Eine (Änderungskündigung) Kündigung ist dann nicht sozialwidrig, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war.
…Änderungskündigung ist zur Beurteilung einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist (RIS Justiz RS0118293). Diese Beurteilung kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (vgl RIS Justiz RS0051741 [T5]). Im gegebenen Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof etwa bereits…
…Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist (8 ObA 23/10f; 9 ObA 15/11p; RS0118293). Diese Beurteilung kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (8 ObA 51/14d; RS0051741 [T3]). Die Vorinstanzen haben unter Beachtung dieser…
…Für eine Änderungskündigung ist in dieser Hinsicht entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist (RIS-Justiz RS0118293; 9 ObA 289/99m). Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (vgl RIS Justiz RS0051741; RS0051806). Die Anwendung…
…Hinsicht entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist (8 ObA 23/10f; RIS Justiz RS0118293 ua). Die Zumutbarkeit der Annahme des Angebots des Arbeitgebers wurde auch im vorliegenden Verfahren von den Vorinstanzen bejaht und daraus resultierend die Sozialwidrigkeit der Kündigung…
…ob dem Arbeitnehmer, dem durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war (RIS Justiz RS0118293). Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (vgl RIS Justiz RS0051741; RS0051806). Die Anwendung einer richtig erkannten Rechtslage auf den…
…Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war (RS0118293). Diese Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (8 ObA 51/14d mwN). Die Anwendung einer – wie hier…
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