Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 176 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über I. die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Februar 2025, GZ **-107.3, sowie II. dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß § 53 „Abs 2“ StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Patrick Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Marius Hortolomei durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Zusprüche an Privatbeteiligte und einen unangefochtenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B./III./1./), der schweren Sachbeschädigung nach §(§ 125,) 126 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (B./VIII./) und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (B./VII./4./), mehrerer Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (B./III./2./ und B./VII./5) sowie Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (B./I./2./a./ und b./, B./II./1./a./ und b./, B./IV./2./a./ bis c./ sowie B./V./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./I./3./a./ und b./ sowie B./VII./6./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B./II./2./ und B./IV./1./a./ und b./ sowie B./I./1./ und B./VII./1./a./ und b./) und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (B./VII./2./) schuldig erkannt und hierfür nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 176 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Unter einem wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. April 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß gemäß § 53 „Abs 2“ StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61),
B./ am 8. Juli 2024
I./ in ** dadurch, dass er den LKW Marke DAF/LF290, Kennzeichen **, unter Missachtung der auf dem Firmengelände der B* GmbH geltenden 10km/h-Beschränkung mit einer Geschwindigkeit von ca 40km/h nur wenige Meter entfernt von C*, D* E* und F* E* unter Missachtung des Vorrangs für den Querverkehr vom Firmengelände auf die ** Straße Richtung ** lenkte und in weiterer Folge beim Verlassen des Areals mit dem von G* H* ordnungsgemäß gelenkten, mit I* als Beifahrerin besetzten PKW VW Golf des J* H* kollidierte sowie K* durch seine Fahrweise zwang, den von ihr gelenkten PKW Alfa Romeo Giulietta, in dem sich auch ihre beiden minderjährigen Kinder befanden, zur Vermeidung einer Kollision mit dem LKW abrupt abzubremsen und anzuhalten,
1./ K* durch gefährliche Drohung zum abrupten Abbremsen und Anhalten ihres Kraftfahrzeugs, sohin zu Handlungen, genötigt,
2./ vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit Nachgenannter herbeigeführt, nämlich
a./ der K*,
b./ der beiden minderjährigen Kinder der K*,
3./ Nachgenannte, die durch die Kollision jeweils eine Prellung der Hals- und der Brustwirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung erlitten, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a./ G* H*,
b./ I*,
II./ in ** dadurch, dass er mit dem LKW Marke DAF/LF290, Kennzeichen **, unter Einhaltung situativ überhöhter Geschwindigkeit ungebremst am von L* gelenkten PKW Fiat, den dieser nach seinem wegen eines ihnen entgegenkommenden, von M* gelenkten Linienbusses gemachten Ausweichmanövers soeben aus einer Parklücke heraus steuerte, vorbei fuhr und dabei den linken Außenspiegel des Fiat touchierte sowie in weiterer Folge, ohne zu bremsen oder auszuweichen, geradewegs auf den ihm entgegenkommenden, von N* gelenkten VW Transporter der O* GmbH (Pritschenwagen) zufuhr und so N* veranlasste, den VW Transporter zur Kollisionsvermeidung in eine Parklücke auszulenken, dessen ungeachtet durch seine rücksichtslose Fahrweise jedoch mit dem LKW an der linken Fahrzeugseite des Transporters kollidierte, sodass das Ladegut vom Pritschenaufbau herunter und auf den geparkten PKW Opel Cascada der P* stürzte,
