RS0027224 – OGH Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeug - Halter hat auch hinsichtlich seines eigenen Unfallschadens die beträchtliche, von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten und muss sich diese auf seinen Ersatzanspruch gegen einen nach Verschuldensgrundsätzen haftenden Verkehrsteilnehmer anrechnen lassen.