Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freundenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Pensionist, geboren am **, B* Straße C*, D* E*, vertreten durch die Linsinger&Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei F* E* , B* Straße C*, D* E*, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 22.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 2026, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer von 150/1730 Anteilen der Liegenschaft EZ G*, GB H*, mit der Gst-Nr **, mit welchen Wohnungseigentum an W1 (Kellerräumlichkeiten) im Haus „I*platz J*“ verbunden ist. Das Haus „I*platz J*“ wurde in den Jahren 1823 bis 1826 als einer der ersten Steinbauten in E* direkt am Wasserfall errichtet. Direkt an das Haus grenzt ein Straßengrundstück Nr 787/1, EZ K*, Katastralgemeinde H*, an, welches im Alleineigentum der beklagten Gemeinde steht. In den Jahren 2019 bis 2023 fanden umfassende Baumaßnahmen auf diesem Straßengrundstück statt, wobei es sich bei den von der beklagten Partei in Auftrag gegebenen Arbeiten um Kanalerneuerungs- und Straßensanierungsarbeiten handelte.
Der Kläger begehrt, dass es die beklagte Gemeinde unterlasse, die auf ihrem Straßengrundstück 787/1 der EZ K*, H*, befindlichen Oberflächen- und Bergwässer – mit Ausnahme des natürliches Zuflusses – dem im Wohnungseigentum des Klägers befindlichen Grundstück ** der EZ G*, H*, zuzuführen.
Es hätten zwischen 2018 und April 2019 sowie im Jahr 2023 im Auftrag der beklagten Partei Grabungs-, Felsschräm- und Kanalerneuerungsarbeiten entlang der Ost- und Südseite des Hauses I*platz J* stattgefunden, wodurch es zu einer massiven Zuleitung von Oberflächen- und Bergwässern in das unterirdisch liegende Wohnungseigentumsobjekt des Klägers gekommen sei. Ab etwa Mai 2019 sei es an der Südseite der unterirdischen Räumlichkeiten zu einer massiven Durchfeuchtung des Mauerwerks gekommen. Bei den Arbeiten sei einerseits die seit über hundert Jahren bestehende Drainage ost- und südseitig des Hauses I*platz J* zerstört und andererseits der natürliche Bergwasserablauf derart verändert worden, sodass es zu einer direkten Zuleitung in das Wohnungseigentumsobjekt W1 des Klägers im Haus I*platz J* komme.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Durch die von ihr ihn Auftrag gegebenen Tiefbauarbeiten sei es zu keinem massiven Zuleiten von Oberflächen- und Bergwässern in das unterirdische Wohnungseigentumsobjekt des Klägers gekommen. Zudem sei auch nicht das vorhandene Drainagesystem zerstört oder der natürliche Bergwasserablauf verändert worden. Es handle sich bei den Wassereintritten vielmehr um Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit der involvierten Hanggrundstücke, welche hingenommen werden müssen. Der Wassereintritt in die gegenständlichen Kellerräume sei seit Jahrzehnten bekannt und auch vor den fraglichen Arbeiten dokumentiert worden. Das Projekt sei auch wasserrechtlich bewilligt gewesen, was im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln der beklagten Partei einen Unterlassungsanspruch unzulässig mache. Im Übrigen seien die im Jahr 2023 durchgeführten Arbeiten nicht im Auftrag der beklagten Partei erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdas Unterlassungsbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 8 bis 11 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen.
Im Jahr 2019, beginnend mit 07.05.2019, wurden im Auftrag der beklagten Partei auf dem Straßengrundstück ** entlang des Hauses I*platz J* Grabungsarbeiten vorgenommen, da die bestehenden Wasserleitungen, konkret eine Trinkwasserleitung und eine Thermalwasserleitung, ausgetauscht wurden. Bei den von der beklagten Partei in Auftrag gegebenen Arbeiten handelte es sich um einen bloßen Austausch der Leitungen im Wesentlichen in gleicher Lage und Dimension, wofür Felsschrämarbeiten nur in sehr geringerem Ausmaß, eventuell für eine Trassenverbreiterung um 10 bis 20 cm, notwendig waren. Hinsichtlich des bloßen Austausches bzw der Sanierung der Leitungen wurde von der Wasserrechtsbehörde (Frau Dr. L*) der beklagten Partei mitgeteilt, dass keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Die Tiefbauarbeiten wurden mit 13.12.2019 abgeschlossen und wurden nach Abschluss der Arbeiten die von der Wasserrechtsbehörde geforderten Bestandpläne, Dokumentationen der Sanierungsmaßnahmen, Fotos und Dichtheitsprotokolle (Erfüllungsmeldungen) mit ihrem Schreiben vom 29.11.2021 und 21.02.2022 positiv zur Kenntnis genommen.
