Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, **straße **, ** **, vertreten durch Mag. Alexandra Sophie Pointinger, Rechtsanwältin in Bad Hall, gegen die Beklagten 1. B* , geboren am **, Bauhelfer, C* **, ** D*, und 2. E* AG , FN **, **straße **, **, beide vertreten durch Dr. Gerald Pichler, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in Neuhofen an der Krems, wegen (eingeschränkt) EUR 18.305,63 s.A. und Feststellung (EUR 5.000,00) über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 7.419,23 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Jänner 2026, Cg*-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 1.604,23 (darin EUR 267,37 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 25. August 2023 ereignete sich auf der Gemeindestraße „C*“ in D* im Bereich der Kreuzung mit der F* bei Straßenkilometer 25,98 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Fahrrad sowie der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen G* beteiligt waren. Die Klägerin kam dabei zu Sturz. Sie erlitt einen dreifachen Unterkieferbruch und weitere Verletzungen im Gesichtsbereich sowie an der rechten Hand.
Die Klägerin begehrte (zuletzt) die Zahlung von EUR 18.305,63 s.A. (Schmerzengeld EUR 15.000,00 und EUR 3.305,63 für Sachschaden, Spesen und Therapiekosten) sowie die Feststellung der Haftung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten für Spät- und Dauerfolgen. Begründend führte sie aus, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Er habe sich mit seinem Fahrzeug nicht im fließenden Verkehr befunden und er sei gegenüber der Klägerin im Nachrang gewesen. Außerdem habe er vor dem kreuzenden Radweg angehalten und ihr vermittelt, sie zu sehen sowie ihr den zustehenden Vorrang zu gewähren. Sie selbst habe ihre Geschwindigkeit in Annäherung an die Kreuzung dennoch reduziert. Als sie zum Überqueren der Fahrbahn angesetzt habe, sei der Erstbeklagte unvermittelt weggefahren, weshalb sie nicht mehr reagieren habe können und mit der Rückseite seines Fahrzeugs kollidiert sei. Durch den Sturz habe sie einen offenen, dreifachen Kieferbruch sowie diverse Prellungen und Abschürfungen erlitten. Weiters seien der Klägerin dadurch Sachschäden am Fahrrad und an der Fahrradbrille sowie Aufwendungen, wie Fahrtkosten und Therapiestunden, entstanden.
Die Beklagten bestritten. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Unfall. Der Erstbeklagte habe den – durch eine Beschilderung unterbrochenen – Geh- und Radweg bereits blockiert, als die ihre Geschwindigkeit nicht reduzierende Klägerin in die Kreuzung eingefahren und mit dem Heckbereich des Beklagtenfahrzeugs kollidiert sei. Die Klägerin habe das Fahrzeug des Erstbeklagten bereits von Weitem gesehen. Sie hätte demnach ihre Geschwindigkeit anpassen müssen. Ein Verschulden des Erstbeklagten liege nicht vor. Die Klägerin habe jedenfalls ein Mitverschulden zu verantworten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten, der Klägerin EUR 11.505,12 s.A. zu bezahlen (Punkt 1.). Es stellte fest, dass der Beklagten der Klägerin im Umfang von zwei Dritteln für sämtliche aus dem Unfall vom 25. August 2023 auf der Kreuzung „C*“ mit der F* bei Straßenkilometer 25,98 in D* zur ungeteilten Hand haften, die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe der Haftungssummen aufgrund des Versicherungsvertrags für den Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen G* (Punkt 3.). Das Leistungsmehrbegehren von EUR 6.800,51 s.A. (Punkt 2.) und das Feststellungsmehrbegehren im Umfang von einem Drittel (Punkt 4.) wies es ab. Der Zuspruch von EUR 11.505,12 s.A. sowie die festgestellte Haftung für Spät- und Dauerfolgen im Umfang von zwei Dritteln und die Abweisung des Leistungsmehrbegehrens von EUR 1.047,95 erwuchsen in Rechtskraft. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den auf US 3 bis US 11 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang lassen sich wie folgt zusammenfassen, wobei die von der Klägerin bekämpfte Feststellung kursiv hervorgehoben ist:
Die Klägerin benutzte den 2,3 Meter breiten Radweg aus Richtung H* kommend. Der Geh- und Radweg endet vor der Einmündung „C*“ und weist im Bereich des beschilderten Endes des Geh- und Radwegs eine Bodenmarkierung in Form von sogenannten „Haifischzähnen“ auf. Der Geh- und Radweg wird nach der einmündenden Straße „C*“ fortgeführt und ist durch das Kennzeichen „Beginn eines Geh- und Radwegs“ bekanntgemacht. Die Klägerin, welche bei ihrer Fahrt keinen Helm trug, fährt des Öfteren auf diesem Geh- und Radweg und ihr war bewusst, dass dieser bei den einzelnen Ausfahrten der Gemeindestraßen durch das Verkehrszeichen „Geh- und Radweg Ende“ unterbrochen ist. Die vom Erstbeklagten benutzte, 5 Meter breite Straße mit dem Namen „C*“ mündet in etwa in einer Winkelstellung von 90 Grad in die F* ein. Bei Annäherung an die Einmündung ist – vor der F* und vor dem querenden Weg, auf welchem die Klägerin unterwegs war – ein Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit der Zusatztafel „Querstraße ist eine Vorrangstraße“ situiert. Zum Unfallzeitpunkt gab es keine Ordnungslinien an der Ausfahrt, von welcher der Erstbeklagte kam. Die wechselseitige Sichtweite der Beteiligten betrug zumindest 50 Meter.
