Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Mag. Hermann Holzweber als Vorsitzenden sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* , Hausfrau, geb. am **, **, vertreten durch die Estermann&Partner Rechtsanwälte OG in Mattighofen, gegen den Beklagten B* , Lehrer, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Milan Vavrousek, Mag. Thomas Hölber, Mag. Michael Ringl, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen EUR 11.454,20 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 2.500,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7.4.2026, Cg1*-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Wohnhaus der Klägerin liegt neben bzw hinter dem Wohnhaus des Beklagten.
Die Klägerin kann über eine asphaltierte Zufahrtsstraße, die am Wohnhaus des Beklagten vorbeiführt, ihr Wohnhaus erreichen. Es besteht jedoch auch aus einer anderen Fahrtrichtung ein geringfügig längerer Zufahrtsweg, um das Wohnhaus der Klägerin zu erreichen, ohne an der Liegenschaft des Beklagten vorbeifahren zu müssen, dies auch überwiegend über eine asphaltierte Straße und dazwischen über eine geschotterte Straße in einer Länger von ca. 50 Meter.
Der Beklagte hatte vor dem Unfall ein Unternehmen mit dem Abbau eines Gerüstes bei seiner Baustelle auf seiner Liegenschaft beauftragt. Wenige Tage vor dem Unfall kündigte das Unternehmen an, dass am 11.12.2023 dieser Abbau durchgeführt werde, was der Beklagte letzten Endes zuließ.
Der Abbau ging dann am 11.12.2023 so vonstatten, dass mit einem Gespann bestehend aus Traktor und Hänger parallel zum Gerüst auf der Straße zugefahren wurde in einem Abstand von ca. einem Meter zur Außenkante des Gerüstes und dann dieser Abbau durchgeführt und die Gerüstteile dann jeweils durch die Arbeiter auf den Hänger gelegt wurden. Dabei musste notwendigerweise das Gespann jeweils entsprechend bewegt werden, um über eine längere Wegstrecke den Abbau zu gewährleisten, wodurch die Straße jedenfalls für PKWs verstellt war. Zu einer darüber hinaus gehenden Absperrung der Straße kam es nicht.
Zu Beginn der Arbeiten um etwa 7:00 bis 7:30 Uhr präsentierte sich die Situation im Unfallstellenbereich insbesondere dahingehend, dass sich schräg unter dem Gerüst ein Baustellengitter befand, teilweise auf einer Palette liegend, welches mit mehreren Zentimetern über den äußersten Rand des Gerüstes bezogen auf die Außensteher desselben hinaus und damit geringfügig in die asphaltierte (Zufahrts-)Straße hineinragte, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei schon um öffentliches Gut handelte oder noch um das Grundstück des Beklagten. Das Baustellengitter gehörte dem Beklagten.
Am selben Tag verließ die Klägerin morgens ihr Wohnhaus und fuhr mit ihrem PKW von dort weg. Um ca. 11.15 Uhr kam sie zurück und befuhr zu diesem Zeitpunkt den Zufahrtsweg in Richtung des Baustellenbereiches, wobei sie ca. 20 bis 30 Meter vor dem im Unfallstellenbereich abgestellten Gespann, ihr Fahrzeug abstellte und dann beabsichtigte, zu Fuß von dort weiter zu gehen bis zu ihrem Wohnhaus.
Die Klägerin ging dann zunächst ca. 20 bis 30 Meter zur diesem Gespann zu. So zugehend wurde sie von einem mit dem Gerüstabbau beschäftigten Arbeiter gesehen, der sich gerade auf dem Traktorgespann befand. Dieser Bauarbeiter stieg vom Traktorgespann herunter und ging der Klägerin entgegen. Er stellte sie zur Rede, was sie hier zu suchen hätte und wies ihn die Klägerin darauf hin, dass sie zu ihrem Wohnhaus, welches hinter dem Gespann situiert war, zugehen wolle. Der Bauarbeiter erwiderte darauf, dass sie jedenfalls nicht an der Innenseite zwischen dem Gespann und der Außenseite des Gerüstes vorbei gehen könne, weil dies zu gefährlich sei. Entgegen der Anweisung des Bauarbeiters ging die Klägerin trotzdem an der Innenseite des Gespannes und der Außenseite des Gerüstes vorbei.
