Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Studentin, **, vertreten durch Lughofer Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. B* , geboren am **, Elektrotechniker, ** und 2. C* AG D* , **, beide vertreten durch Dr. Georg Bauer – Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 30.476,28 sA und Feststellung (EUR 15.000,00), über die Berufung (Berufungsinteresse: EUR 15.158,76) der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Februar 2026, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 2.009,52 (darin EUR 334,92 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 5. August 2025 ereignete sich gegen 16.20 Uhr im Stadtgebiet von ** im Kreuzungsbereich der **straße und dem **platz ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin als E-Scooter-Fahrerin und dem Erstbeklagten als Lenker eines PKW, welcher bei der zweitbeklagten Partei aufrecht haftpflichtversichert war.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von gesamt EUR 30.476,28 (und zwar EUR 24.000,00 an Schmerzengeld, EUR 2.000,00 an Veranstaltungsentschädigung, EUR 1.0000,00 an unfallkausalen Spesen, EUR 3.000,00 für Haushaltshilfe sowie EUR 476,28 an frustrierten Aufwendungen für Triathlonveranstaltungen an denen die Klägerin wegen des Unfalls nicht teilnehmen habe können) und die Haftung für alle Folge aus dem klagsgegenständlichen Unfall.
Die Klägerin sei mit dem Elektroroller ihres Vaters auf dem an der östlichen Seite der **straße befindlichen Radweg vom ** kommend in Richtung ** gefahren. An der Kreuzung **straße/**platz habe sie in Richtung **straße fahren wollen, sie habe daher die **straße bei „Grün“ überquert, um im Anschluss die **straße in Richtung **straße überqueren zu können. Als die Ampel „Grün“ gezeigt habe, sei sie zum Mittelstreifen gefahren; dort habe sie auf Schrittgeschwindigkeit verringert, um die Bordsteinkante der Verkehrsinsel zu überwinden und sei dann bei „Grün“ auf die zweite Richtungsfahrbahn der **straße gefahren. Hinter einem geradeausfahrenden Autobus habe sie schließlich das Beklagtenfahrzeug wahrgenommen, welches von der **straße rechts in die **straße einbiegen habe wollen. Sie habe mit dem Fahrzeuglenker kurz Blickkontakt gehabt und sei davon ausgegangen, dass er ihren Vorrang achten werde, weshalb sie auf dem Radstreifen weitergefahren sei. Das Beklagtenfahrzeug habe jedoch stark beschleunigt, weshalb die Klägerin nicht mehr anhalten habe können und es zu einer Kollision gekommen sei.
Die beklagten Parteien beantragten die Klage abzuweisen und brachten zusammengefasst vor, dass das Alleinverschulden die Klägerin treffe. Diese habe die Kreuzung entgegen der in diesem Bereich auf dem Radweg und der Fahrradüberfahrt verordneten Fahrtrichtung überquert und sei zudem bei Rotlicht bei der für Fahrradfahrer und Fußgänger geltenden Ampel eingefahren.
Der Erstbeklagte habe sich ordnungsgemäß auf dem in seiner Fahrtrichtung rechten Fahrstreifen eingeordnet und langsam auf die Radfahrüberfahrt zubewegt. Als sich der Erstbeklagte vergewissert habe, dass weder Fußgänger, noch in südöstlicher Richtung fahrende Radfahrer auf dem Radweg die Kreuzung queren wollten, habe er seine Fahrt fortgesetzt und sei abgebogen. Dann sei es zur Kollision mit der mit überhöhter Geschwindigkeit von etwa 20 km/h fahrenden Klägerin gekommen, die nicht mehr gebremst habe. Da der E-Scooter eine Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h und damit deutlich die erlaubten 25 km/h überschreite, handle es sich in Wahrheit um ein Motorfahrrad, welches nur die Fahrbahn und nicht die Radfahrüberfahrt benützen hätte dürfen. Aus all diesen Umständen treffe die Klägerin das alleinige Verschulden am Unfall. Der Erstbeklagte habe keine Unfallverhinderungsmöglichkeit gehabt, für ihn stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage zur Gänze ab. Seiner Entscheidung legte es den auf Seite 5 bis 8 des Urteils wiedergegeben Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen.
