Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Kocher-Rechtsanwalts-GmbH in St. Michael im Lungau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, LLB.oec., Landesstelle **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 2025, Cgs*-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klagemit dem Begehren auf Gewährung einer „Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß (§ 253e, 253f, 254, 255, 255b sowie 367 ASVG)“. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne und die Voraussetzungen für eine Invaliditätspenion gegeben seien.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass kein Berufsschutz vorliege. Der Kläger sei infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Der Entscheidung liegt der auf den Seiten 2 bis 9 festgestellte Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist das Leistungskalkül des Klägers eingeschränkt. Er ist noch in der Lage, dauernd 5 kg zu tragen und 10 kg zu heben; halbzeitig kann er bis 10 kg tragen und bis 15 kg heben. Die Tätigkeiten können im Sitzen, im Gehen und im Stehen durchgeführt werden. Die Möglichkeit eines regelmäßigen Haltungswechsels für die Dauer von einigen Minuten sollte bei Auftreten von Beschwerden gegeben sein, wobei während des Haltungswechsels die Arbeit fortgeführt werden kann. Der Haltungswechsel sollte vom Stehen/Gehen in die sitzende Position und umgekehrt erfolgen. In der neuen Körperhaltung kann weitergearbeitet werden. Auszuschließen sind Arbeiten bei Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten die dauerndes Bücken zum Boden notwendig machen, Überkopfarbeiten, Arbeiten im Hocken oder Knien sowie Arbeiten, welche abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen verlangen und Arbeiten in steilem unwegsamem Gelände. Rechts besteht eine verminderte Grobkraft des Daumens, weshalb eine grobmotorische Einschränkung bezüglich Tätigkeiten besteht, die ein Drücken mit dem Daumen oder das Festhalten beim Aufschrauben von Deckeln betreffen. Es bestehen keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit. Der Kläger benötigt keine zusätzlichen Arbeitspausen. Er kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Es bestehen keine Einschränkungen beim Anmarschweg. Der Kläger kann eine Wegstrecke von 500 m in 25 Minuten zurücklegen. Bei ihm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte regelmäßige Krankenstände von zwei Wochen pro Jahr zu erwarten. Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Der Kläger erlernte von 1984 bis 1988 die Lehrberufe Maschinenschlosser und Betriebselektriker und legte die Lehrabschlussprüfungen erfolgreich ab. Bis zum Präsenzdienst war der Kläger in seinem Lehrberuf tätig, danach von Juni 1989 bis jedenfalls zum Stichtag 1. Jänner 2024 als Rohrleitungsmonteur.
Der Kläger hat keine EDV-Grundkenntnisse, er arbeitete beruflich auch nicht mit dem Computer und besitzt privat keinen PC, sondern lediglich ein Smartphone.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf im spezialisierten Bereich als Rohrleitungsmonteur weiterhin auszuüben.
Mit dem vorliegenden Leistungskalkül kann der Kläger noch als qualifizierter Fertigungsprüfer und CNC-Maschineneinsteller (CNC-Maschinenoperator) sowie als Handelsvertreter (Handelsreisender) bzw Außendienstmitarbeiter für Werkzeuge, Montage- und Befestigungsmaterial arbeiten. Beide Tätigkeiten erfordern EDV-Grundkenntnisse. Um diese zu erwerben, wäre ein Kurs im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten (insgesamt vier Kurstage) ausreichend; es sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Darauf aufbauend kann sodann die betriebsinterne Einschulung für weitere Programme und allfällige Spezialsoftware erfolgen. Für den Erwerb von kaufmännischen Kenntnissen für die Tätigkeit als Handelsvertreter bzw Außendienstmitarbeiter für Werkzeuge, Montage- und Befestigungsmaterial reicht eine innerbetriebliche Einschulung; Mitarbeiter werden ohne kaufmännisches Vorwissen eingestellt und sodann betriebsintern eingeschult, sodass hierzu keine externen Schulungen notwendig sind.
Der Kläger kann einen für ihn kostenlosen EDV-Kurs zum Erwerb der EDV-Grundkenntnisse, die für die genannten Verweisungtätigkeiten erforderlich sind, über das AMS absolvieren. Er ist auch dazu bereit und dies ist ihm auch zumutbar. Nach dem Erwerb der EDV-Grundkenntnisse besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 57-jährige Kläger als gelernter Metalltechniker einen Arbeitsplatz in einer der genannten Verweisungstätigkeiten finden wird.