Der Erstbeklagte näherte sich mit seinem Fahrzeug von der Gemeindestraße „C*“ langsam der Kreuzung mit der F*. Er hatte den rechten Blinker eingeschaltet, weil er nach rechts Richtung H* abbiegen wollte. Der Erstbeklagte rollte langsam nach vorne, blieb etwa 2 Meter vor dem angrenzenden Fahrbahnrand der F* kurz stehen und nahm die Klägerin wahr. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt zirka 10 Meter vom rechten Kantenfeld zur Gemeindestraße „C*“ entfernt. Der Erstbeklagte wartete, bis kein Auto mehr entlang der Querstraße fuhr, und begann sodann nach rechts abzubiegen. Der Erstbeklagte dachte, dass die Klägerin aufgrund des Endes des Geh- und Radwegs stehen bleibt und wollte den Weg noch schnell freimachen. Die Klägerin sah den Erstbeklagten das erste Mal, als sie rund 10 Meter vom rechten Fahrbahnrand der „C*“ Gemeindestraße entfernt war. Zu diesem Zeitpunkt stand das Beklagtenfahrzeug. Die Klägerin nahm an, dass der Erstbeklagte sie sehe und stehenbleiben werde. Sie konnte jedoch keinen Blickkontakt zum Erstbeklagten herstellen. Dann sah sie, dass der Erstbeklagte weiterfuhr. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin bremste oder versuchte, nach links auszuweichen. In weiterer Folge kam es zur Kollision zwischen der Klägerin und dem Heck des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeugs, wodurch die Klägerin zu Sturz kam.
Der Erstbeklagte war mit seinem Fahrzeug bei der Kollision bereits weiter in die F* eingefahren. Das Beklagtenfahrzeug befand sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes im Rechtsabbiegemanöver und in einer Schrägposition. Zum Kollisionszeitpunkt hatte es eine Geschwindigkeit von zirka 20 km/h inne, wobei hier ein Zeitverbrauch von 2,8 Sekunden benötigt wird. Es kann nicht festgestellt werden, welche Geschwindigkeit die Klägerin bei Annäherung an die spätere Unfallörtlichkeit einhielt. Die Klägerin fuhr bei Annäherung jedoch zumindest 10 km/h. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 10 km/h beträgt der Anhalteweg 3,7 Meter mit einem Zeitverbrauch von 1,7 Sekunden, sodass sich ein Reaktionsverzug der Klägerin von rund einer Sekunde ergibt. Bei einer Zeitspanne von 2,8 Sekunden von Anfahrbeginn des Beklagtenfahrzeugs bis zur Kollision hat sich die Klägerin mit ihrem Fahrrad bei Anfahren des Beklagtenfahrzeugs knapp 8 Meter vor der späteren Kollisionsstelle befunden. Bei Annahme einer Annäherungsgeschwindigkeit der Klägerin von 20 km/h ergibt sich ein Anhalteweg von 9,4 Meter bzw ein Zeitverbrauch von 2,4 Sekunden. Unter Berücksichtigung einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h hat sich die Klägerin 2,8 Sekunden vor der Kollision in etwa in einem Bereich von 15 Meter vor der späteren Kollisionsstelle befunden. Demzufolge ergibt sich hieraus ebenfalls ein entsprechender Reaktionsverzug aufseiten der Klägerin. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h wäre ebenso eine entsprechende Ausweichbewegung nach links möglich gewesen, gleichwohl dies entsprechend schwieriger oder gefahrenbetonter ist als mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h.
