Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Selbständiger, **, B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die BeklagteC* N.V. , **, **, **, **/Curacao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 40.709,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Jänner 2026, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
II. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 3.679,02 (darin enthalten EUR 613,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curacao. Sie bietet im Internet unter D* und E* Online-Glücksspiele an, wofür sie über keine österreichische Glücksspiellizenz verfügt.
Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B* und betreibt seit Jänner 2021 ein Zolldienstleistungsunternehmen, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Durch eine Werbeeinschaltung stieß der Kläger auf die von der Beklagten betriebenen Webseiten. Er spielte von Österreich aus zum Zeitvertreib auf den gegenständlichen Webseiten Online-Glücksspiele. Das Glücksspiel betrieb der Kläger immer nur privat für sich selbst. Er betrieb Glücksspiele zu keinem Zeitpunkt beruflich oder gewerblich. Es war dies auch das erste Mal für den Kläger, dass er Online-Glücksspiele spielte.
Der Kläger registrierte sich am 14. April 2024 auf der Homepage D* und E* , die beide auf Deutsch gehalten waren. Er legte sich jeweils ein Spielerkonto an, wobei bei der Anlegung eines Spielerkontos bei der Beklagten bereits eine Länderauswahl für Österreich bestand, dies also schon vorausgefüllt war. Auch die Telefonnummervorwahl „+43“ war bereits ausgefüllt und es waren sowohl bei der Telefonnummer als auch bei der Länderauswahl österreichische Flaggen vorhanden. Gibt man in der Adressleiste des Browers E*.com bzw D*.com ein, wird man automatisch zu ** .com/at bzw ** .com/de.AT weitergeleitet. Der Kläger gab im Zuge seiner Registrierung bei der Beklagten seinen echten Namen, seine Mailadresse, seine Telefonnummer und seine Adresse an. Er bestätigte bei der Registrierung durch Anklicken die Datenschutzrichtlinie und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, las sich diese allerdings nicht durch.
Der Kläger nahm im Zeitraum vom 14. April 2024 bis 21. Mai 2025 Leistungen der Beklagten in Anspruch und spielte in diesem Zeitraum über sein Spielerkonto bei D* und E* die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele. Er zahlte über Sofortüberweisung, Paysafe-Karte oder mittels Kreditkarte Geld auf sein Spielerkonto ein und konnte mit dem eingezahlten Geld sodann diverse Spiele betreiben. Der Kläger spielte fast ausschließlich Slot-Spiele und manchmal Black-Jack.
Im Zeitraum von 14. April 2024 bis 21. Mai 2025 tätigte der Kläger Einzahlungen auf sein Spielerkonto von insgesamt EUR 61.209,00. Dem stehen Auszahlungen von EU 20.500,00 gegenüber. Daraus resultiert in diesem Zeitraum insgesamt ein Spielverlust von EUR 40.709,00.
Der Kläger spielte davor keine Online-Glücksspiele und forderte auch noch nie Spielverluste zurück. Der Kläger hat sich keine Gedanken darüber gemacht, welchen Firmensitz die Seiten D* und E* haben. Der Kläger spielte bis 12. Mai 2025 auf den Seiten der Beklagten. Dann hörte er auf, weil er bereits viel verloren hatte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, nachdem er bereits zu spielen aufgehört hatte, erfuhr der Kläger zufällig über ** von der Möglichkeit, seine Spielverluste aus Online-Glücksspielen zurückzufordern.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seiner Spielverluste aus Online-Glücksspielen in Höhe von EUR 40.709,00 s.A.. Der Rückforderungsanspruch resultiere im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten nach dem österreichischen Glücksspielgesetz aus einem verbotenen Glücksspiel. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, sei gerichtlich rückforderbar. Eine Rechtsgrundlage biete sowohl das Bereicherungs-, als auch das Schadenersatzrecht.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit, bestritt das Klagebegehren und wendete zusammengefasst ein, dass das österreichische Glücksspielgesetz einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV darstelle. Die Bestimmungen des GSpG seien daher auf sie nicht anwendbar. Die mit dem GSpG institutionalisierte Form einer monopolartigen Lizenzlimitierung entspreche nicht der vom EuGH geforderten effektiven Kohärenz und sei damit unionsrechtswidrig.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der internationalen Unzuständigkeit und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrages von EUR 40.709,00 s.A..
