Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht.
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