1./ vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit Nachgenannter herbeigeführt, nämlich
a./ des L*,
b./ des N*,
2./ N* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich dem Auslenken des VW Transporters in eine Parklücke, genötigt,
III./ in ** dadurch, dass er den LKW Marke DAF/LF290, Kennzeichen **, auf den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn setzte und unter Verwendung der Lichthupe geradewegs auf die ihm mit dem PKW VW der Leasingfirma Q* GmbH StVO-konform entgegenkommende R* zusteuerte, sodass diese zur Verhinderung des unmittelbar drohenden Frontalzusammenstoßes den PKW VW zurücksetzte und an den Fahrbahnrand lenkte, dessen ungeachtet jedoch vom durch den Beschuldigten gelenkten LKW linksseitig gerammt und zur Seite geschoben wurde, R*
1./ durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Zurücksetzen und Auslenken des PKW VW, genötigt, wobei er die Nötigung beging, indem er angesichts der andernfalls drohenden ungebremsten Frontalkollision mit dem Tod drohte,
2./ vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Anpassungsstörung (F43.2), eine Gehirnerschütterung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Vielzahl an Prellungen am Körper der Genannten, herbeigeführt;
IV./ in ** dadurch, dass er die in seiner Fahrtrichtung zum Rechtsabbiegen in die **straße gebildete Fahrzeug-Kolonne mit dem LKW Marke DAF/LF290, Kennzeichen **, links überholte, wobei er auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs fuhr, den ihm mit einem PKW Kia entgegenkommenden S* mehrmals mit der Lichthupe anblendete und zwang, zur Kollisionsvermeidung anzuhalten und sein Fahrzeug zurückzusetzen, wodurch auch der hinter S* fahrende T* zur Kollisionsvermeidung mit seinem PKW VW Passat zurückschieben musste, sowie sich sodann zwischen dem PKW Kia des S* und dem in seiner eigenen Fahrtrichtung zum Rechtsabbiegen abgestellten von U* gelenkten PKW Toyota Yaris mit dem LKW durchzwängte, wobei er gegen die linke vordere Seite des Toyota Yaris und die linke Seite des PKW Kia stieß und den PKW Kia dadurch gegen den dahinter angehaltenen PKW VW Passat des T* schob
1./ Nachgenannte durch gefährliche Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper zu Handlungen genötigt, nämlich
a./ S* zum Anhalten und Zurücksetzen seines PKW Kia,
b./ T* zum Anhalten und Zurücksetzen seines PKW VW Passat,
2./ vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit Nachgenannter herbeigeführt, nämlich
a./ des S*,
b./ des T*,
c./ der U*,
V./ in ** dadurch, dass er beim Überholen mit dem LKW Marke DAF/LF290, Kennzeichen **, den linken Seitenspiegel des von V* gelenkten PKW Volvo touchierte, vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit des Genannten herbeigeführt,
VII./ in ** auf dem Gelände der W* dadurch, dass er den LKW Marke DAF/LF290, Kennzeichen **, mit dem Heck gezielt mit Vollgas zunächst mehrmals gegen die Eingangstüre des Gebäudes steuerte, sodann mit dem LKW direkt auf V* zufuhr, der ihn von weiteren Sachbeschädigungen abhalten wollte und seinen PKW Volvo zu diesem Zweck ca 20m entfernt dem LKW in den Weg stellte, woraufhin V* zur Vermeidung einer Frontalkollision mit seinem PKW Volvo reversieren musste und dabei gegen eine Hausecke prallte, in weiterer Folge seine Fahrt mit dem LKW am Kirchengelände fortsetzte, diesen dabei mehrmals rückwärts gegen das Gebäude setzte, im Zuge des Rammens mit dem LKW auch den geparkt abgestellten PKW Ford Kuga des X* beiseite schob sowie den