Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Selbstständige, **straße **, **, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 25.541,90 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 10.000,00) , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. November 2025, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die von der Klägerin mit der Berufung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.659,40 (darin enthalten EUR 609,90 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 3. März 2024 im Krankenhaus der Beklagten ambulant behandelt. Anlässlich dieser Behandlung führte die Beklagte keine Untersuchung der Klägerin mittels Computertomographie durch.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 25.541,90 s.A. (EUR 10.000,00 an Schmerzengeld, EUR 15.000,00 an Verdienstentgang, EUR 105,00 an Haushaltshilfe und EUR 436,90 an Behandlungs- und Medikamentenkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Diagnose- und Behandlungsfehlerereignis vom 3. März 2024. Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, sie sei am 3. März 2024 aufgrund stark überhöhten Blutdruckes in die Notaufnahme des Krankenhauses eingeliefert worden. Sie habe an einem schwankenden Gang, motorischen Ausfällen, einem generellen Unwohlsein, stark einseitigen Kopfschmerzen im linken hinteren Bereich, kurzzeitigen Blackouts, Blähungen, Kribbelparästhesien im linken Arm und plötzlich auftretenden hohen Blutdruck gelitten. Die Klägerin habe der Beklagten auch mitgeteilt, dass sich kurzzeitig alles gedreht habe und dass dies bereits am Vortag aufgetreten sei. Sie habe ihre Symptome ausreichend geschildert und die Beklagte mehrfach aufgrund ihrer stechenden Kopfschmerzen um die Befundung mittels CT gebeten. Es sei aber keine bildgebende Untersuchung mittels CT durchgeführt worden, weshalb ein Diagnose/Behandlungsfehler vorliege. Die Beklagte habe die Fehldiagnose „Hypertensive Krise mit Kopfschmerzen und Schwindel“ gestellt. Die Beklagte habe die Klägerin mit dem Hinweis, regelmäßig Blutdruck zu messen und sich Blutdrucktabletten zu besorgen, entlassen. Am 5. März 2024 seien bei der Klägerin ein erlittener Schlaganfall und mehrere Hirninfarkte diagnostiziert worden.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass die Diagnose- und Indikationsstellung sowie die in Folge eingeleitete Behandlung durch die Beklagte lege artis erfolgt sei. Die Klägerin habe ihre Beschwerden nicht vollständig geschildert, sodass für die behandelnden Ärzte keine Hinweise bestanden hätten, weitere (bildgebende) Abklärungen durchzuführen. Die Befundung mittels CT sei auf Basis der von der Klägerin geschilderten Beschwerden bzw. des rasch eintretenden Besserungsverlaufs nicht indiziert gewesen. Auf die Befundung mittels CT sei aufgrund der fehlenden neurologischen Symptomatik und des klinischen Zustandbildes sowie zur Vermeidung einer Strahlenbelastung der jungen Klägerin verzichtet worden. Die mit 5. März 2024 gestellte Diagnose, die an sich schwer zu stellen sei, sei überraschend gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 6 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
Am 2. März 2024 erlitt die Klägerin eine Visusänderung und einen kurzzeitigen Kollaps mit Bewusstseinsverlust. Die Klägerin nahm das Medikament „Ibuprofen“ ein, wodurch sich die Symptomatik besserte.
In den frühen Abendstunden des 3. März 2024 erlitt die Klägerin neuerlich eine Visusänderung und einen Kollaps mit Bewusstseinsverlust, woraufhin der Ehegatte der Klägerin den Rettungsdienst verständigte. Die von den eintreffenden Rettungssanitätern bei der Klägerin durchgeführte Blutdruckmessung ergab einen Blutdruck von ca. 200 mmHg. Die Rettungssanitäter entschieden sich dazu, die Klägerin in das Krankenhaus zu bringen.
Auf der Fahrt in das Krankenhaus zitterte die Klägerin am ganzen Körper. Die Klägerin wurden von den Rettungssanitätern in die Ambulanz der Beklagten eingeliefert.