Über die **straße verläuft ein Fußgängerübergang und kreuzungsseitig eine Radfahrüberfahrt. Sowohl vor als auch nach der Radfahrüberfahrt ist markiert, dass diese Radfahrüberfahrt und auch der anschließende Radweg nur für den in Richtung Süden führenden Verkehr dient. Dafür wurden Bodenmarkierungen verwendet, an welchen explizit ein Fahrrad und ein Richtungspfeil in Richtung Süden aufgezeichnet ist. Die Kreuzung selbst ist durch eine VSA geregelt, die zum Unfallszeitpunkt auch in Betrieb war. Für den in Richtung Süden führenden Verkehr scheinen in den Symbolen der Ampel Radfahrer und Fußgänger auf. Die beiden Ampeln für beide Übergänge sind synchron geschaltet. Es befindet sich einerseits eine Ampel auf der Verkehrsinsel, die diese beiden Fahrtrichtungen trennt, und andererseits eine am südlichen Rand. Für den in Richtung Norden führenden Verkehr sind ebenfalls zwei Fußgängerampeln vorhanden, eine am nördlichen Fahrbahnrand der **straße und eine im Bereich der Verkehrsinsel, wobei auf diesen beiden Ampeln sowohl bei Rotlicht als auch bei Grünlicht nur ein Fußgänger angezeigt ist.
Bei einer Annäherung aus nördlicher Richtung von der **straße kann der gesamte Kreuzungsbereich eingesehen werden. Sichtbehinderungen existieren nur durch den Verkehr, der sich in der Kreuzung bewegt.
Für den Rechtsabbiegestreifen und Geradeausfahrstreifen auf der **straße existiert eine gemeinsame Schaltung. Hier ist nur eine VSA vorhanden, sohin eine Phasenschaltung (R1GR). Diese schaltet zum Umlaufzeitpunkt 0 auf grün und zeigt dann, inklusive einer vier Sekunden Grünblinkphase, gesamt 22 Sekunden lang Grünlicht. Danach werden 3 Sekunden lang Gelblicht angezeigt, bevor die VSA auf Rotlicht umschaltet. Bei der zweiten relevanten Ampelschaltung, die für den Fußgängerübergang über die **straße relevant ist, handelt es sich um die Richtung FD. Es sind alle Fußgängerampeln, die diesen Übergang regeln, gemeinsam geschaltet. Diese VSA schaltet gleichzeitig zum Zeitpunkt 0 auf Grünlicht und zeigt inklusive Grünblinken insgesamt 20 Sekunden lang Grünlicht. Für die Fußgängerampel dauert die Grünlichtphase 2 Sekunden kürzer, als für den von der **straße einmündenden und nach rechts bzw geradeaus fahrenden Verkehr.
Beim Klagsfahrzeug handelt es sich um einen E-Scooter **, wobei dieser eine Bauartgeschwindigkeit von knapp 40 km/h aufweist. Beim Beklagtenfahrzeug handelt es sich um einen **.
Die Klägerin, die mit dem E-Scooter ihres Vaters die **straße überqueren wollte, benutzte dazu die Radfahrüberfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Es handelt sich dabei um eine geregelte Radfahrüberfahrt. Die Ampel für Fußgänger schaltete zu dem Zeitpunkt auf Rotlicht, als sich die Klägerin auf der Verkehrsinsel in der Fahrbahnmitte befand, sodass die Klägerin die zweite Überfahrt, also die nördliche Fahrbahnhälfte, bei Rotlicht befuhr und sich bis zur Kollision 1 Sekunde auf dieser nördlichen Fahrbahnhälfte befand.
Der Erstbeklagte, der aus nördlicher Richtung von der **straße kommend hinter einem Bus nachfuhr und vor der Kreuzung nicht zum Stillstand kam, fuhr entweder bei Grünphase oder beginnender Grünblinkphase in die Kreuzung ein, um nach rechts in die **straße einzubiegen. Er überquerte dabei die Haltelinie mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h.
Während die Klägerin mit dem E-Scooter die **straße querte und der Erstbeklagte mit dem KFZ nach rechts abbog, kam es zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten, wobei die Klägerin mit ihrem E-Scooter gegen das Beklagtenfahrzeug stieß.
Vor der Kollision kam es zu keinem Blickkontakt zwischen Klägerin und Erstbeklagten.
Der Erstbeklagte, der die Klägerin vor der Kollision nicht wahrnahm und der entweder mit der Kollision auf das Kollisionsgeräusch oder maximal kurz vor der Kollision auf den Schrei reagierte und dann mit einer stärkeren Betriebsbremsung das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste, hielt bei der Kollision eine Geschwindigkeit zwischen 16 km/h (Reaktion auf das Kollisionsgeräusch) und 20 km/h (Reaktion auf den Schrei) ein. Die Klägerin hielt mit dem E-Scooter eine Geschwindigkeit von rund 25 km/h bei der Kollision ein und reagierte vor der Kollision nicht mehr relevant, zumindest ist die Reaktion nicht mehr wirksam geworden.