Ebenfalls im Jahr 2019 wurden im Auftrag der M* AG Grabungsarbeiten auf diesem Straßengrundstück durchgeführt. Die Grabenbreite betrug für die von der beklagten Partei und der M* AG in Auftrag gegebenen Arbeiten nach den Eintragungen im Aufmaßbuch 1,3 m. Benützt wurde der Graben in seiner Breite je zur Hälfte für die Wasserleitungen der beklagten Partei und für die Kabel M* AG. Die Grabentiefe lag bei 1,5 m. Die stattgefundenen Schrämarbeiten sind nahezu vollständig der Kabelverlegung der M* AG zuzuordnen.
Im Jahr 2021 wurden auf dem Straßengrundstück angrenzend an das Haus I*platz J* weitere massive Grabungs- und Schrämarbeiten von der N* GmbH ausgeführt. Die Aushubtiefe lag laut Regelprofil bei 1,15 m und die Breite ohne Pölzung bei 1,05 m (mit Pölzung abgeschätzt bei 1,3 m). Im Jahr 2023 fanden dann noch kleinere Grabungsarbeiten an der Südseite der Straße für Kabel in geringerer Tiefe der M* AG von circa 80 cm statt. Darüber hinaus fanden parallel dazu beginnend mit dem Jahr 2020 umfangreiche Arbeiten im Felsbereich für die Errichtung des Hotelkomplexes „**" der O* oberhalb (südlich) der Straße statt.
Im Juni 2023 wurden dann im Auftrag der beklagten Partei, nachdem auch beim Hotel I*, I*platz **, der **, I*platz **, und dem **, I*platz **, stattgefundene Baumeisterarbeiten abgeschlossen waren, die ausstehenden Bauarbeiten im Bereich des I* ** und der P*- Straße östlich der Wasserfallbrücke durchgeführt. Dies umfasste die bauliche Gestaltung des I* ** (Pflasterarbeiten) und die Aufbringung der bituminösen Feinschicht (Feinasphalt) im Bereich der P*-Straße östlich der Wasserfallbrücke.
Sämtliche Tiefbaumaßnahmen auf dem an das Haus I*platz J* angrenzenden Straßengrundstück haben eine Änderung des Bergwasserablaufes bewirkt, wobei der Bergwasserzufluss zum Haus I*platz J* durch die einzelnen Baumaßnahmen mehr, aber auch weniger geworden sein kann. Inwiefern die im Auftrag der beklagten Partei durchgeführten Arbeiten zu einem vermehrten Wasserzufluss zum Haus I*platz J* geführt haben, lässt sich nicht feststellen. Diese Arbeiten haben jedenfalls den geringsten Anteil an den in diesem Straßenbereich durchgeführten Felsschrämarbeiten gehabt. Es ist auch so, dass die von der beklagten Partei durchgeführte Verlegung der Wasserleitungen in der schon bestehenden Trasse in einem Kiesbett bewirkt, dass dieses für Bergwasser, welches bis zu einer Tiefe von 150 cm anfällt, wie eine Drainagepackung wirkt.
In den letzten Jahren hat die Durchfeuchtung der Kellerräumlichkeiten des Klägers zugenommen. Ein Zusammenhang zwischen einem baustellenbedingt auftretenden Sickerwasser und der Oberflächen- und Bergwasserzutritte im Haus I*platz J* lässt sich dabei nicht feststellen.