Im Zuge dessen blieb die Klägerin mit den Füßen am Baustellengitter hängen, weswegen sie zu Sturz kam und sich dadurch schwer verletzte.
Im Zeitpunkt des Unfalls war es so, dass das Traktoranhängergespann neben dem Bereich der Unfallstelle mit einer Gesamtlänge von ca. 12 bis 13 Metern entlang der Straße abgestellt war, und zwar mit einem seitlichen Abstand zur Außenkante des Gerüstes von ca. einem Meter, sodass ein seitlicher Abstand zum Ende des asphaltierten gegenüberliegenden Straßenbereiches von nur ca einem halben Meter verblieb. Daran anschließend befand sich zum damaligen Zeitpunkt eine feuchte Wiese und unmittelbar im Nahbereich entlang der Abstellstelle ein längerer gestreckter Schneehaufen mit einer maximalen Höhe von ca einem halben Meter.
Die Klägerin hatte das Baustellengitter an der festgestellten Stelle schon einige Tage vor dem Unfall liegen sehen.
Hätte die Klägerin entsprechend sorgsam im Zuge des Durchgehens zwischen der Innenseite Gespanns und der Außenseite des Gerüstes ihren Gehweg beobachtet und sich auch auf ihre wenige Tage zurückliegende Beobachtung des gegenständlichen Gitters besonnen, dann hätte sie das liegende Baustellengitter jedenfalls auf eine Distanz von einigen Metern erkennen bzw darauf reagieren können. Sie hätte dann den Unfall dadurch vermeiden können, in dem sie das Gitter überstiegen hätte, oder knapp daneben vorbei gegangen wäre. Dazu wäre noch unmittelbar neben dem Gespann ausreichend Platz gewesen. Darüber hinaus hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können, in dem sie ihren Gehweg nicht zwischen der Gespanninnenseite und der Außenseite des Gerüstes gemäß der Anweisung des Bauarbeiters gewählt hätte, sondern auf der anderen Seite des Gespanns, wobei sie dazu am äußersten Rand der Fahrbahn hätte gehen müssen, und zwar noch am Asphaltbereich entlang der daneben gelegenen nassen Wiese, bzw unmittelbar am Schneehaufen entlang, wozu für einen Fußgänger noch ausreichend Platz gewesen wäre. Zudem hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können, indem sie bei der sichtbaren Verstellung der gesamten Zufahrtstraße durch das Traktorgespann nicht diesen Zufahrtsweg gewählt hätte, sondern den aus der Gegenrichtung, der für sie mit dem Auto auch zu diesem Zeitpunkt befahrbar gewesen wäre.
Die Klägerin begehrte – zuletzt unter Anrechnung eines 50%-igen Mitverschuldens – die Zahlung von Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte vorfallskausale Spät und/oder Dauerfolgen aufgrund ihres Sturzes. Sie habe davon ausgehen dürfen, über den üblichen Weg zu ihrem Grundstück zu gelangen, zumal keine Umleitung eingerichtet worden sei. Aufgrund der Bauarbeiten habe die Klägerin jedoch nicht zufahren können. Der Bauarbeiter, der im Auftrag des Beklagten tätig gewesen sei, habe der Klägerin Anweisung gegeben, dass sie am Baustellenfahrzeug vorbeigehen solle. Dabei sei die Klägerin über das am Boden befindliche Baustellengitter, welches aufgrund der Gegebenheiten vor Ort nicht ersichtlich gewesen sei, gestolpert. Diese Gefahrenquelle sei vom Beklagten geschaffen worden. Neben der Gemeindestraße habe sich ein massiver Schneehaufen befunden, sodass für die Klägerin keine andere Möglichkeit bestanden habe, als zwischen dem Objekt des Beklagten und dem Traktorgespann zu ihrem Objekt zuzugehen. Der Beklagte als Bauherr hafte für die Tätigkeit des Unternehmens. Mit einem Hineinragen des Baustellengitters in die Straße habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Hätte der Beklagte das Baustellengitter ordnungsgemäß hinter dem Gerüst, jedenfalls weg vom öffentlichen Gut, situiert, so wäre der Unfall der Klägerin unterblieben. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin eine schwere Verletzung in Form eines Oberschenkelbruchs rechts samt Prellungen und Abschürfungen zugezogen.