Für den Erstbeklagten stellte der vor ihm geradeaus fahrende Bus während des Abbiegemanövers eine Sichtbehinderung dar, sodass er nur über die letzten 5 bis 6 m Fahrstrecke eine Sichtmöglichkeit auf den südlichen Teil der Radfahrüberfahrt hatte. Der Erstbeklagte hatte erst rund 1,4 Sekunden vor der späteren Kollision eine gute Sichtmöglichkeit auf die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin noch zirka 11 m vor der Kollisionsstelle, also noch rund 2 bis 3 m vor der Verkehrsinsel. Für den Erstbeklagten wäre der Unfall nur vermeidbar gewesen, wenn er das Rechtsabbiegemanöver mit ganz geringer Geschwindigkeit von rund 10 km/h durchgeführt und dabei die Radfahrüberfahrt durchgehend beobachtet hätte, weil ihm eine Auffälligkeitszeit für eine Reaktion nicht zur Verfügung gestanden wäre.
Die Klägerin hätte, wenn sie mit dem E-Scooter nicht gegen die Fahrtrichtung gefahren und nicht bei Rotlicht von der Verkehrsinsel auf die Fahrbahn weitergefahren wäre, den Unfall vermeiden können. Sie hätte den Unfall auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von rund 10 bis 15 km/h vermeiden können, da sie bei Erkennbarkeit des Einfahrens des Beklagtenfahrzeugs noch hätte bremsen können. Für die Klägerin war aufgrund der schon 6 m vor der Kollisionsstelle ersichtlichen, eingeleiteten Bogenfahrt nämlich rund 1,4 Sekunden vor der Kollision erkennbar, dass das Beklagtenfahrzeug auf die Radfahrüberfahrt auffährt.
Rechtlichführte das Erstgericht aus, dass das Alleinverschulden am Unfall die Klägerin treffe. Nach den Feststellungen sei die Klägerin mit einem E-Scooter entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bei roter Ampel über die Radfahrüberfahrt gefahren. Der Erstbeklagte habe hingegen weder eine überhöhte Geschwindigkeit, noch eine Reaktionsverspätung oder eine Missachtung der Ampelanlage zu verantworten. Aufgrund des Vorrangs habe der Erstbeklagte auch mit dem Einfahren der Klägerin entgegen der Fahrtrichtung und mit 25 km/h nicht rechnen müssen. Mangels höherer gewöhnlicher Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und dem eindeutigen Verschulden der Klägerin, scheide auch die Anwendung des § 11 EKHG aus. Zudem stelle der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin – erkennbar – wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel, mit dem Antrag das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren im Ausmaß von einem Drittel stattgeben werde.
Die beklagten Parteien beantragten in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I.1.1 . Die Klägerin meint, da der Erstbeklagte trotz Sichtbehinderung durch den vor ihm fahrenden Bus und entgegen der Pflicht zur Reduzierung der Geschwindigkeit in Annäherung an einen Schutzweg gemäß § 9 Abs 2 StVO mit 15 km/h eingebogen sei, sei ihm ein Verschulden von einem Drittel anzulasten.
I.1.2.Gemäß § 9 Abs 2 StVO hat ein Lenker eines Fahrzeugs einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor einer Radfahrüberfahrt anhalten kann. Daraus ist jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen, denn die Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO verliert auf durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen ihre Bedeutung (RS0124319; Pürstl, StVO-ON16 § 9 E 33). Die Argumentation der Klägerin geht daher bei ampelgeregelten Kreuzungen wie im vorliegenden Fall ins Leere.
Die von Berufungswerberin zitierte Rechtsprechung, wonach es für einen benachrangten Kraftfahrzeuglenker bei Sichtbehinderung geboten ist, sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen (vgl RS0074932), bezieht sich auf benachrangte Kraftfahrzeuglenker.
I.1.3. Gemäß § 8a Abs 1 StVO dürfen Radfahranlagen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt. Zu den Radfahranlagen zählen auch ein Geh- und Radweg und eine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs 1 Z 11b StVO).
Im vorliegenden Fall war durch die am Boden der Unfallkreuzung angebrachten Markierungen eindeutig klargestellt, dass der Radweg in der Fahrtrichtung der Klägerin nicht befahren werden durfte (2 Ob 219/05b mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann sich ein Verkehrsteilnehmer, der gegen die zulässige Fahrtrichtung fährt, nicht auf die Vorrangregel berufen (vgl RS0073375 [T1, T3, T4]). Zudem befuhr die Klägerin die Radfahrüberfahrt bei Rotlicht und verstieß damit gegen ein absolutes Anhaltegebot (vgl Vergeiner / Leithner in Kaltenegger / Koller / Vergeiner , StVO § 38 Rz 55 ff).