LKW auch gezielt gegen die verglaste Außenwand des Büros des Pastors lenkte, wobei durch die Wucht des jeweiligen Anpralls Erschütterungen des Gebäudes spürbar waren, die Eingangstüre komplett zerstört wurde, die Fassade und die Glasfront des Büros zerbrachen und ins Zimmerinnere geschleudert wurden sowie massive Schäden am Gebäude und darin befindlichem Mobiliar entstanden und wodurch das vom Pastor Y* mit dem Brautpaar Z* AA* und AB* AA* zur gleichen Zeit im Pastor-Büro stattfindende, mit einem gemeinsamen Gebet und in Aussicht genommener Beichtgelegenheit einhergehende Ehevorbereitungsgespräch unterbrochen wurde, und sodann den LKW gezielt auf AC* zusteuerte, als dieser angesichts der Vorfälle zunächst zu Fuß auf ihn zukam, sodass der Genannte zur Vermeidung einer Kollision umdrehen und weglaufen musste, und in weiterer Folge frontal mit dem LKW auf den PKW VW Touran des – das Areal mit seinem Fahrzeug zu verlassen trachtenden – AC* zufuhr, sodass der Genannte sein Auto zur Vermeidung eines andernfalls drohenden Frontalzusammenstoßes mit dem LKW abrupt auslenken musste,
1./ Nachgenannte mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt, wobei er die Nötigung jeweils beging, indem er zumindest mit einer Verletzung am Körper drohte, und zwar
a./ V* zum Reversieren seines PKW Volvo,
b./ AC* zum Auslenken seines PKW VW Touran,
2./ andere gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar die im Gebetshaus befindlichen Y*, AD*, AB* AA* und Z* AA*, die er aufgrund des ihrerseits befürchteten Gebäudeeinsturzes infolge möglicher Beeinträchtigung der Statik des Hauses durch den wiederholten LKW-Anprall in Todesangst versetzte,
4./ anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, nämlich durch das wiederholte Rammen der W* mit dem LKW eine Gemeingefahr bewirkt im Sinne der Unberechenbarkeit ihres Wachstums angesichts drohender Beeinträchtigung der gesamten Gebäudestatik, der Höhe des am Kirchengebäude entstandenen, ca 825.000 Euro betragenden Schadens, der Größe der beschädigten Gebäudefläche und der für ihn gegebenen Unmöglichkeit, die Folgen der durch ihn verursachten Beschädigungen zu bestimmen oder zu begrenzen bzw einzuschränken,
5./ Z* AA* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Anpassungsstörung (F43.2) herbeigeführt,
6./ AB* AA*, der eine akute Belastungsreaktion (F43.0) erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt,
VIII./ fremde Sachen beschädigt, und zwar
1./ durch die unter B./I./ beschriebene Handlung den PKW des J* H* (Schaden 2.589 Euro),
2./ durch die unter B./II./ beschriebenen Handlungen den PKW Fiat des L* (Schaden 739,70 Euro), den VW Transporter der O* GmbH (Schaden 8.750 Euro) und den PKW Opel Cascada der P* (Schaden in nicht festzustellender Höhe),
3./ durch die unter B./III./ beschriebene Handlung den PKW VW der Leasingfirma Q* GmbH (Schaden 14.821,37 Euro),
4./ durch die unter B./IV./ beschriebenen Handlungen den PKW Kia des S* (Schaden 5.000 Euro), den PKW Toyota Yaris der U* (Schaden 1.750 Euro) und den PKW VW Passat des T* (Schaden in nicht festzustellender Höhe),
5./ durch die unter B./V./ und B./VII./ beschriebenen Handlungen den PKW Volvo des V* (Schaden 1.179,67 Euro), den PKW Ford Kuga des X* (Schaden 3.750 Euro) und das Gebäude der W* (Schaden ca 825.000 Euro),
wobei er die Sachbeschädigung in Ansehung des Kirchengebäudes an einer Sache beging, die dem Gottesdienst durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet ist, nämlich der unter dem Dach der „AE*“ anerkannten „AF*“ und er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden, insgesamt 863.579,74 Euro betragenden Schaden herbeiführte.
Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet, weil der Angeklagte am 8. Juli 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer kombinierter Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61), ohne zurechnungsunfähig zu sein, die unter den Punkten B./III./1./, B./III./2./, B./VII./2./, B./VII./4./ und B./VII./5./ des Schuldspruchs angeführten Anlasstaten beging und nach der Person und dem Zustand des Angeklagten sowie nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb von Wochen, wenn er sich in Freiheit befindet, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Tathandlungen mit schweren Folgen begehen wird, nämlich an sich schwere Körperverletzungen mit beispielsweise Knochenbrüchen oder länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigungen, wie beispielsweise Anpassungsstörungen, Todesdrohungen, schwere Sachbeschädigungen oder Gefährdungsdelikte. Dabei ist zu befürchten, dass die befürchteten Taten sowohl den Angeklagten selbst schwerwiegend beeinträchtigen und auch bei ihm selbst zu allenfalls schweren Verletzungen, zum Beispiel in Folge eines Autounfalles, führen, aber auch bei den Opfern schwerwiegende Folgen wie Knochenbrüche oder schwere psychische Störungen verursachen. Aufgrund der Art der begangenen Taten ist anzunehmen, dass die konkret befürchtenden Gefährdungshandlungen eine erhebliche Personenzahl betreffen (US 21 f).
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Begehung während offener Probezeit (in Bezug auf das Verfahren des Landesgerichts St. Pölten, AZ **). Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise reumütig geständige Verantwortung und die krankheitsbedingt verminderte Schuldfähigkeit.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten nicht angemeldeten aber dennoch ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt, GZ **–116, bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2025, GZ 13 Os 65/25w-4 (ON 121.3), ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 107.2, 87) und zu ON 115.2 ausgeführte Berufung zu entscheiden, mit der er eine Herabsetzung der Strafe begehrt. Durch Anmeldung der Berufung wurde konkludent Beschwerde gegen den gemäß § 53 „Abs 2“ StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss erhoben (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Da A* nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen zu seinem Vorleben (US 10 f) am 24. September 2018, rechtskräftig seit diesem Tag, und am 6. April 2022, rechtskräftig seit 12. April 2022, unter anderem wegen gegen die Freiheit und Leib und Leben gerichteter vorsätzlicher strafbarer Handlungen jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (ON 8.2.1, ON 15.2, ON 30.1 und ON 99), liegen in Bezug auf die - nicht strafsatzbestimmenden – gegen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit gerichteten strafbaren Handlungen die Voraussetzung für die Strafschärfung bei Rückfall vor, was zusätzlich als erschwerend zu berücksichtigen ist.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Berufungswerbers zudem dahin zu ergänzen, als in Bezug auf die schwere Sachbeschädigung auch der Erschwerungsgrund der mehrfachen Deliktsqualifikation nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB vorliegt ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 33 Rz 2).
Weiters liegt auch der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 6 StGB vor, weil der Angeklagte die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils des StGB unter Verwendung einer Waffe begangen hat, da der als Tatmittel eingesetzte LKW jedenfalls eine Waffe im funktionalen Sinn ist (vgl RiffelaaO Rz 34 ff und RIS-Justiz RS0134002).
Dem Angeklagten gelingt es hingegen nicht, Milderungsgründe für sein Begehren ins Treffen zu führen.
In Anbetracht der solcherart nur zum Nachteil des Angeklagten geänderten Strafzumessungslage war unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zwei einschlägigen Vorstrafen, der Deliktshäufung und der im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte (§ 32 Abs 2) zu berücksichtigenden Tatbegehung während einer Probezeit (vgl RIS-Justiz RS0090954 und RS0090597), beim gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nicht korrekturbedürftig.
Nach § 21 Abs 2 StGB ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs 3 leg cit begangen hat, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Nur, wenn – wie teilweise vorliegend - die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung (nach § 21 Abs 1 StGB) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen (§ 21 Abs 3 zweiter Satz StGB). Sofern die Anlasstat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, kommt jede mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat in Betracht ( Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 21 Rz 31).
Eine rechtsrichtig vorgenommene Gefährlichkeitsprognose hat zwingend auf allen der genannten Sachverhaltskriterien zu basieren ( Haslwanter aaO § 21 Rz 23 f). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Motive für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des betroffenen Angeklagten sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind ( HaslwanteraaO § 21 Rz 25 und 27; RIS-Justiz RS0108487). Auch den Täter selbst treffende Folgen der Prognosetat sind zu berücksichtigen ( Haslwanter aaO § 21 Rz 29).
