RS0051806 – OGH Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mir dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.