Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers Ing. A* , geboren am **, Holzbaumeister, **, **, vertreten durch die Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Beklagten 1. B* , ohne Beschäftigungsangabe, ** Straße **, ** und 2. C* AG , FN **, **straße **, **, beide vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 18.877,16 s.A. (Berufungsstreitwert EUR 4.702,21 s.A.), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2025, Cg*-30, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger EUR 14.174,95 samt 4 % Zinsen seit 26. Juni 2024 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 4.702,21 samt 4 % Zinsen seit 26. Juni 2024 wird abgewiesen.
3. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit EUR 9.698,86 (darin enthalten EUR 650,44 USt und EUR 5.796,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.788,72 (darin enthalten EUR 160,80 USt und EUR 823,90 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 20. Juni 2021 ereignete sich auf der D*straße ein Verkehrsunfall, an welchem den Erstbeklagten das Alleinverschulden trifft. Die Zweitbeklagte ist die Haftpflichtversicherung des vom Erstbeklagten gelenkten Mopeds. Die Zweitbeklagte hat dem Kläger einen Betrag von EUR 10.900,00 an aufgrund des Verkehrsunfalles entstandenen Sachschaden sowie einen Schmerzengeldbetrag von EUR 5.040,00 und EUR 210,00 für den Pflegebedarf bezahlt.
Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von (ursprünglich) EUR 19.186,24 s.A., darin enthalten EUR 95,40 anteilige Kosten für die Jahreskarte für die D*straße und EUR 6.960,00 an restlichem Schmerzengeld sowie Verdienstentgang, Fahrt-, Medikamenten-, Arzt- und Physiotherapiekosten, den SVA-Kostenanteil, restliche Pflegekosten und Haushaltskosten. Er habe unfallbedingt seine Jahreskarte für die D*straße (zum Wert von EUR 106,00) ab dem Unfall nicht mehr nutzen können, womit ihm ein Schaden von EUR 95,40 entstanden sei. Adäquate frustrierte Aufwendungen infolge einer Körperverletzung seien als Folgeschäden zu ersetzen. Der Kauf der Jahreskarte stelle eine vermögenswerte, übertragbare und verwertbare Rechtsposition dar, die nicht unter die allgemeinen Lebenshaltungskosten falle, sondern als Aufwand für die zeitlich konkrete Nutzung der erworbenen Rechtsposition zu sehen sei. Mit Blick auf die konkret erlittenen Verletzungsfolgen habe er Anspruch auf ein angemessenes, global zu bemessendes Schmerzengeld in Höhe von zumindest EUR 12.000,00, sodass unter Berücksichtigung des bezahlten Teilbetrages ein ergänzender Anspruch in Höhe von EUR 6.960,00 bestehe.
Die Beklagten bestritten und wendeten im Wesentlichen ein, dass ein Ersatz von frustrierten Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zustehe und somit die anteiligen Kosten der Jahreskarte nicht ersatzfähig seien. Mit der Jahreskarte könne innerhalb eines Jahres beliebig oft die D*straße befahren werden, sodass keine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition bestehe. Das begehrte Schmerzengeld sei bei Weitem überhöht. Unter Berücksichtigung der üblichen Tagessätze errechne sich ein angemessenes Schmerzengeld in Höhe von EUR 5.040,00, das bereits an den Kläger bezahlt worden sei.
In der Tagsatzung vom 16. Juli 2025 schränkte der Kläger sein Verdienstentgangsbegehren von EUR 9.272,46 um EUR 309,08 auf EUR 8.963,38 und das gesamte Klagebegehren somit auf EUR 18.877,16 s.A. ein.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung des eingeschränkten Klagsbetrages von EUR 18.877,16 s.A.
Nach den für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen - im Übrigen wird auf die Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung verwiesen (§ 500a ZPO) - erlitt der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles eine Trümmerfraktur der Clavicula rechts und zusätzlich eine Fraktur der 4. und 5. Rippe rechts mit konsekutiver Thoraxprellung rechts. Er litt vorfallskausal vier Tage an starken, zehn Tage an mittelstarken und dreißig Tage lang an leichten Schmerzen.