Die als Basisärztin beschäftigte Mitarbeiterin Beklagten erkundigte sich bei der Klägerin nach ihren Beschwerden. Die Klägerin gab gegenüber der Ärztin an, dass sie seit circa 2 Tagen gesundheitlich angeschlagen sei, sie vorwiegend linksseitige starke Kopfschmerzen habe und an einer linksseitigen Verspannung des Nackens, Schwindel, Bauchschmerzen und Blähungen leide. Die Klägerin informierte die Ärztin nicht darüber, dass sie bereits am Vortag sowie an diesem Tag je eine Visusänderung erlitten hatte. Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin die Ärztin darüber informierte, dass sie bereits am Vortag sowie an diesem Tag je einen Kollaps mit Bewusstseinsverlust erlitten hatte. Die Ärztin war in Kenntnis über das Ergebnis der von den Rettungssanitätern vorgenommenen Blutdruckmessung von 200 mmHg. Nicht festgestellt werden kann, ob die Ärztin davon in Kenntnis war, dass die Klägerin am Weg ins Krankenhaus am ganzen Körper zitterte. Die Klägerin wurde über ihr Ersuchen von der Ärztin zur Toilette begleitet, zumal der Gang der Klägerin schwankend war. Die Klägerin ersuchte die Ärztin um Befundung mittels CT.
Im Rahmen der anschließend durchgeführten neurologischen Untersuchungen zeigten sich bei der Klägerin keine neurologischen Ausfallssymptomatiken. Die Beklagte führte eine EKG-Messung, eine Blutgasanalyse, Laboruntersuchungen sowie Blutdruckmessungen, welche einen Blutdruck von 195/119 mmHg ergaben, durch. Aufgrund dieses erhöhten Blutdrucks erfolgte eine intravenöse Gabe einer blutdrucksenkenden Medikation sowie eine parenterale Schmerztherapie. Durch diese Therapiemaßnahmen konnte der Blutdruck der Klägerin auf 140/89 mmHg gesenkt werden, wodurch sich die klinischen Beschwerden der Klägerin besserten. Die Beklagte erachtete daher die Befundung mittels CT für nicht erforderlich und nicht indiziert. Die Beklagte stellte die Diagnose „Hypertensive Krise mit Kopfschmerzen und Schwindel“.
Am späteren Abend des 3. März 2024 wurde die Klägerin von der Beklagten entlassen, wobei die Beklagte der Klägerin die weitere Blutdruckabklärung bei einem niedergelassenen Internisten und die Wiedervorstellung bei Verschlechterung des Beschwerdebilds empfahl.
Die Beklagte hat alle Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft, die lege artis zur Abklärung des beschriebenen Beschwerdebildes und der Symptomatik der Klägerin notwendig waren. Die Beklagte hätte auf Grund der durchgeführten Untersuchungen nicht erkennen können, dass die Klägerin an einer Dissektion der linken arteria vertebralis mit mehreren in erster Linie mikroembolisch subkutanen Infarkten links zerebellär leidet. Eine weiterführende bildgebende Diagnostik mittels CT war entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst angesichts des grob neurologisch unauffälligen Status und der deutlichen Symptombesserung nach den angewandten Therapiemaßnahmen nicht erforderlich und nicht indiziert.
Am 5. März 2024 wurde mittels MRT bei der Klägerin eine Gefäßwandabschichtung mit einem Gefäßwandhämatom der linken Wirbelaterie und im linken Kleinhirn kleine subakute Infarktareale diagnostiziert.
In seiner rechtlichen Beurteilung referierte das Erstgericht Rechtsprechung einerseits zur Frage, welche Diagnostik ein Arzt schuldet, andererseits zur Mitwirkungspflicht des Patienten und vertrat die Ansicht, dass die Beklagte alle Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft habe, die lege artis zur Abklärung des von der Klägerin geschilderten Beschwerdebildes und der Symptomatik der Klägerin erforderlich gewesen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit
1.1.Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wurde. Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen hingegen in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0043347).
1.2. Der Sachverständige hielt im Befund fest, dass die Klägerin berichtet hat, dass sie im Krankenhaus die Symptomatik - zweimalige Bewusstlosigkeit - erwähnt habe und die von ihr vorgebrachten Symptome (v.a. Kollaps, Bewusstlosigkeit) nicht beachtet worden seien (Seite 29 in ON 17). In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus „Anamnestisch sind die von der Klägerin angegebenen Symptome wie „Wegtreten“ im Sinne eines Bewusstsein-Verlustes bzw. Kollaps ähnliche Zustände und Sehstörungen im Arztbericht nicht dokumentiert - welche laut Klägerin angegeben wurden.“ (Seite 40 in ON 17). Weiters legte der Sachverständige dar, dass im Arztbericht die neurologische Untersuchung unauffällig sei und neurologische Testverfahren nicht beschrieben seien (Seite 40 in ON 17).
