JudikaturOGH

RS0027073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Gegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des § 38 Abs 4 StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.

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