I.1.4. Da das Beklagtenfahrzeug nach den unbekämpften Feststellungen bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr, war dieses daher zweifellos das bevorrangte Fahrzeug. Dies wird im Übrigen von der Berufungswerberin auch gar nicht mehr bestritten.
I.2.1.Der Erstbeklagte musste im vorliegenden Fall aufgrund der vorgegebenen Fahrtrichtung am Radfahrweg auch nicht mit einem sich vorschriftswidrig (§ 8a Abs 1 StVO) von links annähernden und bei Rotlicht (§ 38 Abs 5 StVO) mit 25 km/h in die Kreuzung einfahrenden Radfahrer oder E-Scooter rechnen. Er durfte gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass diese Bestimmungen von anderen Straßenbenützern, so auch von der Klägerin, beachtet werden (vgl OLG Linz 1 R 102/24m; RS0073327).
Auch die Sichtbehinderung durch den vor ihm fahrenden Bus musste den Erstbeklagten nicht veranlassen, seine Aufmerksamkeit nach links zu richten, da er von dort eben keine Gefahr erwarten musste und vor allem hatte er nicht mit einem einfahrenden Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h und damit deutlich über der eines Fußgängers, welcher allenfalls von links kommen könnte, zu rechnen (vgl etwa 2 Ob 9/92). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Erstbeklagte bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit nur 15 km/h der Kreuzung annäherte und in diese einfuhr. Damit reduzierte er seine Geschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten bereits erheblich. Ungeachtet dessen würde selbst ein geringfügiges Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers hinter das krasse Verschulden der Klägerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, zurücktreten und bei einer Schadenteilung zu vernachlässigen sein (vgl RS0027073).
I.2.2. Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass das Erstgericht richtig davon ausging, dass den Erstbeklagten kein Verschulden am Unfall trifft und das Alleinverschulden bei der Klägerin liegt.
I.2.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit liegt daher – entgegen den Berufungsausführungen - schon deshalb nicht vor, weil dem Erstbeklagten kein objektiv sorgfaltswidriges Verhaltens anzulasten ist.
I.3.1.Weiters meint die Klägerin, dass selbst wenn keine Verschuldenshaftung greife, doch eine Gefährdungshaftung nach § 5 EKHG zu bejahen sei. Denn die Voraussetzungen des § 9 EKHG würden nicht vorliegen, schließlich habe das Erstgericht festgestellt, dass der Erstbeklagte den Unfall verhindern hätte können, wenn er nur mit 10 km/h in die Kreuzung eingefahren wäre und dabei die Radfahrüberfahrt durchgehend beobachtet hätte. Es handle sich daher um kein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG. Daraus resultiere, dass der Erstbeklagte nicht jede möglich und zumutbare Sorgfalt eingehalten habe, was zu berücksichtigen sei.
I.3.2Nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, wenn der Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt, sieht § 7 Abs 1 EKHG vor, dass eine Schadensteilung nach § 1304 ABGB stattzufinden hat, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dabei muss sich ein Halter zwar grundsätzlich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen, auch wenn der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist (RS0027224). Selbst ein Kraftfahrzeughalter, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, haftet aber nicht, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. Das Zurechnungselement der Gefährdung tritt in diesem Fall hinter jenes des gravierenden Verschuldens des Geschädigten so weit zurück, dass es keine Haftung mehr zu begründen vermag (2 Ob 205/24x [Rz 6 mwN]; 2 Ob 183/25p).
I.3.3. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, musste der Erstbeklagte in der Annäherung und beim Abbiegemanöver seine Aufmerksamkeit auf mögliche in richtiger Richtung einfahrende Radfahrer richten. Dazu musste er – allenfalls mittels Schulterblick – nach rechts blicken, wodurch es ihm gar nicht möglich war, ständig die gesamte Radfahrüberfahrt zu überblicken. Im Ergebnis wäre auch für einen besonders sorgfältigen Fahrer bei der gegebenen Sachlage der geschehene Unfall damit unvermeidbar gewesen (vgl Danzl,EKHG11 § 9 E 61; auch 2 Ob 9/92 = Danzl, EKHG 11§ 9 E 70v). Die beklagten Parteien haben damit sehr wohl den Entlastungsbeweis iSd § 9 Abs 2 EKHG erbracht.