Die Klägerin moniert, diese Beweisergebnisse hätten offenbar irrtümlich und daher aktenwidrig keinen Niederschlag im Ersturteil gefunden. Hätte das Erstgericht diese Beweisergebnisse berücksichtigt , wäre positiv festzustellen gewesen, dass die Klägerin die Beklagte über die erlittenen Synkopen mit Bewusstlosigkeit und Sehstörungen informiert habe und zur Frage, ob ein grob neurologisch unauffälliger Status vorliege, wäre eine Negativfeststellung zu treffen gewesen.
Mit diesen Ausführungen, mit denen sie nicht einmal behauptet, dass im Urteil Aktenstücke unrichtig wiedergegeben worden seien, kritisiert die Klägerin lediglich vom Erstgericht durch Schlussfolgerung gewonnene Feststellungen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge
2.1.In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung verankert. Diese besteht darin, aus den unterschiedlichen Verfahrensergebnissen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Ereignisse zu ziehen. Der persönliche Eindruck des Gerichts, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Bei der Bildung seiner Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter im Grunde frei (RI0100103). Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen; nur ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts verpflichten das Berufungsgericht zur Beweiswiederholung ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/2, 40/3). Dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1, 40/1). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching 3§ 467 ZPO Rz 40/2).
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RS0043162).
2.2. Die Klägerin bekämpft die Feststellung „Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin die Ärztin darüber informiere, dass sie bereits am Vortag sowie an diesem Tag je einen Kollaps mit Bewusstseinsverlust erlitten hatte.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung, dass die Klägerin die Ärztin darüber informierte, dass sie sowohl am Vortag als auch am Tag der Einlieferung je einen Kollaps mit Bewusstlosigkeit erlitten habe.
Das Argument, schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus liege eine weitaus überwiegendere Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Ärztin, welche eine Vielzahl von Notfällen abzuarbeiten habe, vergessen habe, dass geschilderte Symptom der zweimal erlittenen Bewusstlosigkeit zu dokumentieren, als dass es die mit einer einmaligen Notfallssituation konfrontierte Klägerin vergessen hätte, diese zu schildern, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kann auch genau so gut die Notfallsituation dazu geführt haben, dass die Klägerin im Krankenhaus nur ihren aktuellen Zustand, nicht aber zurückliegende Ereignisse geschildert hat. Auch ist möglich, dass die Klägerin, die als Partei vernommen angegeben hat, dass die Rettungssanitäter bei ihrer Einlieferung ins Krankenhaus mit den Mitarbeitern der Beklagten gesprochen hätten (Seite 5 in ON 29.6), irrig davon ausgegangen ist, dass die Rettungssanitäter die Mitarbeiter der Beklagten bereits über ihre zurückliegenden Synkopen informiert haben. Generell ist, was die Verlässlichkeit der Erinnerungen der Klägerin an ihren Krankenhausaufenthalt am 3. März 2024 anlangt, darauf hinzuweisen, dass sie etwa auch nicht mehr anzugeben vermochte, ob ihr im Krankenhaus Blut abgenommen worden ist (Seite 5 in ON 29.6); eine solche muss aber stattgefunden haben, zumal in der Krankengeschichte die Ergebnisse der Blutuntersuchung dokumentiert sind (Seite 3 in Beilage ./A).
Die Klägerin argumentiert, sie hätte die Durchführung einer CT nicht mit Vehemenz gefordert, wenn sie in diesem Kontext nicht auch von ihrer Bewusslosigkeit berichtet hätte. Dabei übergeht sie, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme angegeben hat, dass sie den Verdacht eines Tumors am Sehnerv gehegt habe (Seite 4 in ON 29.6). Dies ist mit der Forderung nach der Durchführung einer CT aufgrund erlittener Synkopen nicht in Einklang zu bringen.
Aus dem Ausbildungsstand, der Erfahrung sowie der fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärztin lässt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nichts für die Beantwortung der Fragen gewinnen, ob die Ärztin vergessen hat, ihr von der Klägerin mitgeteilte Umstände zu dokumentieren, oder ob die Klägerin verabsäumt hat, der Ärztin von den zurückliegend erlittenen Synkopen zu berichten.
