Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellter, ** B*, **-Straße **, vertreten durch Pallauf&Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, ** D*, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Kündigungsanfechtung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2026, Cga*-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Anträge auf Kostenersatz werden zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 12. Oktober 2015 als Assistent des Mietparkleiters bei der Beklagten beschäftigt, die an sechs Standorten (D* – wo der Kläger tätig war –, **, **, **, ** und **) Baumaschinen (Bagger, Radlader sowie diverse Zubehörteile) verkauft, vermietet und repariert. Dabei war er unter anderem für die Vorbereitung und Abwicklung der Mietverträge, die Kundenbetreuung, die Auslieferungskoordination und die Maschinenrücknahme zuständig, hatte die Verantwortung für die Maschinen und deren Zustand und musste Wartungstermine kontrollieren sowie Reparaturen organisieren.
Seit 25. November 2024 befand sich der Kläger im Krankenstand; ein konkretes Rückkehrdatum wurde seinen Vorgesetzten nicht genannt. Der Krankenstand stellte für die Beklagte zunächst ein geringes Problem dar, zumal der Arbeitsanfall im Winter geringer ist. In weiterer Folge musste aber ein Assistent für den Mietstationsleiter genannt werden.
Am 21. März 2025 hat die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30. Juni 2025 mit zwei alternativen Angeboten ausgesprochen, weil der Kläger weiterhin im Krankenstand war. Der Kläger hat keines der Änderungsangebote akzeptiert.
Mit der am 1. April 2025 eingebrachten Klage focht der Kläger die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und brachte vor, die vorgeschlagenen Ersatzarbeitsplätze seien nicht zumutbar; die Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes sei nahezu ausgeschlossen; es lägen weder betriebliche noch persönliche Gründe für die Kündigung vor.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Kündigung beeinträchtige keine wesentlichen Interessen des Klägers; dieser sei seit dem Jahr 2019 regelmäßig und dauerhaft in Krankenständen, sodass er nicht in den geordneten Arbeitsprozess eingeplant werden könne.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bezog im Jahr 2024 neben dem Grundgehalt von EUR 2.606,00 brutto (14-mal jährlich) Provisionen in Höhe von durchschnittlich EUR 1.439,00 pro Monat.
Für das Jahr 2025 wurde das Grundgehalt auf EUR 2.690,00 erhöht, wegen seines langen Krankenstands aber – anders als für alle vorangegangenen Jahre – keine Provisions- und Bonusvereinbarung abgeschlossen.
Bei höchstmöglicher Anstrengung ist mit einer Arbeitslosigkeit von vier bis fünf Monaten bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mit einem Grundgehalt von EUR 2.990,00 brutto (14-mal jährlich) zu rechnen. In der Branche werden üblicherweise Prämien bzw Provisionen bezahlt, und zwar bei Assistenz- bzw Koordinationsfunktionen etwa 5 bis 10 %, in stärker vertriebsorientierten Bereichen 10 bis 20 % des Grundgehalts.
Der Kläger könnte daher EUR 3.289,00 brutto (14-mal jährlich) ins Verdienen bringen. Unter Weiterrechnung des Gehalts sowie der durchschnittlichen Provisionen 2024 würde die Einkommenseinbuße 18,7 % betragen , unter Berücksichtigung des höheren Grundgehalts 2025 sowie der durchschnittlichen Provisionen 2024 20,4 % .
Der Kläger ist verheiratet; seine Ehegattin verdient monatlich etwa EUR 3.000,00 netto. Sowohl seine Tochter als auch der Sohn seiner Ehegattin ist selbsterhaltungsfähig.
Die Ehegatten bewohnen eine im Eigentum des Klägers stehende Wohnung, für die monatlich Kreditrückzahlungen von EUR 827,00, Betriebskosten von EUR 490,00, ORF-Gebühren von EUR 15,30 sowie EUR 85,40 „für die B* AG“ anfallen.
Für den gemeinsam genutzten Pkw sind Leasingraten bzw Versicherung von EUR 466,00 bzw EUR 155,00 monatlich zu zahlen. Für ihre Mobiltelefone wenden die Ehegatten jeweils EUR 110,00 pro Jahr auf.
Der Kläger hat ferner monatlich durchschnittlich EUR 500,00 an Kosten für Arzt und Psychotherapie zu tragen.
Die Ehegattin ist Eigentümerin einer weiteren Wohnung, für die ein Kredit von EUR 30.000,00 oder EUR 40.000,00 offen ist und monatlich EUR 320,00 an Betriebskosten und EUR 160,00 an Kosten für Strom und Gas anfallen. Darüber hinaus hat sie eine weitere Kreditverbindlichkeit von EUR 7.000,00.
