Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pannenfahrer, **, **, vertreten durch Dr. in Cornelia Mazzucco, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihre Angestellte der Landesstelle ** Mag. a B*, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. April 2026, Cgs*-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Spruchpunkt 2. im Umfang der Klagsabweisung hinsichtlich der Zeiträume 1.3.2007 bis 31.12.2021 und 1.1.2023 bis 30.9.2023 samt Kostenentscheidung aufgehoben und die Sozialrechtssache wird insofern an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Im Übrigen (Klagsabweisung im Zeitraum von 1.1.2022 bis 31.12.2022 im Spruchpunkt 2.) wird das angefochtene Urteil, das in seinem Spruchpunkt 1. unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, als Teilurteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheidvom 3.4.2024 stellte die Beklagte über Antrag des Klägers gemäß § 247 ASVG fest, dass der Kläger bis zum Feststellungszeitpunkt (1.10.2023) 486 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 8 Ersatzmonate, insgesamt somit 494 Versicherungsmonate, erworben habe. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach dem 40. Lebensjahr wurde abgelehnt.
Der Klägerbegehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Dazu führte er-soweit im Berufungsverfahren relevant-aus, dass er im maßgeblichen Zeitraum bei seiner Tätigkeit als Pannenfahrer mehr als 2.000 Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag an zumindest 15 Tagen im Monat verbraucht habe und daher die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung erfülle.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Schwere körperliche Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung seien nicht ausgeübt worden.
Unter gleichzeitiger Wiederholung der vom Kläger nicht bekämpften, im Bescheid vom 3.4.2024 festgestellten Versicherungszeiten (Spruchpunkt 1.) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage ab (Spruchpunkt 2.). Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Im maßgeblichen Zeitraum von 1.3.2007 bis 30.9.2023 war der Kläger als Pannenfahrer beim C* beschäftigt.
Im Jahr 2022 hat der Kläger 1.475 Einsätze ausgeführt, an manchen Arbeitstagen bis zu 10 Einsätze. Gesamt ergibt die Arbeitszeitauswertung für das Jahr 2022 1.619 Arbeitsstunden (= bezahlte Arbeitszeit). Die Auswertung für ein gesamtes Arbeitsjahr ergibt, im Hinblick auf 100 % der Gesamtarbeitszeit, dass der Kläger 21,39 % mit Fahrzeiten verbracht hat, 26,96 % mit der Durchführung eigentlicher Pannenhilfstätigkeit (= physisch belastende Tätigkeit) und 41,73 % mit Bereitschaftszeiten. Die vom Kläger genannten und auch mit einer schweren physischen Belastung verbundenen Tätigkeiten bei Abschleppfahrten machen 0,3 % an der Gesamtjahresarbeitszeit aus. Die Reaktionszeit (= jene Zeit, die vergeht zwischen der Bekanntgabe des Auftrages und des Beginns des Einsatzes, also die Annahme des Einsatzes) beträgt 3 % der Gesamtjahresarbeitszeit und die Gesamtpausenzeiten ca 6 % pro Jahr. Der tägliche Arbeitsenergieumsatz beläuft sich auf einen Wert, der deutlich unter dem kritischen Wert von 2.000 kcal liegt. Der Kläger kann auch bei einem zehn-, elf- oder zwölf-Stunden-Arbeitstag den Schwellenwert von 2.000 kcal bei weitem nicht erreichen.
In der rechtlichen Beurteilungvertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Arbeitskilokalorienverbrauch des Klägers weniger als 2.000 pro Arbeitstag betragen habe, weshalb Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung nicht vorlägen.
Erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2. des Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die mangelnde Trennung oder unrichtige bzw unvollständige Bezeichnung der einzelnen in der Berufung ausgeführten Rechtsmittelgründe nicht schadet, wenn und soweit die Rechtsmittelausführungen die Zugehörigkeit der geltend gemachten Beschwerdegründe und Argumente zu einem bestimmten Berufungsgrund mit - wie hier gerade noch - hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl RS0041911, RS0041851, RS0041768).
