Waffe ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (vgl 10 Os 71/75 und 9 Os 131/75), folglich auch eine ungeladene oder sonstwie funktionsuntüchtige Schußwaffe. Gleichgültig ist es darnach auch, ob die Schußwaffe als Mittel der Drohung oder als Schlaginstrument "verwendet" wird.
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