Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen P* W* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ 13 Hv 16/25m 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil P* W* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB (1./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in O* eine längere Zeit hindurch gegen seinen am * Dezember 2005 geborenen Sohn S* W* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihn zumindest ein Mal pro Monat auf den Boden schmiss und mit den Füßen auf ihn eintrat, ihm mehrere Minuten Ohrfeigen und Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf versetzte oder ihn mit Gegenständen bewarf, und zwar
1./ von 2011 bis * Dezember 2019, wobei er ihn zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2017 und 2018 auch zu Boden schmiss, ihn würgte und dadurch zur Herausgabe seines Mobiltelefons nötigte, und die Tat gegen eine unmündige Person beging sowie die Gewalt länger als ein Jahr ausübte;
2./ von * Dezember 2019 bis November 2023, wobei er ihn am 13. Dezember 2022 auch mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dadurch eine unverschobene Nasenbeinfraktur zufügte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Frage der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten und der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten (vgl RIS Justiz RS0106588). Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl dazu RIS-Justiz RS0098646) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich das Erstgericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T4], RS0104976 [T2]).
[5] Dem zuletzt genannten Kriterium wird die gegen die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Zeugen S* W* (US 5 f) und Dr. * G* (US 8) sowie der Unglaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 6 ff) gerichtete Beschwerde nicht gerecht, sprechen doch die ins Treffen geführten Aussagen der Zeugen * Z* und M* W* zur Frage, ob der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend väterliche Gewalt erlebt hat (vgl dazu US 8), Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht an.
[6] Die weitere Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet erörterungsbedürftige Widersprüche in den Angaben des Zeugen S* W* zu den Fragen, in welcher Form der Angeklagte Gewalt gegen ihn angewendet und welche Folgen diese gehabt habe. Erhebliche Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0116877 [T1]) zeigt sie jedoch durch Verweis auf Passagen der Angaben des genannten Zeugen vor der Polizei (ON 6.3 und ON 8.6) und vor Gericht (ON 23) gar nicht auf, schließt doch der Umstand, dass der Angeklagte nach den Aussagen des Opfers zwecks Verhinderung sichtbarer Verletzungen Schläge mit der Faust vermieden hat, die Entstehung von Prellungen und Blutergüssen bei diesem durch andere Formen der Gewalt (insbesondere durch die konstatierten Schläge, Stöße und Tritte) nicht aus (RIS-Justiz RS0098646).
[7] Im Übrigen unterzog das Gericht die Angaben des genannten Zeugen vor der Polizei und vor Gericht einer eingehenden Würdigung und beurteilte sie als glaubwürdig (US 5 f), sodass es auch mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, die von der Beschwerde angesprochenen Aussagepassagen gesondert zu erörtern (RIS
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch 2./ – wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargestellt – mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist.
[10] Nach den Feststellungen (US 2 ff, 7) setzte der Angeklagte die vom Schuldspruch 1./ und 2./ umfassten Angriffe im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl dazu RIS-Justiz RS0129716 [T4]; zur in § 107b StGB zudem angeordneten Subsumtionseinheit siehe RIS-Justiz RS0129716 [T3]). Die Subsumtion der (einen) Tat (RIS Justiz RS0127374) auch dem Vergehen nach § 107b Abs 1 StGB erfolgte daher rechtsirrig.
[11] Dieser Subsumtionsfehler bietet keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), weil er sich nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl Ratz , WK-StPO § 290 Rz 22 f). Denn der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB (US 9 f) liegt bei rechtsrichtiger Subsumtion zwar nicht in der angenommenen Variante des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen, wohl aber in jener der Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren – die zur Erfüllung der Qualifikation des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB erforderliche Dauer weit übersteigenden – Zeitraum vor. Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS Justiz RS0118870).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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