Seitens der Klägerin wäre eine Unfallverhinderungmöglichkeit dahingehend bestanden, dass sie ab dem Erkennen des Losfahrens des PKWs umgehend eine Abbremsung eingeleitet hätte, sodann wäre diese kollisionsfrei vor dem querenden PKW zum Stillstand gekommen. Eine weitere Unfallverhinderungsmöglichkeit der Klägerin wäre darin bestanden, dass sie durch ein entsprechendes Verlenken ihres Fahrrades nach links die Kollision ebenso vermeiden hätte können.
Der Erstbeklagte hätte den Unfall verhindern können, indem er seinen PKW nicht in Bewegung gesetzt hätte, wodurch die Klägerin vor seiner Fahrzeugfront die Kreuzung überqueren hätte können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Erstbeklagte habe sich im Fließverkehr befunden, wodurch er gegenüber der die Radfahranlage verlassenden Klägerin grundsätzlich bevorrangt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jedoch zum Stillstand gebracht, weshalb er gemäß § 19 Abs 8 Satz 2 StVO auf den Vorrang verzichtet habe und demnach schlussendlich im Nachrang gewesen sei. Wäre er nicht weitergefahren, so hätte die Klägerin gefahrlos an seinem Fahrzeug vorbeifahren können. Die Klägerin hätte den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen oder Ausweichen aber ebenso verhindern können, zumal sie aufgrund ihres grundsätzlichen Nachrangs zu besonderer Vorsicht gehalten gewesen sei. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer Verschuldensteilung von 1:2 zu Gunsten der Klägerin. Das Nichttragen eines Radhelms sei ihr nicht als Mitverschulden anzulasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, auf Basis des Alleinverschuldens des Erstbeklagten dem weiteren Leistungsbegehren von EUR 5.752,56 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
Um eine Tatsachenrüge ordnungsgemäß auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka / Koller 6 § 471 Rz 15). Die Tatsachenrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek 18, § 467 ZPO E 40/3 und E 40/5).
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin zwar nur eine Feststellung bekämpft, jedoch unterschiedliche Ersatzfeststellungen begehrt, weshalb auf diese gesondert einzugehen ist.
I.1.1 Die Klägerin bekämpft die kursiv hervorgehobene Feststellung auf US 9 und begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Seitens der Klägerin wäre bei einer Annäherung von zumindest 10 km/h eine Unfallverhinderungmöglichkeit dahingehend bestanden, dass sie ab dem Erkennen des Losfahrens des PKWs umgehend eine Abbremsung eingeleitet hätte, sodann wäre diese kollisionsfrei vor dem querenden PKW zum Stillstand gekommen. Eine weitere Unfallverhinderungsmöglichkeit der Klägerin wäre darin bestanden, dass sie durch ein entsprechendes Verlenken ihres Fahrrades nach links die Kollision ebenso vermeiden hätte können, dies wäre aber bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h entsprechend schwieriger oder gefahrenbetonter als mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h möglich gewesen.“ Begründend führt sie aus, aus dem Sachverständigengutachten könne die bekämpfte Feststellung nicht abgeleitet werden und es bestehe ein Widerspruch mit den Feststellungen auf US 8 und 9, weil die Geschwindigkeit der Klägerin nicht festgestellt habe werden können und ihr bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h eine Unfallverhinderung durch Abbremsen nicht mehr möglich sowie ein Verlenken nicht zumutbar gewesen wäre. Nach richtiger Würdigung der Feststellungen auf US 8 und 9 sowie des Sachverständigengutachtens wären die Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen. In rechtlicher Hinsicht könne der Klägerin keine Reaktionsverzögerung und demnach kein Mitverschulden angelastet werden.
I.1.2 Die Ausführungen, wonach bei richtiger Würdigung des Sachverständigengutachtens die bekämpften Feststellungen nicht getroffen worden wären, können nicht überzeugen. Auch wenn nach dem Gutachten eine Ausweichbewegung bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h schwieriger und gefahrenbetonter ist, übersieht die Klägerin in ihrer Argumentation, dass eine Ausweichbewegung demnach gerade nicht unmöglich ist, sondern im Bereich des Möglichen liegt. Entgegen den Berufungsausführungen ergibt sich aus dem Gutachten (ON 22.2, S 9) der - überdies festgestellte - Reaktionsverzug der Klägerin bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h. Das Erstgericht zog daraus den Schluss, dass die Klägerin den Unfall durch rechtzeitiges Abbremsen verhindern hätte können. Widersprüche zwischen den Feststellungen können demnach nicht aufgezeigt werden. Vielmehr lassen sich die Feststellungen des Erstgerichts, insbesondere zu den Unfallverhinderungsmöglichkeiten der Klägerin, schlüssig und nachvollziehbar aus den Beweisergebnissen ableiten. Die Klägerin vermag keine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts darzulegen. Zudem finden sich die gewünschten Feststellungen ohnedies großteils auf US 8 und 9 und stellen Urteilskonstatierungen keine zur Begründung von Ersatzfeststellungen geeigneten Beweismittel dar.
