II./ festgestellten Tathandlungen entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten keinesfalls überhöht.
Ausgehend von den Feststellungen zu den vom Angeklagten seinem Sohn D* zugefügten Verletzungen ist auch der Zuspruch eines Teilschmerzengeldes von 2.000 Euro an diesen sowohl dem Grunde als auch der (nach § 273 ZPO) ausgemessenen Höhe nach nicht zu beanstanden. Einer durch eine strafbare Handlung am Körper verletzten Person ist nämlich über Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB). Dieses ist mit einem Globalbetrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031191), wobei die Bemessung gemäß § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere der Verletzungsfolgen nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 273 ZPO E 35 mwN).
Die mit dem Urteil festgestellte wiederholte Zufügung von Hämatomen am Gesäß, am Rücken, an den Schultern sowie an den Beinen durch (auch mit einem Gürtel ausgeführte) Schläge und Fußtritte rechtfertigt jedenfalls den Zuspruch in der genannten Höhe. Die Berufungsargumentation, die das Fehlen von „objektivierbaren ärztlichen Befunden über psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert“ moniert, übersieht, dass eine entsprechende Einschränkung des Schmerzengeldes auf psychische Belastungen vom Erstgericht nicht vorgenommen wurde (vgl US 21). Soweit mit dem Rechtsmittel ganz allgemein die „Glaubwürdigkeit“ des Opfers angezweifelt wird, entfernt sich die Berufung vom vorliegenden Schuldspruch.
Insgesamt sind somit die ausgemittelten Schmerzengeldbeträge nicht zu beanstanden.
Das – den Zuspruch an die Privatbeteiligten (entgegen den Ausführungen der Privatbeteiligten in ihrer Gegenäußerung; vgl ON 50, 2) vollumfänglich – bekämpfende Rechtsmittel erweist sich jedoch mit Blick auf den Beginn des Zinsenlaufs (teilweise) erfolgreich. Verzugszinsen werden ab dem Zeitpunkt der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung des Ersatzanspruches durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig (RIS-Justiz RS0023392 [insbesondere T6 und T8]). C* und D* B*, die sich vorerst dem Verfahren als Privatbeteiligte ohne Nennung eines zahlenmäßig bestimmten Schadens angeschlossen hatten, bezifferten ihre Ansprüche jeweils erst in der Hauptverhandlung vom 19. Jänner 2026 (vgl ON 41, 2), sodass Verzugszinsen ab dem darauf folgenden Tag zuzusprechen waren. Im darüber hinausgehend beanspruchten Umfang hatte eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu erfolgen.
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