In der Krankengeschichte wurde lediglich „grob-neurologisch unauffällig“ festgehalten, ohne anzuführen, aufgrund welcher neurologischen Testverfahren man zu dieser Einschätzung gelangt ist (Seite 2 in Beilage ./A). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht, kann in dem Umstand, dass die Ärztin anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin schildern konnte, wie die neurologische Untersuchung ablaufe (Seite 12 f in ON 29.6), kein Widerspruch zur Krankengeschichte erblickt werden. Aus der Tatsache, dass in der Krankengeschichte keine neurologischen Testverfahren angeführt sind, kann nicht abgleitet werden, dass die Ärztin vergessen hätte, ihr von der Klägerin geschilderte Bewusstlosigkeiten zu dokumentieren.
Entgegen der Behauptung der Klägerin ist im Sachverständigengutachten nicht davon die Rede, dass die Klägerin definitiv die zweimalige Bewusslosigkeit erwähnt habe (vgl ON 17); aus dem Umstand, dass der Sachverständige festgehalten hat, dass die Klägerin ihm gegenüber berichtet hat, dass sie die Symptomatik - zweimalige Bewusstlosigkeit – gegenüber der Beklagten erwähnt habe, kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin dies auch tatsächlich getan hat. Ebensowenig kann daraus, dass die Klägerin am 5. März 2024 gegenüber den Ärzten von zwei Synkopen berichtet hat (Seite 5 in Beilage ./A), geschlossen werden, dass sie dies auch bereits am 3. März 2024 getan hat.
Auch aus dem Umstand, dass der Ärztin, die zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme schon eineinhalb Jahre lang nicht mehr bei der Beklagten tätig war, die Usancen bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Patientenübergabe durch einen Rettungsdienst nicht mehr präsent waren (Seite 12 in ON 29.6), kann nicht abgeleitet werden, dass ihr die Klägerin von einer zweimaligen Bewusstlosigkeit berichtet und sie vergessen habe, dies zu dokumentieren.
Zusammengefasst vermochten die Ausführungen der Klägerin, welche zudem eine Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts vermissen lassen (vgl RS0041835 [Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge]), keine Bedenken an der bekämpften Feststellung zu erwecken.
2.3. Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung „Die Klägerin informierte die Ärztin nicht darüber, dass sie bereits am Vortag sowie an diesem Tag je eine Visusänderung erlitten hatte.“ und begehrt ersatzweise die Feststellung, dass die Klägerin die Beklagte über vor Einlieferung erlittene Visusänderungen informiert habe.
Bei ihrem Argument, es sei bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie ihre Forderung nach einer CT mit der Schilderung der Sehnervbeeinträchtigung verbunden habe, sodass jede andere Würdigung ihrer Aussage keinen Sinn mache, übergeht die Klägerin, dass sie als Partei vernommen angegeben hat, dass es ihr Verdacht gewesen sei, dass sie einen Tumor am Sehnerv habe oder irgendetwas dergleichen, und sie gesagt habe, dass mit ihrem Kopf etwas nicht stimme (Seite 4 in ON 29.6). Auch im Zusammenhang mit ihrer Entlassung sprach die Klägerin davon, dass sie ein ganz komisches Gefühl wegen dem Kopf gehabt habe (Seite 6 in ON 29.6). Vor diesem Hintergrund gehen die weiteren Ausführungen der Klägerin, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ärztin die Klägerin gefragt habe, warum diese eine CT begehre, sodass der Schluss nahe liege, dass die Klägerin die Beeinträchtigung des Sehnervs bzw. die erlittene Visusänderung geschildert habe, ins Leere. Da wie bereits oben zu 2.2. ausgeführt wurde, daraus, dass die Klägerin bestimmte Angaben gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat, ohnehin nicht geschlossen werden kann, dass sie diese Angaben auch am 3. März 2024 gegenüber der Ärztin der Beklagten gemacht hat, vermag der Umstand, dass das Erstgericht irrig davon ausgegangen ist, dass dem Sachverständigengutachten an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass die Klägerin der Beklagten auch von Sehstörungen berichtet habe, keine Bedenken an der bekämpften Feststellung zu erwecken. Mit dem zutreffenden Argument des Erstgerichts, dass die Klägerin anlässlich ihrer Parteieneinvernahme nicht davon gesprochen hat, dass sie die Beklagte über Visusänderungen informiert habe (Seite 4 ff in ON 29.6), setzt sich die Klägerin in ihrer Beweisrüge nicht auseinander.