Der Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und und wandte ein, das Bauunternehmen sei Bauführer gewesen. Es sei daher an diesem gelegen, allfällige Absperrungen, Absicherungen und Bewilligungen gemäß § 90 StVO einzuholen. Der Beklagte habe das Unternehmen mit der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten beauftragt und hafte daher nur nach § 1315 ABGB. Die Klägerin sei ohne äußeren Einfluss gestolpert, sie habe außerdem zu ihrem Haus über einen weiteren Weg zufahren können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin dazu entschlossen habe, sich zwischen Traktor samt Anhänger und Baugerüst durchzuzwängen, wobei für jedermann leicht ersichtlich gewesen sei, dass gerade Abbauarbeiten am dem Gerüst vorgenommen würden. Der Klägerin sei es ohne weiteres möglich gewesen, den Traktor samt Anhänger auf der anderen Straßenseite gefahrlos zu passieren. Sie sei auffällig sorglos mit den eigenen Werten umgegangen und sei gehalten gewesen, vor ihre eigenen Füße zu schauen. Die Klägerin habe die Anweisung des Bauarbeiters, nicht an der Innenseite zwischen Gespann und der Außenseite des Gerüstes vorbeizugehen, da dies zu gefährlich sei, ignoriert und sei in weiterer Folge zwischen Gerüst und Gespann zu Sturz gekommen. Auch habe sie von der Position des Gitters bereits lange vor dem Vorfall positive Kenntnis gehabt; trotzdem sei sie diesen schmalen Weg zwischen Gespann und Gerüst gegangen. Die Klägerin habe den Vorfall sohin gänzlich selbst zu verantworten. Das Klagebegehren werde zudem auch der Höhe nach bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 3 bis 6 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führt es aus, der Klägerin sei das Alleinverschulden an dem Unfall anzulasten. Sie habe mehrere Unfallvermeidungsmöglichkeiten gehabt und hätte die Wahrnehmung einer einzigen dazu geführt, dass der Unfall unterblieben wäre. Die Klägerin sei sehenden Auges, trotz Kenntnis des Baustellengitters und entgegen der Anweisung des Arbeiters in die Baustellensituation gegangen und habe sich so auffallend sorglos in eigenen Angelegenheiten verhalten. Es erübrige sich daher auch, auf einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten detailliert einzugehen, zumal die Sorglosigkeit der Klägerin jedenfalls so schwer wiege, dass eine Haftung des Beklagten schon dem Grunde nach auszuschließen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.2.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellungen: „ Hätte die Klägerin entsprechend sorgsam im Zuge des Durchgehens zwischen der Innenseite Gespanns und der Außenseite des Gerüstes ihren Gehweg beobachtet und sich auch auf ihre wenige Tage zurückliegende Beobachtung des gegenständlichen Gitters besonnen, dann hätte sie das liegende Baustellengitter jedenfalls auf eine Distanz von einigen Metern erkennen bzw. darauf reagieren können. Sie hätte dann den Unfall dadurch vermeiden können, indem sie das Gitter überstiegen hätte, oder knapp daneben vorbei gegangen wäre. Dazu wäre noch unmittelbar neben dem Gespann ausreichend Platz gewesen. Darüber hinaus hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können, in dem sie ihren Gehweg nicht zwischen der Gespanninnenseite und der Außenseite des Gerüstes gemäß der Anweisung des Bauarbeiters gewählt hätte, sondern auf der anderen Seite des Gespanns, wobei sie dazu am äußersten Rand der Fahrbahn hätte gehen müssen, und zwar noch am Asphaltbereich entlang der daneben gelegenen nassen Wiese, bzw unmittelbar am Schneehaufen entlang, wozu für einen Fußgänger