Es verläuft an der südlichen Kellerseite außen im Straßenbereich eine Betondrainage, deren Errichter und Betreiber nicht gesichert bekannt ist. Diese ist allerdings defekt und ist auch nicht bekannt, ob dies auf eine Verschlammung oder eine andere Ursache zurückzuführen ist. Der Defekt der Drainage hat zu einer Zunahme des Wasserzutritts in den Kellerräumlichkeiten des Klägers geführt. Als Maßnahme für eine Hintanhaltung bzw Verminderung des Feuchtigkeitszutritts von Süden durch das Mauerwerk in die Kellerräumlichkeiten des Klägers wird aus Sachverständigensicht empfohlen, dass die bestehende Drainage wiederhergestellt oder eine neue Drainage errichtet wird.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass es ausgehend von den Feststellungen in den letzten Jahren zu einem vermehrten Zufluss von Wasser auf das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück gekommen sei. Mangels hinreichender Beweisergebnisse bleibe es jedoch offen, was konkret die Ursache des vermehrten Zuflusses ist, sodass ein solcher nicht der beklagten Partei zugerechnet werden könne.
Selbst wenn der Kläger jedoch den Beweis erbracht hätte, dass der vermehrte Zufluss auf die Bauarbeiten der beklagten Gemeinde zurückzuführen sei, wäre ihm nicht geholfen. Denn es konnte lediglich festgestellt werden, dass sich der Zufluss in den letzten Jahren verstärkt habe. Mangels konkreter Aufzeichungen vor Beginn der Tiefbauarbeiten lasse sich aber kein Vorher-Nachher-Vergleich anstellen, sodass auch damit der Beweis nicht erbracht worden wäre, dass durch den der beklagten Partei zurechenbaren Zufluss, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten worden wäre. Zudem sei das Unterlassungsbegehren trotz Konkretisierung zu weit gefasst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seinem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I.1.1. In der Rechtsrüge stellt sich der Berufungswerber zunächst gegen die rechtliche Ausführungen des Erstgerichtes, wonach die Baumaßnahmen der M* AG und N* GmbH nicht der beklagten Partei zuzurechnen seien.
I.1.2.Dem Kläger ist zunächst zuzustimmen, dass sich das Unterlassungsbegehren nicht nur gegen den unmittelbaren Störer sondern auch gegen den mittelbaren Störer richten kann. Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (RS0010648 [T13]). Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (RS0011737 [T20]).
I.1.3. Die rechtliche Einordnung, ob die Arbeiten der Versorgungsunternehmen der beklagten Partei als Grundstückeigentümerin zuzurechnen sind, kann jedoch dahingestellt bleiben. Aus den Feststellungen ist zu entnehmen, dass sämtliche Baumaßnahmen eine Änderung des Bergwasserlauf bewirkt haben können; der Bergwasserzufluss zum Haus des Klägers jedoch durch die einzelnen Baumaßnahmen mehr, aber auch weniger geworden sein kann. Ein Zusammenhang zwischen einem baustellenbedingt auftretenden Sickerwasser und der Oberflächen- und Bergwasserzutritte im Haus I*platz J* lässt sich ebenfalls nicht feststellen (Urteil Seite 11).
Die Argumentation des Klägers, wonach lediglich zum unmittelbaren Täterkreis eine Negativfeststellung erfolgte, ist nicht zutreffend. Vielmehr stellte das Erstgericht fest, dass sämtliche Tiefbaumaßnahmen – also auch die der Versorgungsunternehmen – auch eine Reduktion des Wasserzuflusses verursacht und damit insgesamt zu einer Verbesserung der Situation geführt haben könnten. Im Ergebnis fehlt es daher an der nachgewiesenen Ursächlichkeit bzw Einwirkung der einzelnen Bauarbeiten für die gestiegene Durchfeuchtung in den Kellerräumlichkeiten des Klägers.
I.1.4.Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung (RS0120702). Im gegenständlichen Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Bauarbeiten auf dem Grundstück der beklagten Partei tatsächlich zu einem vermehrten Wasserzufluss auf die Liegenschaft des Kläger führten. Die diesbezügliche Negativfeststellung geht zu Lasten des Klägers (vgl RS0120702 [T1]).