Der Kläger hat die Jahreskarte (Saisonkarte) für die D*straße am 3. Juni 2021 um EUR 106,00 gekauft. Die Jahreskarte war vom Ankaufstag bis 31. Dezember 2021 gültig. Die Jahreskarte lief auf seinen Namen und auf das Kennzeichen das klagsgegenständlichen Motorrades. Seit dem Unfall am 20. Juni 2021 konnte der Kläger nicht mehr Motorradfahren und die Jahreskarte nicht mehr benutzen.
In rechtlicher Hinsicht mittelte das Erstgericht das Schmerzengeld unter Anwendung von Schmerzengeldsätzen global mit EUR 7.440,00 aus. Unter Berücksichtigung des bereits im Vorfeld bezahlten Schmerzengeldes in Höhe von EUR 5.040,00 bleibe ein restlicher Schmerzengeldanspruch von EUR 2.400.00.
Als frustrierte Aufwendungen bezeichne man im Allgemeinen solche Aufwendungen, die zwar durch das Schadensereignis selbst nicht verursacht worden seien, die aber dadurch nutzlos geworden seien. Im Fall von Personenschäden habe der OGH den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen in der älteren Rechtsprechung generell abgelehnt. In der eine Judikaturwende darstellenden Entscheidung 2 Ob 113/09w habe der erkennende Senat allerdings einen Ersatzanspruch der bei einem Schiunfall verletzten Klägerin für die von ihr aufgewendete Stornogebühr für eine vor dem Unfall gebuchte (Pauschal-)Reise bejaht. Bei dem (gegenständlichen) Anspruch des Klägers handle es sich ebenso um eine vermögenswerte, übertragbare und verwertbare Rechtsposition. Das Eingehen dieser Verbindlichkeit falle außerdem nicht unter die allgemeinen Lebenshaltungskosten, sondern sei als Aufwand für die zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition anzusehen (Zeitraum Ankaufdatum bis Ende des Jahres). Die Gefahr eines unabsehbaren Ausuferns von Schadenersatzansprüchen bestehe nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf diese vorgenommenen Einschränkungen nicht. Für die Jahreskarte sei dem Kläger an frustrierten Aufwendungen daher ein Betrag von aliquot EUR 95,40 zu ersetzen.
Gegen den Zuspruch von EUR 4.702,21 richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Kläger anstelle von EUR 18.877,16 lediglich einen Betrag von EUR 14.174,95 samt Zinsen zuzusprechen, das Mehrbegehren von EUR 4.702,21 abzuweisen und in diesem Zusammenhang die Kostenentscheidung neu zu fassen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nur im Ausmaß von höchstens EUR 46,81 Folge zu geben und ansonsten das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen; im Übrigen ist die Berufung berechtigt.
Die Berufungswerber erachten das angefochtene Urteil in mehrerlei Hinsicht als nicht nachvollziehbar, sodass NichtigkeitiSv § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliege. Das Erstgericht habe dem (eingeschränkten) Klagebegehren zur Gänze stattgegeben, obwohl es nach seiner rechtlichen Beurteilung ein gesamtes Schmerzengeld in Höhe von EUR 7.440,00 errechnet habe, sodass unter Berücksichtigung des bereits im Vorfeld bezahlten Schmerzengeldes von EUR 5.040,00 nur ein restlicher Schmerzengeldanspruch von EUR 2.400,00 bleibe (US 7). Im Zuspruch des gesamten begehrten Kapitalsbetrag von EUR 18.877,16 sei jedoch auch der gesamte Schmerzengeldbetrag von EUR 6.960,00 enthalten. Auch der Zuspruch betreffend die Jahreskarte (Saisonkarte) für die D*straße sei nicht nachvollziehbar, weil im Zuge der rechtlichen Beurteilung nicht dargelegt werde, wie sich der zugesprochene Betrag von EUR 95,40 der Höhe nach errechne.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle:
a) Die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann;
b) die Entscheidung (gemeint der Spruch) steht mit sich selbst im Widerspruch;
c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RS0042133 [T12]; vgl auch RS0007484).
Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO - auf den die Beklagten offenbar referenzieren - liegt also vor, wenn das Urteil so mangelhaft ist, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden kann. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO - auf den sich die Beklagten ebenso beziehen dürften - liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dieser Fall ist aber nur dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]).