I.2.1 Mit ihren weiteren Ausführungen bekämpft die Klägerin (wiederholt) die kursiv hervorgehobene Feststellung auf US 9 und begehrt eine andere Ersatzfeststellung: „Da eben nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin bremste oder versuchte nach links auszuweichen kann auch keine Unfallverhinderungsmöglichkeit festgestellt werden.“ Begründend führt die Klägerin aus, bei korrekter Würdigung der Feststellung auf US 7, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob die Klägerin bremste oder versuchte nach links auszuweichen, wäre das Erstgericht zu einer anderen, nämlich zur begehrten Ersatzfeststellung gekommen. In rechtlicher Hinsicht wäre der Klägerin demnach kein Mitverschulden anzulasten.
I.2.2 Einerseits legt die Klägerin nicht dar, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpften Feststellungen getroffen wurden und andererseits stützt sie die begehrten Ersatzfeststellungen lediglich auf im Ersturteil getroffene Feststellungen. Die Klägerin vermag demnach nicht darzutun, welche erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts bestehen und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären, weshalb eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge nicht vorliegt.
I.2.3 Ungeachtet dessen steht die bekämpfte Feststellung nicht im Widerspruch mit der Negativfestellung, wonach nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin bremste oder versuchte nach links auszuweichen. Der Unfall hätte nach den Feststellungen durch ein mögliches, umgehendes Bremsmanöver der Klägerin verhindert werden können, was aber nicht zwingend bedeutet, dass die Klägerin (überhaupt) nicht bremste, sondern nur, dass eine (eventuell) von ihr durchgeführte Bremsung von zu geringer Intensität oder verspätet gewesen wäre. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin zwar auszuweichen versuchte, dieser Versuch aber aufgrund eines zu geringen oder verspäteten Verlenkens fehlschlug, während es – dem Gutachten folgend – durchaus möglich gewesen wäre, einen Unfall durch ein entsprechendes Ausweichmanöver zu verhindern.
Der Tatsachenrüge kommt damit im Ergebnis keine Berechtigung zu.
II. Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua).
II.1.1 Der Einwand der Klägerin, der Unfall habe sich auf einer Straße und nicht mehr auf einem Geh- und Radweg ereignet, weshalb die Klägerin gemäß § 19 Abs 4 StVO als bevorrangt anzusehen gewesen wäre, geht ins Leere, weil es für die Beurteilung der hier vorliegenden Vorrangsituation nicht darauf ankommt, ob sich der Unfall auf einer Straße ereignete, sondern darauf, ob die Klägerin vor dem Unfall einen Geh- und Radweg verließ. Die Feststellungen, wonach sich die Klägerin vor dem Unfall auf einem Geh- und Radweg befand und es unmittelbar neben dem rechten Rand des Radwegs zur Kollision kam, blieben unbekämpft. Insofern wurde vom Erstgericht § 19 Abs 6a StVO rechtsrichtig zur Prüfung der grundsätzlich bestehenden Vorrangsituation angewandt.
II.1.2Gemäß § 19 Abs 6a StVO haben Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, den Vorrang zu geben. Nach der Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug im fließenden Verkehr, wenn es weder hält noch parkt, noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordnet, noch aus einer in § 19 Abs 6 StVO aufgezählten Verkehrsfläche kommt (RS0073664; 2 Ob 239/12d). Auch ein Fahrzeug, das vor der kreuzenden Verkehrsfläche gemäß § 52 lit c Z 24 StVO (Vorrangzeichen „Halt“) anzuhalten ist, befindet sich nicht im fließenden Verkehr (2 Ob 256/04t).