I.2.1. Der Kläger moniert in seiner Berufung weiters, dass sich aus den Feststellungen ergebe, dass die defekte Betondrainage an der Südseite des klägerischen Grundstücks zu einer vermehrten und damit unzulässigen Zuleitung von Wasser auf sein Grundstück führe.
I.2.2.Im Gegensatz zu den Tiefbauarbeiten, konnte das Erstgericht bei der Drainage feststellen, dass deren Defekt zu einer Zunahme des Wassereintritts in die Kellerräumlichkeiten des Klägers führt. Den Festellungen ist weiters – zumindest implizit – zu entnehmen, dass sich die Drainage im Straßenbereich und folglich am Grundstück der beklagten Partei befindet (vgl Urteil Seite 11). Da der Errichter und Betreiber unbekannt ist, stellt sich zunächst die Frage der Eigentümerschaft der Drainage. Ganz im Sinn des Grundsatzes „superficies solo cedit“, welcher aus § 297 ABGB abgeleitet wird, erstreckt sich das Grundeigentum auch auf den (erreichbaren) Untergrund unter der Liegenschaft. Leitungen und dergleichen gehören daher grundsätzlich demjenigen, in dessen Grund sie verlegt sind (vgl etwa Helmich in Kletečka / Schauer , ABGB-ON1.05 § 297 Rz 16, 18; Kisslinger in Fenyves / Kerschner / Vonkilch, Großkommentar zum ABGB 3§ 297 ABGB Rz 36 f; OLG Linz 1 R 66/25v). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (RS0009915 [T2]). Eine Sonderrechtsfähigkeit in Form eines Superädifikats, eines Kellereigentums oder eines Bauwerks nach BauRG ist ebenso wenig zu erblicken, wie eine Sonderrechtsfähigkeit nach einschlägigen Materiengesetzen (vgl etwa § 22 StarkstromwegeG). Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Drainage im Eigentum der beklagten Partei steht.
I.2.3.Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grundstück ausgehenden Immissionen untersagen, soweit sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes damit wesentlich beeinträchtigen. Demgegenüber sind unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Es ist daher rechtlich einzuordnen, ob die defekte Betondrainage zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Zuleitung führt. Unmittelbare Zuleitungen werden durch eine „Veranstaltung“ bewirkt, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist ( Winner in Rummel / Lukas, ABGB 4§ 364 Rz 20; RS0010635). Voraussetzung ist, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte (RS0010635 [T31]).
In Zusammenhang mit der Regulierung einer natürlichen Teichanlage, die auch das Nachbargrundstück entwässerte, führte der Oberste Gerichtshof aus, dass in Veränderungen des einst hergestellten Ableitungssystems und der mangelnden Wartung dieses Systems keine unmittelbare Zuleitung liegt. Denn geschützt ist der natürliche Wasserlauf, auch wenn zuvor über Jahre hinweg die installierte Ableitung zu einer Verbesserung für das Nachbargrundstück führte (vgl 1 Ob 279/02i). Ein schlichter Mangel an Wartung einer für das Nachbargrundstück günstige Entwässerung stellt damit noch keine unmittelbare Zuleitung dar (vgl RS0010635 [T16]).
I.2.4. Eine funktionierende Drainage würde nach den Feststellungen die Situation für das klägerische Grundstück verbessern. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück der beklagten Partei liegende Drainage über einige Zeit hinweg zu einer Verbesserung der Situation für das angrenzende Grundstück führte. Aus unbekannten Gründen ist diese nunmehr defekt. Mit dieser Negativfeststellung bleibt jedoch offen, ob die beklagte Partei überhaupt eine Veränderung (des natürlichen Wasserlaufs) gesetzt hat oder ob nunmehr wieder der ursrpüngliche Wasserlauf zutage trat. Den Beweis für eine unmittelbare Zuleitung erbrachte der Kläger damit nicht.
I.2.5. Denkbar wäre jedoch, dass die defekte Drainage zu einer mittelbaren Zuleitung führt (vgl Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 364 Rz 8 zu Grund- und Abwässer). Dazu würde es jedoch eines näheren Tatsachensubstrats für die Beurteilung der Ortsüblichkeit bedürfen. Derartige Feststellungen sind im erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichend vorhanden. Ein Aufheben der Entscheidung und die Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung kann jedoch aus den folgenden Gründen unterbleiben.