noch ausreichend Platz gewesen wäre. “ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen: „ Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Vorfallstag (gatschiger, dunkler Untergrund, mit Baustellenzubehör überhäufter Bereich) sowie des Umstandes, dass das unauffällige Baustellengitter flach auf einer dunklen Palette unter dem Gerüst lag, war das Gitter für die Klägerin im Unfallmoment selbst bei gehöriger Aufmerksamkeit auf Distanz nicht rechtzeitig erkennbar. Die Zumutbarkeit eines längeren Umwegs war für die 74-jährige Klägerin nicht gegeben, zumal ihr gewohnter Weg lediglich durch ein temporäres Hindernis blockiert erschien und die Zeit des Abrückens der Gerüstarbeiter absehbar war. “
1.2.2. Es ist zwar richtig, dass das Erstgericht den Bauarbeiter nicht unmittelbar hörte, allerdings hielt die Erstrichterin im Protokoll über die Tagsatzung vom 7.4.2026 ausdrücklich fest, dass sie aus dem verlesenen Parallelakt (der gegen das Bauunternehmen geführt wurde) ohnehin auf die umfangreichen Einvernahmen zurückgreifen kann und die Tagsatzung sodann noch der ergänzenden Befragung der Parteien dienen soll; die Parteienvertreter waren damit einverstanden (ON 22.2, S 2). Weiters wurde am Ende der Tagsatzung festgehalten, dass zur Frage der Haftung dem Grunde nach keine Beweise mehr ausständig sind, wogegen kein Widerspruch der Klägerin erfolgte (ON 22.2, S 5). Bei dieser Sachlage war das Vorgehen des Erstgerichts von § 281a ZPO gedeckt, wonach im Fall, dass über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden ist, das Protokoll hierüber als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden kann, wenn 1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder 2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Der im Zivilprozess herrschende Unmittelbarkeitsgrundsatz ist daher verzichtbar (RS0041499). Im vorliegenden Fall war die Klägerin am Verfahren gegen das Bauunternehmen, in dem der Zeuge einvernommen worden war, als Klägerin beteiligt und erklärte sich im gegenständlichen Verfahren zudem mit der Verwertung der Aussage einverstanden, sodass sie sich durch das Vorgehen des Erstgerichts nicht für beschwert erachten kann. Dass das Erstgericht den Zeugen anhand des Inhalts seiner Aussage als glaubhaft qualifizierte, ist methodisch ebenso nicht zu beanstanden. Auch liegt keine „Kopie einer Beweiswürdigung“ vor, sondern nahm das Erstgericht im angefochtenen Urteil selbst eine Beweiswürdigung vor (UA S 6), die mit jener im Urteil des Parallelakts Cg2* des LG Ried im Innkreis nicht ident ist.
1.2.3. Im Übrigen müssen die Ausführungen zur Beweisrüge eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Im vorliegenden Fall meint die Klägerin lediglich, die Ersatzfeststellung hätte auf Grund ihrer „schlüssigen und glaubhaften Parteienvernehmung“ und der Lichtbilder (./M) getroffen werden müssen; sie unterlässt aber eine argumentative Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Erwägungen des Erstgerichts, das etwa darauf verwies, die Klägerin habe sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs mit dem Arbeiter nicht mehr genau erinnern können und es liege nahe, dass die Arbeiter darauf achteten, dass bei der Durchführung von Gerüstabbauarbeiten keine Personen in den unmittelbaren Nahbereich gelangen (UA S 6). Welche Anforderungen schließlich an die Aufmerksamkeit einer Fußgängerin zu stellen sind, ist ebenso eine Rechtsfrage wie jene der Zumutbarkeit eines Umwegs, sodass die begehrte Ersatzfeststellung jedenfalls insoweit nicht getroffen werden könnte.