2.4. Schließlich bekämpft die Klägerin die Feststellung „Eine weiterführende bildgebende Diagnostik mittels CT war entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst angesichts des grob neurologisch unauffälligen Status und der deutlichen Symptombesserung (nach den angewandten Therapiemaßnahmen) nicht erforderlich und nicht indiziert.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung dass mangels in der Krankengeschichte dokumentierter neurologischer Testverfahren nicht festgestellt werden kann, ob ein neurologisch unauffälliger Status der Klägerin vorgelegen habe, sodass eine weiterführende bildgebende Diagnostik mittels CT nach den Regeln der Kunst indiziert gewesen sei.
Vorauszuschicken ist, dass die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, als die begehrte Ersatzfeststellung nur teilweise mit der bekämpften Feststellung korrespondiert, und im Ergebnis ein unzulässiger ersatzloser Entfall von Feststellungen angestrebt wird (vgl. Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5S. 199 Rz 42; RS0041835 [T3]). Ungeachtet dessen vermag die Klägerin mit ihren Ausführungen keine Bedenken an der bekämpften Feststellung zu erwecken:
Die Klägerin gibt die Zeugenaussage der Ärztin der Beklagten nur verkürzt wieder, wenn sie behauptet, diese habe angegeben, mit der Klägerin keinen Gehversuch gemacht zu haben; tatsächlich hat die Ärztin ausgesagt, sie habe mit der Klägerin, als diese gekommen sei, keinen Gehversuch gemacht, weil diese schwindelig gewesen sei; die Frage, ob sie im Laufe der Behandlung mit der Klägerin einen Gehversuch gemacht habe, konnte sie mangels Erinnerung nicht mehr sicher beantworten (Seite 13 in ON 29.6). Richtig ist, dass sich die Ärztin der Beklagten anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme nicht mehr erinnern konnte, ob sie mit der Klägerin einen „Unterberger Tritt Versuch“ gemacht habe (Seite 13 in ON 29.6). Schon mit Blick darauf, dass Krankenhausärzte mit einer Vielzahl von Patienten und Behandlungen konfrontiert sind, kann aus dem Umstand, dass die Ärztin der Beklagten anlässlich ihrer Einvernahme über eineinhalb Jahre nach der Behandlung der Klägerin keine Erinnerung mehr an ihr konkretes Vorgehen hatte – was sie auch gleich zu Beginn ihrer Einvernahme offenlegte (Seite 10 in ON 29.6) − nicht gleich abgeleitet werden, dass die Ärztin der Beklagten den grob neurologisch unauffälligen Zustand der Klägerin ohne entsprechende Untersuchungen in der Krankengeschichte festgehalten und damit einfach frei erfunden hätte. Deshalb kann auch aus dem Umstand, dass in der Krankengeschichte keine neurologische Testverfahren beschrieben sind, nicht darauf geschlossen werden, dass solche nicht durchgeführt wurden.
Mit ihrem Argument, es hätte der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, dass die Diagnose der hypertensiven Krise bei einer gesunden 54-jährigen Person, ohne dokumentierte Blutdruckvorgeschichte per se nicht ausreichend sei, um die Anamnese mit dieser Diagnose abzuschließen, ist die Klägerin auf das Sachverständigengutachten zu verweisen, demzufolge die von der Beklagten gesetzten Behandlungen unter Zugrundelegung des in der Krankengeschichte dokumentierten Beschwerdesymptombildes vollständig und ausreichend gewesen sind (Seite 19 in ON 29.6).
Dass von der Beklagten zu hinterfragen gewesen wäre, warum es zu einer spontanen hypertensiven Krise gekommen sei, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen; der Sachverständige, der – wie bereit aufgezeigt − ausgehend von der Krankengeschichte keinen Behandlungsfehler erkennen konnte, hat diesbezüglich lediglich allgemein ausgeführt, dass dies zu hinterfragen bleibe (Seite 40 in ON 17). Mit ihrem Argument, die Beklagte hätte dies mit Blick auf den schwankenden Gang und den erlittenen Schwindel hinterfragen müssen, ist sie auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, wonach jedenfalls ein Konnex zwischen Schwindelsymptomen und erhöhtem Blutdruck gegeben ist (Seite 19 in ON 29.6).
2.5. Der Tatsachenrüge musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
3. Zur Rechtsrüge
3.1.Tatumstände und Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, können nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (vgl RS0041812). Demgemäß war die von der Klägerin zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht gemeinsam mit der Berufung vorgelegte Urkunde (Transportprotokoll) zurückzuweisen. Da die sich auf diese Urkunde beziehenden Berufungsausführungen der Klägerin unbeachtlich sind, war auf diese auch nicht weiter einzugehen.