I.3.4.Hinzu kommt, dass selbst wenn man den Entlastungsbeweis verneinen würde, der Kraftfahrzeughalter dann nicht nach EKHG haftet, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. Der Klägerin sind mehrere erhebliche Verstöße gegen die StVO (Einfahrt bei Rotlicht und entgegen der vorgeschrieben Fahrtrichtung) anzulasten. Selbst wenn man der Argumentation der Berufungswerberin folgen würde, dass die beklagten Parteien den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht erbrachte hätten, würde die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zur Gänze dahinter zurücktreten und eine Ersatzpflicht ausscheiden (vgl 2 Ob 205/24x Rz 6; 2 Ob 183/25p; Danzl,EKHG11 § 7 E 174/1).
I.3.5.Die dazu begehrte ergänzende Feststellung, dass es der Erstbeklagte nach der allgemeinen Lebenserfahrung für möglich halten müsse, dass Verkehrsteilnehmer den Schutzweg bzw die Radfahrüberfahrt auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung überqueren könnten, ist rechtlich irrelevant. Denn, wie bereits ausgeführt, konnte der Erstbeklagte schlicht darauf vertrauen, dass niemand aus dieser Richtung und noch dazu bei Rotlicht mit 25 km/h in die Kreuzung einfährt. Ein sekundärer Feststellungsmangel im Zusammenhang mit der abstrakten Möglichkeit, dass auch Verkehrsteilnehmer die Radfahrüberfahrt von der anderen Seite benützen könnten, liegt daher nicht vor, handelt es sich doch um keine entscheidungswesentliche Tatsache (vgl RS0053317 [T5]).
I.4.1.Die Klägerin releviert weiters eine Haftung der zweitbeklagten Partei nach § 11 EKHG. Die Betriebsgefahr bei einem PKW sei stets höher als bei einem einspurigen Fahrzeug. Dies sei bereits durch die Masse indiziert. Die Berufungswerberin moniert diesbezüglich auch einen sekundären Feststellungsmangel und begehrt ergänzende Feststellungen zu Abmessungen und Gewicht der beteiligten Fahrzeuge.
I.4.2.Voranzustellen ist, dass § 11 EKHG – im Gegensatz zu § 7 EKHG – den Fall regelt, dass mehrere Eisenbahnen und/oder Kraftfahrzeuge einen Schaden herbeigeführt haben (vgl Schauer in Schwimann / Kodek, ABGB 5§ 11 EKHG Rz 4). Selbst wenn man den konkreten E-Scooter als Kraftfahrzeug iSd EKHG qualifizieren würde und die Anwendbarkeit des § 11 EKHG bejahen würde, wäre für die Klägerin jedoch nichts gewonnen.
I.4.3.Nach § 11 Abs 1 EKHG hängt, wenn der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung und der Umfang des Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Diese Reihenfolge bringt das Gewicht der Haftungsgründe zum Ausdruck: Der schwerwiegendste Haftungsgrund ist das Verschulden, innerhalb dessen nach dem Grad des Verschuldens zu unterscheiden ist; danach folgt die Betriebsgefahr, wobei zwischen außergewöhnlicher und überwiegender gewöhnlicher Betriebsgefahr zu unterscheiden ist (OLG Linz 3 R 98/20g; Schauer in Schwimann / Kodek, ABGB 5§ 11 EKHG Rz 19; Neumayr in Schwimann / Neumayr ABGB 6§ 11 EKHG Rz 9 jeweils mwN).
Bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten besteht grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG (RS0058304 [T4, T8]). In der Regel ist daher erst in Ermangelung eines Verschuldens eines der Beteiligten die auf der nächsten Stufe stehende außergewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (RS0058304 [T7]).
Nach den Feststellungen zum Unfallhergang ist nur von einer gewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs auszugehen. Die gewöhnliche Betriebsgefahr wird durch das Verschulden des Schädigers als Unfallursache in der Regel jedoch ganz zurückgedrängt (vgl RS0058551 [T2]).
Im konkreten Fall trifft die Klägerin ein grobes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls (Benützen der Radfahrüberfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Einfahrt bei Rotlicht mit hoher Geschwindigkeit), wohingegen dem Erstbeklagten kein Verschulden anzulasten ist. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt daher gegenüber dem alleinigen Verschulden der Klägerin zurück. Die Beurteilung von welchem Fahrzeug die höhere gewöhnliche Betriebsgefahr ausgeht, kann daher dahingestellt bleiben. Die dazu begehrte ergänzende Feststellung ist rechtlich unerheblich, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes auch in diesem Punkt mit keinem sekundären Feststellungsmangel behaftet ist.
II. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet.
III.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
IV.Der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO resultiert aus der Summe des berufungsgegenständlichen Leistungs- und Feststellungsbegehrens.
V. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen.
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