1.3.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellungen: „ Der Bauarbeiter erwiderte darauf, dass sie jedenfalls nicht an der Innenseite zwischen dem Gespann und der Außenseite des Gerüstes vorbei gehen könne, weil dies zu gefährlich sei. Entgegen der Anweisung des Bauarbeiters ging die Klägerin trotz dem an der Innenseite des Gespannes und der Außenseite des Gerüstes vorbei. “ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen: „ Der Bauarbeiter hat der Klägerin vom Traktor herab allgemein zugerufen, dass sie vorbeigehen könne. Eine konkrete Warnung oder Untersagung, den Bereich zwischen Gespann und Gerüst zu betreten, wurde gegenüber der Klägerin nicht verständlich ausgesprochen. “
1.3.2. Soweit die Klägerin auch hier lediglich formelhaft auf ihre „glaubhafte Vernehmung“ verweist, setzt sie sich gleichzeitig wiederum nicht mit der verlesenen Zeugenussage des Bauarbeiters auseinander, der angab, er habe zur Klägerin gesagt, dass der Bereich durch das Traktorgespann verstellt sei und dass sie hier aus seiner Sicht nur im Bereich der Wiesenseite des Straßenstückes, also neben dem Schneehaufen am Traktorgespann vorbei gehen könne und nicht auf der anderen Seite (ON 9.2, S 11 im Akt Cg2*). Mit der bloßen Behauptung, die Beweiswürdigung sei „völlig einseitig“ und dem Hinweis darauf, das Erstgericht habe den Zeugen im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar gehört, wird – auch im Hinblick auf das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin mit dieser Vorgangsweise (ON 22.2, S 2) – keine inhaltliche Unrichtigkeit der Beweiswürdigung dargestellt. Da das Erstgericht der Aussage des Zeugen folgte, liegt in dem Umstand, dass die Klägerin die Warnung ignorierte und dennoch an der Innenseite des Gespannes und der Außenseite des Gerüstes vorbeiging, auch kein denkgesetzlicher Widerspruch. Schließlich ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, als der letzte Satz der bekämpften Feststellung, der die Frage betrifft, welchen Weg die Klägerin dann tatsächlich wählte, ersatzlos entfallen würde (RS0041835 [T3]).
1.4. Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen daher als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner weiteren Entscheidung zu Grunde.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Erstgerichts, wonach sie das Alleinverschulden an dem Sturz treffe, zumal zwingend zunächst die Haftung des Schädigers dem Grunde nach geprüft werden müsse. Diese Prüfung habe das Erstgericht unterlassen. Ein Verschulden des Beklagten liege darin, dass dieser die Arbeiten zugelassen habe, ohne eine Absperrung der Wegfläche durchzuführen. Das Belassen des Baustellengitters, das über den äußersten Rand des Gerüsts hinaus und damit jedenfalls in die asphaltierte Straße hineingeragt habe, stelle einen eklatanten Sorgfaltsverstoß des Beklagten gegen seine Verkehrssicherungspflichten dar.
2.2. Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (RS0022778). So muss etwa derjenige, der auf seinem Grundstück einen gefährlichen Zustand geschaffen hat, dafür sorgen, dass das Grundstück nicht unbefugt betreten werden kann oder sonst für die Beseitigung der Gefahrenlage Sorge tragen (RS0022778 [T14]). Insbesondere einen Bauführer, der Arbeiten auf oder neben einer Straße ausführt, trifft eine Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle (RS0023687 [T1]). Gleichzeitig entspricht es aber auch ständiger Rechtsprechung, dass sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten vor allem danach richten, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726).
2.3. Für die Annahme eines Mitverschuldens genügt eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681). Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden (RS0022681 [T15]). Bei Schadenersatzansprüchen wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt gemäß ständiger Rechtsprechung ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig Anhaltspunkte dafür sowie die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (2 Ob 191/23m; RS0023704).
2.4. In der Regel wird das Vorliegen beidseitigen Verschuldens zwar zu einer Schadensteilung führen (RS0027202 [T14]), das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles aber gänzlich auf (RS0027202). Dies nahm der Oberste Gerichtshof etwa in einem Fall an, in dem der Kläger in eine gut sichtbare Künette gestürzt war (5 Ob 36/11x) oder in alkoholisiertem Zustand eine unbeleuchtete Treppe benützt hatte, obwohl andere Wege zur Verfügung standen (1 Ob 46/22d).