Gegenständlich leitete das Erstgericht das Vorliegen der Gefährlichkeitsprognose zutreffend aus den schlüssigen, in der Hauptverhandlung - unter Bezugnahme auf die zunächst schriftlich erstatteten Gutachten (ON 54.2 und ON 56) - erörterten Gutachten der Sachverständigen Univ-Prof Dr. AG*, der dabei auch die klinisch-psychologische Stellungnahme der Justizanstalt Wiener Neustadt (ON 102.1) und die fachärztliche Stellungnahme der Justizanstalt Wiener Neustadt (ON 103.1) berücksichtigte (ON 107.2, S 65 ff), und Mag. AI* (ON 107.2, 71 ff) ab. Beide Sachverständige erörterten auch ausführlich und nachvollziehbar, warum ihrer Meinung nach ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nicht möglich ist (ON 107.2, 69 und ON 107.2, 72 f).
Mit ärztlicher Stellungnahme vom 16. September 2025 (nicht einjournalisiert), die im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Kirchbacher,StPO 15 § 294 Rz 4) teilten die behandelnden Ärzte in der Justizanstalt Wiener Neustadt mit, dass A* weiterhin eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung strikt ablehnt, aus seiner Sicht nicht krank sei und keine psychischen Probleme zu haben; er zeige in den Gesprächen keine Reflexionsfähigkeit zu seinen früheren und aktuellen impulsiven Verhaltensweisen. Aus der klinisch-psychologischen Stellungnahme vom selben Tag ergibt sich zwar, dass der Angeklagte das klinisch-psychologische Betreuungsangebot, das sich vorrangig der Entlastung, Stabilisierung und primären Interventionserfordernissen widmet, regelmäßig und eigeninitiativ in Anspruch nimmt, dabei jedoch mit einer begrenzten Reflexionsfähigkeit sowie mangelnder Krankheits- und Problemeinsicht imponiert; bereits im Rahmen des intramuralen Verlaufs kommt es immer wieder zu impulsiven Durchbrüchen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf seine psychische Grunderkrankung zurückzuführen sind.
Davon ausgehend besteht nach der Person des Angeklagten in Zusammenschau mit der Art der begangenen Anlasstaten sowie der - nach den Ergebnissen der Berufungsverhandlung - nach wie vor nicht vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht weiterhin die real-konkrete Befürchtung, dass der Angeklagte unter dem maßgeblichen Einfluss einer nach wie vor bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (hier: eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, paranoiden und dissozialen Anteilen [F61]) mit hoher Wahrscheinlichkeit (in absehbarer Zukunft, und zwar innerhalb von Wochen) gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich insbesondere schwere Körperverletzungen (iSd § 84 Abs 4 StGB), Todesdrohungen (iSd des § 107 Abs 1 und 2 StGB), schwere Nötigungen (iSd §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB) oder vorsätzliche Gemeingefährdungen begehen wird (zu den Kriterien der Prognosetat HaslwanteraaO Vor §§ 21–25 Rz 4 f; vgl auch RIS-Justiz RS0090401).
Da nach § 157a Abs 1 letzter Satz StVG im Fall der gleichzeitigen Verurteilung des zurechnungsfähigen Betroffenen zu einer Strafe (§ 21 Abs 2 StGB) ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur gemeinsam mit einer bedingten Nachsicht der Strafe zulässig ist ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 157a Rz 3), kommt angesichts der konkret verhängten Strafe ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nicht in Betracht.
Zum Beschluss:
Im Hinblick auf auf die einschlägige Vorstrafenbelastung und die bisherige Wirkungslosigkeit der ergriffenen Sanktionen ist es dringend erforderlich, die Dauer der bereits ausgesprochenen Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß zu verlängern, um so den Angeklagten auch nach Aufhebung der strafrechtlichen Unterbringung und nach Verbüßung der Freiheitsstrafe mit Sanktionsmöglichkeit nachhaltig zu einem rechtskonformen Verhalten anhalten zu können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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