Am bundesweiten Arbeitsmarkt existiert eine die Zahl 100 weit übersteigende Anzahl von Arbeitsplätzen in den Tätigkeiten als qualifizierter Fertigungsprüfer bzw CNC-Maschineneinsteller (CNC-Maschinenoperator) und Handelsvertreter (Handelsreisender) bzw Außendienstmitarbeiter für Werkzeuge, Montage- und Befestigungsmaterial.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten seinen erlernten Beruf als Maschinenschlosser in der Spezialisierung als Rohrleitungsmonteur ausgeübt habe, sodass ihm Berufsschutz zukomme. Der Kläger könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, jedoch sei er nach zumutbarer Absolvierung eines kostenlosen EDV-Grundkurses in der Lage, berufsschutzerhaltende Verweisungstätigkeiten, für die ein ausreichend großer Arbeitsmarkt bestehe, zu verrichten. Der Kläger sei damit nicht invalid.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Als Verfahrensmangel rügt die Berufung, dass das Erstgericht lediglich ein orthopädisches Sachverständigengutachten einholte. „Zwei weitere Gutachten aus den Fachbereichen innere Medizin/Urologie und Dermatologie/Rheumatologie“ hätten aber ergeben, dass „die vom Gesetz geforderte Krankenstandsdauer von mehr als sechs Wochen“ zu erwarten sei.
1.1.1Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027, vgl auch RS0043049). Eine Erheblichkeit des behaupteten Mangels ist allerdings zu verneinen, schließen doch erst zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Pensionswerber vom Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0113471).
1.1.2 Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen oder Gutachten aus anderen Fachgebieten beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9 mwN; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rz 20 mwN). Wenn daher der beigezogene orthopädische Sachverständige, welcher zudem Arzt für Allgemeinmedizin ist, weitere Gutachten aus anderen Fachgebieten für nicht erforderlich hielt (vgl ON 6 S 22 sowie ON 18.3 S 6), kann dem Erstgericht kein Verfahrensfehler zur Last gelegt werden.
1.2Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht der Kläger auch darin, dass das Erstgericht trotz seines Antrags keinen berufskundlichen Sachverständigen mit dem Spezialgebiet „computerunterstütztes Arbeiten im Bereich der Metallberufe, CNC-Fräsetätigkeit, qualifizierte Fertigungsprüfertätigkeit“ hinzuzog. Damit unterstellt er der beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen mangelnde Fachkenntnis. Ob die Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt (RIS-Justiz RS0040586 [T4], RS0043235 [T13]) und ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS-Justiz RS0043320, RS0043414 [T6, T17, T18]), ist aber eine Frage der Beweiswürdigung.
1.2.1Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge liegt aber nicht vor, da den Berufungsausführungen weder eine bekämpfte Feststellung noch eine Ersatzfeststellung zu entnehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0041835).
1.2.2 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich bei keinem der in der Sachverständigenliste eingetragenen berufskundlichen Sachverständigen (österreichweit) die Spezialisierung „computerunterstütztes Arbeiten im Bereich der Metallberufe, CNC-Fräsetätigkeit, qualifizierte Fertigungsprüfertätigkeit“ findet.
2Der Kläger macht unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend, dass seine Aussagen zu seinem Gesundheitszustand vom Erstgericht unbeachtet geblieben seien, und begehrt entsprechend seiner Angaben Ersatzfeststellungen, ohne jedoch eine bekämpfte Feststellung zu nennen. Damit gelangt die Beweisrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0041835).
3 In der Rechtsrüge legt der Kläger nicht dar, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf Basis des festgestellten Sachverhalts unzutreffend sein soll.
3.1 Zum einen führt die Berufung ins Treffen, dass das Erstgericht erst nach Einholung der beantragten Sachverständigengutachten eine ausreichende Entscheidungsbasis gehabt hätte, um sachgerechte Feststellungen treffen zu können, die eine richtige rechtliche Beurteilung ermöglicht hätten. Damit macht der Kläger aber den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und ist auf die Ausführungen unter Pkt 1 zu verweisen.
3.2 Zum anderen betreffen die Behauptungen, dass es nicht realistisch sei, dass der Kläger in einem Zeitraum von sechs Monaten über EDV-Grundkenntnisse verfügen werde und solche nicht ausreichend seien, um auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen, eine komplette Umschulung und die Vorbereitung eines Arbeitnehmers für den Arbeitsmarkt typischerweise neun bis zwölf Monate dauern würde und weniger als sechs Monate in der Praxis nicht zu arbeitsmarkttauglicher EDV- Kompetenz führten, den Tatsachenbereich. Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Nachschulung notwendigen Feststellungen ließ der Kläger aber unbekämpft.
4 Der Berufung musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, weil ausschließlich Tat- und keine Rechtsfragen zur Lösung anstanden.
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