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich das Urteil jedoch, wie sich auch aus ihrer Rechtsrüge ergibt, sehr wohl überprüfen. Einerseits ergibt sich aus der Begründung des Erstgerichtes klar, dass das dem Kläger zustehende Schmerzengeld mit insgesamt EUR 7.440,00 ausgemittelt wurde, sodass dem Kläger abzüglich der vorprozessualen Zahlung von EUR 5.040,00 restlich EUR 2.400,00 zuzusprechen sind (US 7). Zwar steht damit der Urteilsspruch im Widerspruch, der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO liegt aber nur dann vor, wenn sich einzelne Ansprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen, nicht aber bei einem Widerspruch in den Entscheidungsgründen oder zwischen Spruch und Entscheidungsgründen (RS0041306 [insbesondere T4, T5]).
Andererseits ist nicht strittig, dass es sich beim geltend gemachten und zugesprochenen Betrag von EUR 95,40 für die Jahreskarte der D*straße um anteilige (frustrierte) Kosten ab dem Unfall handelt. Ob dieser aliquote Anteil unter Berücksichtigung des Kaufdatums und der Gültigkeitsdauer richtig berechnet wurde oder nicht, ließe sich allerdings in rechtlicher Hinsicht überprüfen.
Die Nichtigkeitsberufung war daher gemäß den §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO zu verwerfen.
In ihrer Rechtsrüge monieren die Berufungswerber zunächst zu Recht den Zuspruch des gesamten begehrten ergänzenden Schmerzengeldanspruchs von EUR 6.960,00 an den Kläger, obwohl nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ein restlicher Schmerzengeldanspruch von nur EUR 2.400,00 zustehe.
Der Kläger ging von einem ihm zustehenden Schmerzengeldanspruch von insgesamt EUR 12.000,00 aus. Abzüglich der vorprozessualen Zahlung von EUR 5.040,00 begehrte er demgemäß einen ergänzenden Zuspruch von EUR 6.960,00. Das Erstgericht mittelte das dem Kläger zustehende Gesamtschmerzengeld dagegen mit global EUR 7.440,00 aus, legte dabei Schmerzengeldtagessätze (offenbar EUR 360,00 für starke, EUR 240,00 für mittelstarke und EUR 120,00 für leichte Schmerzen) zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von EUR 5.040,00 einen restlichen Schmerzengeldanspruch von EUR 2.400,00 als verbleibend (vgl US 7). Dass es dennoch den gesamten ergänzend begehrten Schmerzengeldanspruch von EUR 6.960,00 zugesprochen hat, ist in diesem Sinn nicht nachvollziehbar. Das Schmerzengeldmehrbegehren von EUR 4.560,00 war daher unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes in Stattgebung der Berufung abzuweisen.
Weiters rügen die Berufungswerber den Zuspruch der anteiligen Kosten der Jahreskarte für die D*straße. Da es sich um eine Jahreskarte handle, mit welcher innerhalb der Saison beliebig oft die D*straße befahren werden könne, bestehe keine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition. Die vom Erstgericht zitierte Judikatur sei somit nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar. Die Jahreskarte stehe eher frustrierten Aufwendungen für Konzert- und Theaterabonnements nahe, deren Ersatz von der Literatur einhellig abgelehnt werde. Die Möglichkeit, dass man nicht alle Güter, die man mit Geld erworben habe, jederzeit nutzen könne, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Ersatzanspruch für die frustrierten Aufwendungen betreffend Jahreskarte bestehe demnach nicht.
Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (vgl RS0125779). Jahrelang hat die Rechtsprechung hinsichtlich nutzloser Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden den Ersatz stets abgelehnt (2 Ob 279/77 = ZVR 1978/264; 8 Ob 27/87 = ZVR 1988/83; 8 Ob 650/88; 2 Ob 72/94; vgl auch 1 Ob 160/98f). Nicht ersatzfähig waren demnach Konzertabonnements etc, ebenso die Miete für ein Campingfahrzeug (8 Ob 27/87). Der Oberste Gerichtshof argumentierte im Hinblick auf die Nichtersatzfähigkeit solcher frustrierter Aufwendungen dahin, dass der Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen darstellen würde.