3.2.Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]).
Die Klägerin führt (wiederholt) aus, es liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten geäußert habe, dass diese vor Einlieferung mindestens zwei Mal bewusstlos und ihr Sehvermögen verschwommen gewesen sei. Wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier zur Frage, was die Klägerin gegenüber der Ärztin der Beklagten angegeben hat (US 3) − Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert ist sie – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen oben unter Punkt 2. zu verweisen.
3.3. Weiters vermisst die Klägerin die Feststellung, dass sie gegenüber der Ärztin die Befürchtung geäußert habe, dass sie einen Tumor am Sehnerv habe; abgesehen davon, dass insoweit schon mangels eines entsprechenden Tatsachenvorbringens der Klägerin in erster Instanz kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann, kann aus ihrer (in der Berufung unrichtig wiedergegebenen Aussage), wonach ihr Verdacht gewesen sei, dass sie einen Tumor am Sehnerv habe, und gesagt habe , dass mit ihrem Kopf etwas nicht stimme (Seite 4 in ON 29.6), gar nicht abgeleitet werden, dass sie ihren Verdacht auch gegenüber der Ärztin geäußert habe.
3.4. Auch das Fehlen der Feststellung, (gemeint) die Ärztin habe die Klägerin wegen Schwindel auf die Toilette begleiten müssen, kann wiederum schon deshalb keinen rechtlichen Feststellungsmangel begründen, weil das Erstgericht dazu festgestellt hat, dass die Klägerin über ihr Ersuchen von der Ärztin zur Toilette begleitet wurde, zumal sich ihr Gang als schwankend darstellte (US 3).
3.5. Die Klägerin hat der Beklagten in erster Instanz weder vorgeworfen, dass sie aufgrund des schwankenden Gangs und des Schwindels der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, aktiv nach erlittenen Bewusstlosigkeiten und Sehstörungen bzw. Schlaganfallsymptomen nachzufragen, noch, dass sie nachfragen hätte müssen, ob mit dem Schwindel eine Bewusstlosigkeit verbunden gewesen sei. Es liegt daher eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vor, sodass auf die diesbezüglichen unbeachtlichen Ausführungen nicht einzugehen ist.
3.6.Auch soweit die Klägerin festgestellt haben möchte, die Beklagte habe beim Rettungsdienst nicht nach der Existenz eines Transportprotokolls nachgefragt, dieses daher nicht eingesehen und es habe auch keine sonstige mündliche Kommunikation zwischen den Ärzten und dem Rettungspersonal stattgefunden, übergeht sie, dass sie in erster Instanz keine diesbezüglichen Prozessbehauptungen aufgestellt hat. Beweisergebnisse sind grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw. unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (RS0043157 [T5]). Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin, es liege eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung vor, weil die Ärztin den Transportschein des Rettungsdienstes nicht eingesehen habe und sich auch beim Rettungspersonal nicht nach dessen Inhalt erkundigt habe.
3.7. Was die Klägerin der Beklagten gegenüber am 5. März 2024 angegeben hat, ist für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Beklagten am 3. März 2024 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, irrelevant; es kann daher insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen; aus den vom Erstgericht zur Frage, was die Klägerin am 3. März 2024 gegenüber der Ärztin der Beklagten angegeben hat, getroffenen Feststellungen, kann keine Verletzung der Dokumentationspflicht der Beklagten abgeleitet werden.
3.8. Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, bereits aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ergebe sich ein Behandlungsfehler der Beklagten, steht dieunbeachtet gebliebene Feststellung entgegen, dass eine weiterführende bildgebende Diagnostik mittels CT entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst angesichts des grob neurologisch unauffälligen Status und der deutlichen Symptombesserung nach den angewandten Therapiemaßnahmen nicht erforderlich und nicht indiziert war (US 4).
3.9. Zusammengefasst erweisen sich die Rechtsausführungen der Klägerin insgesamt als nicht stichhaltig, sodass auch die Rechtsrüge erfolglos bleiben musste.
4. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
6.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit insgesamt EUR 30.000,-- übersteigend resultiert aus der gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN vorzunehmenden Zusammenrechnung des von der Klägerin unbedenklich mit EUR 10.000,-- bewerteten Feststellungsbegehrens mit dem Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 25.541,90.
7.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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