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest; im Übrigen wird auf die Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf den auch hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand nach Art 17ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zusammengefasst zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte das österreichische System der Glücksspielkonzessionen auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinne der Judikatur des EuGH nicht gegen Unionsrecht verstoße. Angesichts der von der ständigen Rechtsprechung angenommenen Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols könne davon ausgegangen werden, dass diese Frage abschließend beantwortet worden sei und eine Vorlage an den EuGH unterbleiben könne. Die von der Beklagten dargelegten Gründe, aufgrund derer die Monopolregelung nicht verhältnismäßig sei bzw dem Gebot der Kohärenz nicht Rechnung getragen würde, seien allesamt bereits in die Würdigung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs miteinbezogen worden. Die Argumentation der Beklagten sei nicht dazu geeignet, zu einer von der gefestigten Rechtsprechung abweichenden Beurteilung zu führen. Hinreichende Änderungen gegenüber bereits geprüften Sachverhaltsgrundlagen ließen sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten. Dies gelte auch für die Behauptung exzessiver Werbemaßnahmen und eines laufend erweiterten Spielangebots und der daraus folgenden Inkohärenz, zumal auch nach dem EuGH Werbepraktiken eines Monopolisten, die darauf abzielten, zur aktiven Teilnahme an Spielen anzuregen, etwa durch Verharmlosung des Spiels, Verleihung eines positiven Images oder verführerisches in Aussicht stellen von bedeutenden Gewinnen, auf keine Unionsrechtswidrigkeit schließen ließen (RS Fluctus/Fluentum ).
Wenngleich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Glücksspielmonopols durch die nationalen Gerichte nicht statisch, sondern dynamisch erfolgen müsse, sodass die Entwicklung der Umstände seit Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes zu berücksichtigen sei, erfordere dies nach der Rechtsprechung dennoch nicht eine ständige neue Beurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall; vielmehr solle damit nur logisch zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelungen abgestellt werden darf (EuGH 30. Juni 2016, C-464/15). Zusammengefasst beschränke das österreichische Glücksspielmonopol mit den gesetzlich vorgegebenen Instrumenten des Spielerschutzes die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in zulässiger Weise.
Bei dem von der Beklagten angebotenen konzessionslosen Glücksspiel handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Nach ständiger Rechtsprechung sei das, was auf der Grundlage eines unerlaubten Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, rückforderbar, zumal verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation erzeugen würden. Damit bestehe ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe seiner Spielverluste.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage – allenfalls nach einer Verfahrenserneuerung oder -ergänzung durch das Berufungsgericht – zur Gänze abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verfahrenshandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Klage zur Gänze zurückzuweisen.
Der Kläger erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zum Unterbrechungsantrag:
Nach dem Vorbringen der Beklagten und den von ihr mit der Berufung vorgelegten Unterlegen betrifft das von ihr angestrengte Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof den § 519 ZPO aus Anlass der vom Oberlandesgericht Wien am 29. September 2025 zu 10 R 47/25t gefällten Entscheidung. Dabei handelt es sich um einen Individualantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG und nicht um eine Gesetzesbeschwerde nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG. Es besteht keine Pflicht, das Verfahren aus Anlass eines in einem anderen Verfahren gestellten Individualantrags beim Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen (vgl RS0037034; Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 190 ZPO Rz 18). Demnach sind die Voraussetzungen nach den §§ 62 Abs 3 oder 62a Abs 6 VfGG nicht gegeben (vgl auch die den Parteienvertretern bekannten Entscheidungen des OLG Linz 1 R 104/25g vom 12. November 2025, 3 R 116/25m vom 10. Dezember 2025, 3 R 11/26x vom 5. Februar 2026 und 2 R 145/25v vom 26. November 2025 mit ausführlicher Begründung; die vom Landesgericht Eisenstadt im dortigen Verfahren 13 R 199/25z vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
Davon abgesehen ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO in diesem Verfahrensstadium noch nicht unmittelbar relevant und damit nicht präjudiziell, sondern könnte allenfalls erst bei Erhebung einer (außerordentlichen) Revision eine Rolle spielen. Der Unterbrechungsantrag war daher abzuweisen.
2. Zur Nichtigkeit:
2.1. Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt nicht international zuständig gewesen sei, da es an der erforderlichen inländischen Gerichtsbarkeit fehle. Sie bestreite weiterhin die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Dieser habe nicht dartun können, wie er als selbständig Erwerbstätiger im Zeitraum 14. April 2024 bis 21. Mai 2025 EUR 40.709,00 einsetzen habe können bzw wie dies im Verhältnis zu seinem Einkommen sei. Es wäre zu erkunden gewesen, ob aus der objektiven Sicht der Beklagten damit eine zumindest zukünftige regelmäßige Erwerbsquelle neben jener als selbständig Erwerbstätiger erschlossen werden sollte. Im Übrigen sei die EuGVVO mangels Sitzes der Beklagten in einem Mitgliedsstaat nicht anwendbar.
Das Erstgericht stellt unbekämpft fest, dass der Kläger zum Zeitvertreib auf den Webseiten der Beklagten Online-Glücksspiele spielte, das Glücksspiel immer nur privat für sich selbst und zu keinem Zeitpunkt beruflich oder gewerblich betrieb. Es war auch das erste Mal für den Kläger, dass er Online-Glücksspiele spielte. Er forderte davor auch noch nie Spielverluste zurück.
Damit widersprechen die getroffenen Feststellungen allerdings dem ohnehin nur aus advokatorischer Vorsicht erstatteten und aus bloßen Vermutungen bestehenden Vorbringen der Beklagten zur Gewerbsmäßigkeit des Klägers (ON 8, 3) und ist daher zugrunde zu legen, dass der Kläger das Glücksspiel bei der Beklagten als Verbraucher ausgeübt hat.