Daneben fallen die üblichen Lebenshaltungskosten an.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, durch die Kündigung würden keine wesentlichen Interessen des Klägers verletzt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Eine Kündigung kann gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
1.1.1 Dabei ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zunächst zu prüfen, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Das ist bereits dann der Fall, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; die Gefährdung der Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit ist nicht erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0051727). Die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung muss jedoch ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat (RIS-Justiz RS0051753). Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen (RIS-Justiz RS0051727 [T2]).
Bei dieser Prüfung ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen. Dabei ist eine Prognose über das weitere Schicksal des Arbeitnehmers zu erstellen und zu klären, unter welchen Bedingungen er nach seinen Qualifikationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage ist, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, welches Entgelt er erzielen kann und ob beziehungsweise in welchem Umfang er mit Arbeitslosigkeit zu rechnen hat (vgl RIS-Justiz RS0051806, insb [T2, T3]).
Bei der Untersuchung sind darüber hinaus die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen der Ehegattin und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist (vgl RIS-Justiz RS0051703).
1.1.2 Den Anfechtenden trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen (vgl RIS-Justiz RS0051746, RS0051845).
1.2 Wenn eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen feststeht, sind persönliche oder betriebsbedingte Gründe zu prüfen, welche die Kündigung dennoch rechtfertigen können.
2 In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen und behauptet hilfsweise deren Aktenwidrigkeit.
2.1.1 Wie er selbst erkennt, sind die kritisierten Feststellungen zu den Einkommenseinbußen das Ergebnis bloßer Rechenoperationen, deren Ausgangswerte er zwar eingangs der Tatsachenrüge zitiert, jedoch weder inhaltlich kritisiert noch bekämpft. Ob „Provisionen“ zu berücksichtigen sind – und bejahendenfalls in welcher Höhe –, ist eine Rechtsfrage.
2.1.2 Weil den Kläger die Beweislast für die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen trifft, wäre für ihn aus der angestrebten Non-liquet-Feststellung zur Erzielbarkeit von Provisionen nichts zu gewinnen.
2.2 Auf die Tatsachenrüge muss daher an sich nicht weiter eingegangen werden.
2.2.1 Der Sachverständige hat im Gutachten und im Ergänzungsgutachten – aufgrund der Umstände durchaus nachvollziehbar (vgl seine Anfrage ON 15 und die Mitteilungen der Parteien ON 17 und ON 19) – ausschließlich einen Vergleich des vom Kläger bei der Beklagten bezogenen und des nach entsprechend aktiver Arbeitssuche erzielbaren Grundgehalts vorgenommen (vgl ON 20 S 52, ON 27 S 19).
2.2.2 Erst in der Erörterung des Gutachtens erfolgte auch eine Einbeziehung der Prämien bzw Provisionen in die Berechnungen, wobei der Sachverständige zuvor entsprechende Erhebungen durchgeführt hatte. Dabei hat er ausdrücklich betont, die von ihm beurteilte Branche sei „provisionslastig“ und gebe es „her, dass man zumindest diese 10 % annimmt“ (ON 31.2 S 5f), und seinen Berechnungen diesen Provisionssatz zugrunde gelegt.
Er hat aber auch hervorgehoben, der Provisionssatz könne noch höher sein; in stärker vertriebsorientierten Bereichen sei von 10 bis 20 % auszugehen (ON 31.2 S 2, 5). Diesen Satz hat er jedoch nicht zugrunde gelegt, weil der „Assistenz- und Koordinationsbereich“ am besten zur bisherigen Funktion des Klägers passe (ON 31.2 S 5).
2.2.3 Auf „Key-Account-Manager“ hat der Sachverständige nur im Zusammenhang mit den „stärker vertriebsorientierten Bereichen“ – also jenen mit Provisionen von 10 bis 20 % – Bezug genommen (ON 31.2 S 4).
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beraten und betreuen Key-Account-Manager wichtige GroßkundInnen eines Unternehmens. (vgl **/, abgefragt am 22. Juli 2026). Ein wesentlicher Teilbereich – auf den der Kläger nicht verzichten wollte (vgl Vorbringen ON 10 S 3, PV ON 11.2 S 6) – war die Akquisition neuer Kunden und die Betreuung des großen Stammkundenanteils.
2.2.4 Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt so zu verstehen, dass ein Provisionssatz von (zumindest) 10 % anzunehmen, ein solcher von 10 bis 20 % aber nicht unwahrscheinlich ist. Die Feststellung zum einschließlich Provisionen von 10 % erzielbaren Einkommen ist daher nicht zu beanstanden, wenn auch letztlich nicht relevant.
3 In der Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Verneinung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, kritisiert eine „fehlerhafte Beurteilung der Zumutbarkeit der Änderungsangebote“ sowie das Unterbleiben einer Interessenabwägung und behauptet in allen drei Bereichen sekundäre Feststellungsmängel.
