19Bs176/25h—OLG Wien Entscheidung
09. September 2025
…111 im erstgerichtlichen Akt). Richtig ist, dass die Vorstrafen schon länger zurückliegen (die letzte einschlägige Vorstrafe stammt aus 2011), was deren Gewicht herabsetzt (RIS-Justiz RS0091522), von einem behaupteten tadellosen Lebenswandel ist der Angeklagte aber weit entfernt. Dass der Angeklagte B* in Österreich unbescholten ist, ist angesichts der Vorgaben des §…