JudikaturOGH

RS0090006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2025

Im Falle der Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sukzessive Mittäterschaft).

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