II.1.3Entgegen den Berufungsausführungen liegt der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 135/15i ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde. Auch hier endete der Geh- und Radweg vor der Einmündung in die Straße und der Beklagte hatte aufgrund des Vorschriftzeichens „Vorrang geben“ nicht anzuhalten, weshalb er als im Fließverkehr befindlich anzusehen war. Im konkreten Fall ist der Erstbeklagte somit auch als im Fließverkehr befindlich anzusehen, zumal der Umstand, dass das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ hier mit der Zusatztafel „Querstraße ist eine Vorrangstraße“ versehen ist, daran nichts ändert. Für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer kann die Zusatztafel in der gegebenen Situation nur so verstanden werden, dass sich diese auf die danach folgende F* als höherranige Straße bezieht, nicht aber auf den Radweg (OLG Linz 4 R 112/25f mwN). Entgegen der Berufungsausführung hat sich der Erstbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt auch auf keiner Nebenfahrbahn befunden. Das Erstgericht hat den grundsätzlichen Vorrang des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin zutreffend bejaht.
II.2Gemäß § 19 Abs 8 Satz 2 StVO gilt das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebots, aber als Verzicht auf den Vorrang. Es genügt, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den durch das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges zum Ausdruck gebrachten Vorrangverzicht zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen kann (RS0074862). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits zum Teil in die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer berührte Verkehrsfläche eingefahren ist, aber noch soviel Raum verbleibt, um dem ursprünglich benachrangten Verkehrsteilnehmer ein gefahrloses Passieren des stehenden Fahrzeuges zu ermöglichen (RS0106961). Durch das Stehen bleiben hat der Erstbeklagte demnach auf seinen Vorrang verzichtet hat.
II.3.Die Klägerin wäre aufgrund ihres grundsätzlichen Nachrangs gegenüber dem Fließverkehr bei Verlassen der Radfahranlage und der aufgrund des Vorrangverzichts schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation aber ebenso zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen (vgl 2 Ob 239/12d; RS0073128 [T8]). Den Behauptungen der Klägerin, wonach durch das Weiterfahren des Erstbeklagten eine plötzlich auftretende Gefahr bzw eine nicht rechtzeitig erkennbare Verkehrswidrigkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers vorgelegen habe, sind die festgestellten Unfallverhinderungsmöglichkeiten der Klägerin entgegenzuhalten. Außerdem bemerkte sie den Erstbeklagten nach den Feststellungen bereits mehrere Meter vor der Kreuzung. Obwohl ihr die Unterbrechung des Radwegs an der Kreuzung bekannt war, ging sie davon aus, dass der Erstbeklagte sie sehe und stehen bleibe. Dann sah sie noch, dass er weiterfuhr. Somit erkannte sie die unklare Verkehrssituation jedenfalls und es kann von keiner plötzlich auftretenden Gefahr ausgegangen werden. Vielmehr lag eine schwer zu beurteilende, beide Seiten zu besonderer Vorsicht verhaltende Vorrangsituation vor. Die Klägerin hätte den Unfall bei gebotener Aufmerksamkeit verhindern können; ihr wäre dies auch zumutbar gewesen.
II.4 Mit ihren Ausführungen, sie hätte den Unfall nach den Feststellungen nicht verhindern können, weicht die Klägerin vom festgestellten Sachverhalt ab. So greift sie selektiv lediglich jene Feststellungen auf, welche ihren Prozessstandpunkt stützen. Sie übergeht, dass sie nach den Feststellungen den Unfall durch eine umgehend eingeleitete Abbremsung oder durch ein entsprechendes Ausweichmanöver verhindern hätte können. Die Rechtsrüge ist in diesem Zusammenhang nicht gesetzmäßig ausgeführt.
II.5 Auch wenn die Klägerin den Erstbeklagten - den Feststellungen folgend - erst ungefähr zehn Meter vor dem rechten Fahrbahnrand sah, ändert dies nichts an der ihr anzulastenden, festgestellten Reaktionsverzögerung und es weicht die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Ausführungen erneut vom festgestellten Sachverhalt ab. Die festgestellte Sichtweite der Klägerin betrug 50 Meter. Sie hätte den Erstbeklagten folglich schon früher wahrnehmen und bei gebotener Aufmerksamkeit auf die unklare Verkehrssituation reagieren können.
Ein Mitverschulden der Klägerin wurde vom Erstgericht demnach zu Recht angenommen. Da Vorrangverletzungen in der Regel schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten (RS0026775), ist die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 2:1 zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis war der Berufung kein Erfolg zuzuerkennen.
III.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
IV. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens nach Maßgabe des im Berufungsverfahren strittigen Haftungsausmaßes von einem Drittel unter weiterer Berücksichtigung des auf das Zahlungsbegehren bezogenen Berufungsinteresses.
V.Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen – von einer hier nicht vorliegenden krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]; RS0042405 [T15]), weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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