JudikaturOGH

RS0091522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1987

Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl auch § 39 StGB).

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