2.2. Wenn ein Beklagter keinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, wie die Beklagte, gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaats. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, grundsätzlich nur auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO; Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Einige Bestimmungen der EuGVVO 2012 gelten allerdings auch dann, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat. Es handelt sich dabei um den ausdrücklich in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO ( Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6ff). Ist der Kläger also wie hier Verbraucher, spielt es gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, das heißt dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat haben. Voraussetzung dafür, dass auch ein in einem Drittstaat ansässiger Vertragspartner des Verbrauchers in einem Mitgliedsstaat verklagt werden kann, ist, dass der Verbraucher in einem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat ( SimottaaaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19ff und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2ff). Davon ausgehend spielt es aber keine Rolle, in welchem Staat der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz hat, sodass es mangels Präjudizialität auf die von der Berufung aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung nicht ankommt und ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben kann (vgl RS0109025).
Dass unter Art 17 EuGVVO 2012 auch bereicherungsrechtliche Ansprüche fallen, entspricht der Rechtsprechung und wird in der Berufung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen (vgl etwa SimottaaaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679; OLG Linz 6 R 28/25t, 3 R 84/25p ua). Damit liegt hier eine Verbrauchersache im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO gegeben ist (vgl insgesamt auch OLG Linz 6 R 108/25g).
2.3. Die Beklagte stützt sich auch auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil die Klage mangels Übersetzung nicht wirksam zugestellt worden sei.
Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein Urteil als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der (gehörigen) Zustellung entzogen wurde (RS0042202). Dieser Nichtigkeitsgrund ist also nur im Falle eines ungesetzlichen Vorgangs gegeben, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln (RS0107383). Das rechtliche Gehör einer Partei ist hingegen grundsätzlich ausreichend gewahrt, wenn ihr Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern (RS0005915 [T17]; vgl RS0119970).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf die Zustellung der Klage fristgerecht mit Klagebeantwortung reagiert. Darin berief sie sich ausdrücklich auf den ihr erteilten gerichtlichen Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung und setzte sich inhaltlich mit dem Klagsvorbringen auseinander. Im weiteren Verfahren wurde sie ordnungsgemäß zur vorbereitenden Tagsatzung geladen, an welcher die rechtsfreundliche Vertreterin der Beklagten – nach Einbringung weiterer Schriftsätze – teilnahm und deren Standpunkt umfassend darlegen konnte. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor (7 Ob 194/25t; OLG Linz 3 R 11/26x mwN).
Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen.
3. Zur Mängelrüge:
Die Beklagte erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die Aufnahme der beantragten Beweise (auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes und des Bundesministeriums für Finanzen, von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Steuerwesen, Wirtschaftsmarketing und Wirtschaftspsychologie sowie einer amtswegigen Aufnahme von Beweisen im Sinne von 2 Ob 92/15s) unterblieben ist. Die Berufungswerberin meint, diese Beweise hätten die Inkohärenz und damit die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols erwiesen.
Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behauptete Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier – zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Themen keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt die Beweisthemen wären rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58). Ein primärer Verfahrensmangel besteht damit nicht.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. Zum anwendbaren Recht:
Die Beklagte releviert, dass die Rom-I-VO auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Nach § 35 IPRG unterliege die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen dem Recht Curacaos.
Bei der Rom-I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom-I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse ( Musger in KBB 7 vor Art 1 Rom-I-VO Rz 2; Neumayr in KBB 7§ 35 IPRG Rz 1, 3). Damit ist die Rom-I-VO auf den gegenständlichen Vertrag anzuwenden.
Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom-I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat) anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt ua dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Der EuGH legt den Begriff „Ausrichten“ dahin aus, dass der Unternehmer seiner Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedsstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH P ammer und Hotel AlpenhofC-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten – wie hier – der Fall ist (7 Ob 213/21f [Rz 5]; 7 Ob 155/23d [Rz 14] ua). Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]). Nach Art 12 Abs 1 Rom-I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z [Rz 15]; 2 Ob 40/22d [Rz 13]; 6 Ob 12/22s [Rz 15f]). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 155/23d [Rz 16], 7 Ob 150/24w [Rz 3ff]; vgl insgesamt OLG Linz 1 R 104/25g und 6 R 108/25g).
4.2. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes:
Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhältig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichtes verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x; RS0134152) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Online-Glücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofes abgelehnt (7 Ob 163/21b ua). Inwiefern es sich dabei um Entscheidungen handeln soll, die „nicht mehr den Erfordernissen einer dynamischen Kohärenzprüfung“ gerecht werden, ist nicht nachvollziehbar. Dem Argument, die Höchstgerichte hätten die von den Unterinstanzen getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht auf ihre Stichhältigkeit geprüft, ist zu entgegnen, dass dies (jedenfalls im Zivilverfahren) nie der Fall ist, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (vgl und die dazu ergangene Judikatur). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19,
Insgesamt musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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