II.1.1.Ursprünglich begehrte der Kläger von der beklagten Partei es zu unterlassen, die auf ihrem Grundstück befindlichen Oberflächen- und Bergwässer auf das Grundstück des Klägers zuzuführen. In der Tagsatzung vom 05.08.2025 erörterte die Richterin, dass sie dieses Klagebegehren als nicht hinreichend bestimmt erachte, da es pauschal zu weitgehend wäre und einer Konkretisierung bedarf, sodass hievon etwa nur die direkte Zuleitung umfasst sein könne (vgl Seite 3 in ON 13.2). Der Kläger konkretisierte und ergänzte das Klagebegehren dahingehend, dass er die Unterlassung der Zuführung der Oberflächen- und Bergwässer mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses begehre. Eine nähere Konkretisierung erfolgte nicht. Damit ermöglichte das Erstgericht dem Kläger eine Chance zur ausreichenden Präzisierung und Vervollständigung des Klagebegehrens, die jedoch ungenützt blieb (vgl RS0037161).
II.2.1.Beim Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich um eine prozessuale Klagsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist (RS0037469). Ein unbestimmtes Klagebegehren ist abzuweisen (vgl RS0037407).
Bei einem Unterlassungsbegehren ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte – allenfalls auch wann und wo – zu unterlassen hat (vgl Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 141). Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann (RS0000878 [T1]). Das Unterlassungsgebot darf nicht so unbestimmt sein, dass es wegen Unbestimmtheit seines Inhalts keinen tauglichen Exekutionsgrund bildet ( Kerschner / Wagner in Fenyves / Kerschner / Vonkilch, Großkommentar zum ABGB §§ 353 – 379 II 3zu § 364 Rz 102.) Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RS0119807). Zu generell gefasste Unterlassungsbegehren bleiben daher erfolglos, der Spruch muss den Kern der Verletzungshandlung erfassen (vgl Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 364 Rz 16).
II.2.2.Selbst nach Erörterung iSd §§ 182, 182a ZPO nahm der Kläger keine ausreichende Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens vor. Wie das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung (US 18) zutreffend ausführte, ist die pauschale Untersagung sämtlicher Zuflüsse mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses jedenfalls zu weitgehend und damit zu unbestimmt. Denn auch die Einschränkung auf jene Immissionen, die über den natürlichen Zufluss hinausgehen, reicht nicht aus, um ein bestimmtes und exequierbares Klagebegehren zu erhalten. Es lässt sich schlicht nicht objektiv nachvollziehen, was konkret zu unterlassen ist und insbesondere welche Art von Zufluss zu unterbinden ist. Es bleibt hier völlig unklar, durch welche (unzulässige) Handlung bzw getroffene (Bau)Maßnahme die Beklagte Oberflächen- und Berggewässer dem Grundstück des Klägers zuführe.
II.3. Die Klage ist daher mangels eines ausreichend bestimmten Unterlassungsbegehrens abzuweisen. Da das Erstgericht bereits auf die fehlende Bestimmtheit des Klagebegehrens hinwies, dies erörterte und dem Kläger Gelegenheit zur Präzisierung einräumte, ist eine neuerliche Erörterung entbehrlich (vgl etwa Rassi in Fasching / Konecny 3II/3 § 182a ZPO Rz 99; RS0037300 [T32]). Das Ergebnis des Erstgerichtes ist daher nicht korrekturbedürftig.
III. Insgesamt erweist sich die Berufung daher als unbegründet.
IV.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
V.Bei der nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht nicht an die vom Kläger vorgenommene Bewertung gebunden (vgl RS0042285 [T2], RS0042385 [T4, T5, T15]). Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Durchfeuchtung und damit des geltend gemachten Anspruchs für die Liegenschaft des Klägers ist der Wert des Entscheidungsgegenstands mit insgesamt EUR 30.000,00 übersteigend zu bewerten.
VI.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen.
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