RS0010635 – OGH Rechtssatz
Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (Ehrenzweig I/2, S 132, 8 Ob 59/82 = EvBl 1963 Nr. 23).