JudikaturOGH

RS0010635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2025

Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (Ehrenzweig I/2, S 132, 8 Ob 59/82 = EvBl 1963 Nr. 23).

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