3.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob wesentliche Interessen des Klägers durch die Kündigung beeinträchtigt werden, übersieht dieser abermals die ihn treffende Behauptungs- und Beweislast für die relevanten Umstände:
3.1.1 Auszugehen ist davon, dass die Grundgehälter und die für den zukünftigen Arbeitsplatz angenommenen Provisionen 14-mal jährlich gebühren, die bei der Beklagten bezogenen Provisionen hingegen „monatlich“, also 12-mal jährlich (vgl auch die Gutachtenserörterung ON 31.2 S 3).
Unter der Annahme des Weiterbezugs von Provisionen in der für das Jahr 2024 gewährten Höhe hätte der Kläger bei der Beklagten im Jahr 2025 EUR 54.928,00 bezogen.
3.1.2 Bei einem Grundgehalt von EUR 2.990,00 zuzüglich 10 % Provisionen ergibt sich für einen neuen Arbeitsplatz ein Jahresentgelt von EUR 46.046,00, sodass von einer Einkommenseinbuße von etwa 16 % auszugehen wäre.
Aufgrund der den Kläger treffenden Beweislast ist jedoch bei festgestellten Bandbreiten der für ihn ungünstigste Wert zugrunde zu legen. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen muss daher von einer Tätigkeit im vertriebsorientierten Bereich mit einem Provisionssatz von 20 % ausgegangen werden. Dort ist mit einem Jahresentgelt von EUR 50.232,00 – und folglich einer Einkommenseinbuße vom etwa 8,5 % – zu rechnen.
3.2 Der Kläger hebt selbst hervor, dass eine Einkommensreduktion von 10 % in der Rechtsprechung (OGH 9 ObA 179/00i, 8 ObA 12/07h) als nicht ausreichend erachtet wurde. Der Nachweis der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist ihm daher nicht gelungen.
3.3 Daran könnten auch die begehrten zusätzlichen Feststellungen nichts ändern:
3.3.1 In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RIS-Justiz RS0037331; vgl auch RS0106638, OGH 2 Ob 212/08b). Allein das Vorbringen der Partei ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RIS-Justiz RS0037870).
3.3.2 Zu den Lebenshaltungskosten hat der Kläger im vorbereitenden Schriftsatz vom 30. April 2025 (ON 3 S 4) sowie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. März 2026 (ON 31.2 S 19) ein Vorbringen erstattet.
Kosten für „Sport-Beiträge“, Fußpflege und Friseur der Gattin waren darin nicht enthalten, sodass die nunmehr begehrte (ergänzende) Feststellung ausscheidet. Zeugenaussagen und Urkunden sind Beweismittel und können ein Vorbringen nicht ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0037915, RS0038037, insb auch [T1]).
3.3.3 Selbst unter Berücksichtigung der von der Ehegattin für ihre (weder selbst genutzte noch auch nur annähernd kostendeckend verwertete) Eigentumswohnung aufgewendeten Beträge von insgesamt EUR 892,00 monatlich – wobei der dort wohnende Sohn nach den Angaben der Ehegattin „EUR 400 pauschal“ zahlt, wodurch „im Wesentlichen die Betriebskosten abgedeckt“ sind (ON 31.2 S 9) – können die bereits festgestellten Lebenshaltungskosten zuzüglich jener, deren Feststellung (zulässigerweise) ergänzend begehrt wird, von den Ehegatten mit dem Einkommen der Ehegattin und dem zu erwartenden Einkommen des Klägers auch in Zukunft bestritten werden, ohne auf die Sonderzahlungen zurückgreifen zu müssen.
3.4 Ob der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung bei der Beklagten einen Anspruch auf Abschluss einer Provisions- und Bonusregelung für das Jahr 2025 gehabt hätte und ob ihm die Annahme eines Änderungsangebots zumutbar gewesen wäre – sodass die Sozialwidrigkeit der Kündigung schon grundsätzlich zu verneinen wäre (vgl RIS-Justiz RS0118293) –, muss daher ebensowenig geprüft werden wie die Frage, ob die Kündigung durch in der Person des Klägers gelegene – und dessen Interessen überwiegende – Gründe gerechtfertigt war.
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5 Ein Kostenersatz steht gemäß § 58 Abs 1 ASGG in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten – wozu auch Rechtsstreitigkeiten über Kündigungsanfechtungen nach § 105 Abs 3 ArbVG zählen (vgl Neumayr in ZellKomm 4§ 58 ASGG Rz 2) – nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu.
Die Kostenanträge der Streitteile waren daher zurückzuweisen (OGH 8 ObA 288/01p).
6 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegt, in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (vgl nur RIS-Justiz RS0051942 [T4], RS0051746 [T9], RS0051806 [T6, T8], RS0051753 [T9]).
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