2.5. Im vorliegenden Fall könnte ein Verschulden des Beklagten allenfalls darin liegen, dass er das Hineinragen des – eine Stolpergefahr bildenden – Baustellengitters in die Straße zuließ. Allerdings war dies nach den Feststellungen nur „um mehrere Zentimeter“ der Fall, sodass das Verschulden denkbar gering wäre. Demgegenüber steht die erhebliche Sorglosigkeit der Klägerin, die bei ihrer Annäherung an die Baustelle vom Arbeiter des Unternehmens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie „jedenfalls nicht“ an der Innenseite zwischen dem Gespann und der Außenseite des Gerüstes vorbei gehen könne, „weil dies zu gefährlich sei“; zudem hatte sie das Baustellengitter an dieser Stelle schon einige Tage vor dem Unfall liegen gesehen, sodass sie auch auf diese Weise um die Gefahrenstelle wusste. Dennoch wählte sie den Weg an der Innenseite des Gespanns, obwohl sie nach den Feststellungen mehrere Möglichkeiten der Unfallvermeidung hatte: Einerseits hätte sie das Gitter übersteigen oder knapp daneben vorbeigehen können, weiters hätte sie auf der anderen Seite des Gespanns gehen können, wobei dort auch noch ausreichend Platz gewesen wäre und schließlich hätte sie auch den aus der Gegenrichtung kommenden anderen Zufahrtsweg wählen können (UA S 6). Warum ihr diese Möglichkeiten nicht zumutbar gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich und führt die Klägerin auch in der Berufung nicht substantiiert aus; insbesondere geht sie mit ihrer Formulierung eines „längeren Umwegs“ nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, da der andere Zufahrtsweg lediglich geringfügig länger ist (UA S 3). Zusammengefasst ergibt sich bei dieser Sachlage somit, dass selbst unter der Annahme eines Verschuldens des Beklagten dieses gegenüber der erheblichen Sorglosigkeit der Klägerin derart in den Hintergrund träte, dass es bei der gegenseitigen Abwägung zu vernachlässigen wäre und die Klägerin den Schaden jedenfalls alleine zu tragen hat.
2.6.1. Die Klägerin führt in der Berufung weiters aus, der Beklagte hafte nach § 1319 ABGB, da das Baustellengitter als (zumindest Teil eines) Werk(s) anzusehen sei, dessen Situierung jedenfalls gefahrenerhöhend und unfallauslösend sei.
2.6.2. Selbst unter der Annahme, dass das Baustellengitter ein „Werk“ iSd § 1319 ABGB darstellen sollte, normiert diese Bestimmung keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RS0023525) bzw nach jüngerer Rechtsprechung eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann (RS0023525 [T12, T14]). Der Beklagte haftet für alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen (RS0023525 [T7]). Allerdings ist ein Mitverschulden des Geschädigten auch bei einer Haftung nach § 1319 ABGB zu berücksichtigen (RS0030122): Hat der Geschädigte eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern zu vertreten, dann ist diese Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten auch im Bereich des § 1319 ABGB entsprechend zu berücksichtigen (1 Ob 16/98d). Keine Haftung nach § 1319 ABGB besteht weiters, wenn sich der Geschädigte bewusst der vom Werk ausgehenden Gefahr aussetzt (8 Ob 52/11x) oder wenn die Gefahrenanlage für jedermann leicht erkennbar ist und daher die Möglichkeit besteht, sich selbst zu schützen ().
2.6.3. Davon ausgehend führt auch § 1319 ABGB im vorliegenden Fall zu keiner Haftung des Beklagten, da die Klägerin durch den Arbeiter des Unternehmens ausdrücklich auf die Gefahrensituation hingewiesen und dabei – durchaus vergleichbar mit einer Absperrung oder Umleitung – explizit angewiesen wurde, den Bereich nicht zu betreten, ihr das Baustellengitter zudem bereits bekannt war und sie mehrere zumutbare Möglichkeiten der Unfallvermeidung hatte, sodass sie sich leicht selbst schützen und den Sturz vermeiden hätte können.
3. Zur Mängelrüge
3. Die Klägerin releviert auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass das Erstgericht die Haftung des Beklagten dem Grunde nach überhaupt nicht geprüft habe. Insoweit kann auf die Erledigung der Rechtsrüge verwiesen werden. Selbst bei Annahme eines Verschuldens des Beklagten träte ein solches gegenüber der Sorglosigkeit der Klägerin derart in den Hintergrund, dass eine Haftung nicht berechtigt wäre; schon daher liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Stoffsammlungsmangel behauptet, führt sie nicht aus, die Aufnahme welcher Beweise konkret unterblieben sei, sodass darauf nicht gesondert eingegangen werden kann.
4. Zusammengefasst erweist sich das angefochtene Urteil somit als frei von Rechtsirrtum, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Gemäß den §§ 23 Abs 3 und 9 RATG gebührt dem Beklagten nur der dreifache Einheitssatz.
6. Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin, sodass sich gemeinsam mit dem Zahlungsbegehren ein zwar EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands ergibt.
7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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