A. Rechtliche Grundlagen:
Im Berufungsverfahren sind ausschließlich Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung zu beurteilen. Insofern liegt unter Berücksichtigung des § 4 Schwerarbeitsverordnung nach ständiger Rechtsprechung ein Schwerarbeitsmonat nur vor, wenn-unabhängig von der Dauer der Arbeitszeit-an zumindest 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden (10 ObS 118/15y mwN). Es gilt eine tageweise Betrachtung, sodass jeder Arbeitstag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung verrichtet wurde (bzw im Fall einer Arbeitsunterbrechung unter Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung: worden wäre), als Tag im Sinn des § 4 Schwerarbeitsverordnung zählt (10 ObS 64/22t mwN).
B. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung bekämpft die Feststellungen zu den Einsatzzeiten zunächst als unrichtig und begehrt „ersatzweise“ die Feststellung, dass der Arbeitsenergieumsatz des Klägers über dem kritischen Wert von 2.000 kcal liege, dies zumindest bei einem 10-, 11- oder 12-Stunden-Arbeitstag. Dazu ist auszuführen, dass abgesehen davon, dass die bekämpften Feststellungen und die ersatzweise begehrte Feststellung in keinem Austauschverhältnis stehen und die Beweisrüge schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RI0100145; vgl auch RS0041835 [insb T2, T4]), sich die Berufung nicht mit der Umwürdigung vorliegender Beweismittel, sondern ausschließlich mit unterbliebenen Beweisaufnahmen befasst; damit ist die Beweisrüge auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835 [insb [T2]). Tatsächlich wird mit den Ausführungen zur Beweisrüge eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, auf die im Rahmen der Ausführungen zur Mängelrüge eingegangen wird.
2. Soweit die Berufung die Feststellungsgrundlage als unvollständig releviert und (erkennbar) ergänzende Feststellungen zum Arbeitskilokalorienverbrauch in den Zeiträumen 1.3.2007 bis 31.12.2021 und 1.1.2023 bis 30.9.2023 anstrebt, macht sie in Wahrheit einen rechtlichen Feststellungsmangel geltend, der berechtigt ist:
Wie unter A. bereits ausgeführt, liegt ein Schwerarbeitsmonat im Sinn von § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung dann vor, wenn an zumindest 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden. Dazu bedarf es zwangsläufig bezughabender Feststellungen zum gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, hier von 1.3.2007 bis 30.9.2023. Das angefochtene Urteil enthält demgegenüber nur Feststellungen für das Arbeitsjahr 2022 und demnach nicht für die weiteren vom Verfahren umfassten Zeiträume 1.3.2007 bis 31.12.2021 und 1.1.2023 bis 30.9.2023. Damit kann derzeit nicht beurteilt werden, ob in den vorangeführten Zeiträumen Schwerarbeitsmonate im Sinn von § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung vorliegen. Diesen Feststellungsmangel wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu beheben haben. Dabei bleibt es seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob es vor dem Hintergrund der umfassenden Beweisaufnahme zu dem von ihm als repräsentativ eingestuften Arbeitsjahr 2022 eine Ergänzung des Beweisverfahrens zu den weiteren Zeiträumen für erforderlich erachtet.
C. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung releviert zunächst einen (rechtlichen) Feststellungsmangel zu den Zeiträumen 1.3.2007 bis 31.12.2021 und 1.1.2023 bis 30.9.2023. Insofern ist auf die Ausführungen zu B.2. zu verweisen.
2. In weiterer Folge sieht die Berufung eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahren darin begründet, dass bei der Ermittlung des Arbeitskilokalorienverbrauchs die Bereitschaftszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Dem ist zu erwidern, dass genau das Gegenteil der Fall ist, wie den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen zu entnehmen ist (vgl insb zum Arbeitsjahr 2022 ON 23, 5 ff). Demnach liegt dieser von der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
3. Den Ausführungen in der Mängelrüge, es lägen nach der vom Erstgericht getroffenen „Feststellung“ keine Aufzeichnungen der Fahrzeiten oder Kilometerdistanzen vor, ist zu erwidern, dass damit bloß Ausführungen im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung angesprochen werden; insofern hat das Erstgericht jedoch-ebenfalls in seiner Beweiswürdigung-dargelegt, dass letztendlich unter anderem Daten über Fahrzeiten und Weiterfahrzeiten vorgelegt wurden. Diese fanden in die Ermittlung des Arbeitskilokalorienverbrauchs für das Jahr 2022 Eingang, sodass auch dieser Teil der Mängelrüge nicht berechtigt ist.
4. Weiters releviert die Berufung eine dem Erstgericht unterlaufene Verletzung der Anleitungspflicht des im erstinstanzlichen Verfahren unvertretenen Klägers. Dazu wird allerdings bloß ausgeführt, „dass bei gehöriger Anleitung des Klägers sowie Durchführung weiterer naheliegender Beweisaufnahmen das Sachverhaltsbild in einer für den Kläger günstigeren Richtung dahingehend erweitert worden wäre, dass der Klage bereits in I. Instanz stattgegeben worden wäre und dem Kläger die begehrte Schwerarbeitszeit bzw. der Anspruch auf künftige Schwerarbeiterpension zugesprochen worden wäre“. Damit fehlt es aber einer Darlegung, wozu der Kläger angeleitet hätte werden sollen bzw welche (konkreten) Beweisaufnahmen (wohl gegebenenfalls) unterblieben seien. Demnach geht aus den Berufungsausführungen nicht die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels hervor und ist sie daher auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl zB RS0043049 [insb T6]).
5. Zur disloziert in der Beweisrüge enthaltenen Mängelrüge ist auszuführen, dass die Berufung hier unterbliebene Beweisaufnahmen zu den vor und nach dem Arbeitsjahr 2022 gelegenen Zeiträumen beanstandet. Insofern wird allerdings in der Berufung nicht dargelegt, warum sich diese Beweisaufnahmen gegebenenfalls auf die vom Erstgericht in Bezug auf das Arbeitsjahr 2022 getroffenen Feststellungen günstig auswirken sollten. Dies wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil für das Arbeitsjahr 2022 detaillierte Aufzeichnungen vorgelegt wurden und diese in das berufskundliche Sachverständigengutachten Eingang fanden. Damit ist aber die Berufung auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
D. Zur Rechtsrüge:
1. Die Ausführungen in der Rechtsrüge relevieren einen dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel, der darin bestehe, dass nicht bloß das Jahr 2022, sondern der gesamte Zeitraum 1.3.2007 bis 30.9.2023 vom berufskundlichen Sachverständigen nach Einholung der dafür notwendig erscheinenden Beweise geprüft hätte werden müssen.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Soweit die Berufung damit einen Verfahrensmangel geltend macht, der sich auf die Zeiträume 1.3.2007 bis 31.12.2021 und 1.1.2023 bis 30.9.2023 bezieht, reicht ein Hinweis darauf, dass das Erstgericht zu diesen Zeiträumen keine Feststellungen getroffen hat und es diesen Feststellungsmangel im zweiten Rechtsgang zu beseitigen haben wird (vgl B.2.).
1.2 Im Übrigen (Geltendmachung eines Verfahrensmangels zu den in Bezug auf das Arbeitsjahr 2022 getroffenen Feststellungen) kann auf die Ausführungen zu C.5. verwiesen werden.
2. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint, enthält die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge nicht, sodass sich insoweit eine Befassung durch das Berufungsgericht-mangels gesetzmäßiger Ausführung (vgl RS0043603, RS0043312)-erübrigt.
E. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Insgesamt war daher in teilweiser Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil im Umfang der Klagsabweisung hinsichtlich der Zeiträume 1.3.2007 bis 31.12.2021 und 1.1.2023 bis 30.9.2023 aufzuheben und dem Erstgericht insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dem Erstgericht eine Entscheidung ohne Durchführung einer Verhandlung bereits aufgrund der aufgenommenen Beweise möglich ist. Im Übrigen war das angefochtene Urteil als Teilurteil zu bestätigen.
2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und Abs 4 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) und im Umfang des Teilurteils die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde.
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