In der Entscheidung 2 Ob 113/09w, die eine durch eine Körperverletzung vereitelte Reise betrifft, ging der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und bejahte ausdrücklich die Ersatzfähigkeit frustrierter Reisekosten bzw Stornogebühren. Die Klägerin konnte als Folge ihrer unfallbedingten Verletzung den von ihr mit einem Reiseveranstalter abgeschlossenen Reisevertrag nicht antreten. Den Verlust ihrer Fähigkeit, den vertraglichen Anspruch zu nutzen, betrachtete der Oberste Gerichtshof als Vernichtung des Anspruchs auf Vertragserfüllung gegenüber dem Reiseveranstalter. Das begründe nach dem Höchstgericht einen ersatzfähigen Vermögensnachteil, der durch die Stornogebühren (Aufwand) gemindert werde. Dieser Aufwand der Schadensminderung sei ersatzfähig.
Der Oberste Gerichtshof stellte in dieser Entscheidung darauf ab, dass eine Gebrauchsmöglichkeit für Geld erworben wurde und geht somit von einem ersatzfähigen Vermögensschaden aus ( Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB 4 § 1293 Rz 25n). Im Anschluss an Honsell und Harrer(JuS 1991, 441 [448]) betont der Oberste Gerichtshof, dass es für eine Ersatzfähigkeit frustrierter Reisekosten entscheidend sei, dass die erworbene Rechtsposition nur zeitlich konkret einmalig genutzt werden könne und daher Lebenshaltungskosten, die über einen gewissen Zeitraum leerlaufen, nicht ersatzfähig seien. In der Folgeentscheidung 8 Ob 101/10a erachtete das Höchstgericht den Schädiger für frustrierte Reisekosten des Verletzten ersatzpflichtig (RS0125780 [T2]).
Nach Karner spricht gegen einen Ersatz frustrierter Aufwendungen nicht fehlende Kausalität, da immerhin der Frustrationsschaden verursacht wurde, sondern die Gefahr einer unabsehbaren Haftungsausuferung ( Karner in Bydlinski/Perner/Spitzer,Kommentar zum ABGB 7 § 1293 Rz 13).
Der Oberste Gerichtshof betonte aber bereits in der Entscheidung 2 Ob 113/09w, dass die Gefahr eines unabsehbaren Ausuferns von Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf die vorgenommene Einschränkung bzw das Anführen zweier kumulativ für die Annahme eines ersatzfähigen Schadens vorliegender Kriterien nicht bestehe: Einerseits das Vorliegen einer vermögenswerten, übertragbaren und verwertbaren Rechtsposition; andererseits das Vereiteln einer zeitlich konkreten einmaligen Nutzung der erworbenen Rechtsposition, um eine Ersatzfähigkeit zeitweilig leerlaufender allgemeiner Lebenshaltungskosten hintanzuhalten (vgl auch 2 Ob 93/21x). Auch Wagner (in Schwimann/KodekaaO Rz 25o) hebt hervor, dass die Möglichkeit, dass man nicht alle Güter, die man mit Geld erworben hat, jederzeit nutzen kann, zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und für generelle Lebenshaltungskosten, die zeitweilig leerlaufen, grundsätzlich kein Ersatz zu leisten ist. Es besteht kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache (RS0022544 [T4]).
Hier hat der Kläger am 3. Juni 2021 vor dem Unfall vom 20. Juni 2021 eine Jahreskarte (Saisonkarte) mit Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2021 erworben, wobei die dafür getätigte Aufwendung, bedingt durch seine Verletzung zeitweilig, und zwar ab dem Unfall nicht genutzt werden konnte. Damit handelt es sich nicht um einen Aufwand, den der Kläger für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung einer Rechtsposition tätigte, sondern um einen zeitweiligen Entfall der Nutzungsmöglichkeit einer mit Geld erworbenen Berechtigung zur Benutzung der D*straße. Damit ist aber, nicht zuletzt um ein unabsehbares Ausufern von Schadenersatzansprüchen zu verhindern, ein Ersatz dieser zeitweilig entgangenen Nutzungsmöglichkeit zu verneinen (OLG Linz 4 R 161/21f zum vergleichbaren Fall einer Schi-Saisonkarte; vgl auch OLG Linz 12 R 19/18b).
Ein Anspruch auf Ersatz der frustrierten Aufwendungen für die Jahreskarte besteht daher nicht, sodass auch nicht zu prüfen ist, wie eine aliquote Berechnung der frustrierten Kosten zu erfolgen hätte.
Letztlich bekämpfen die Berufungswerber hinsichtlich des zugesprochenen SVA-Kostenanteils von EUR 262,15 einen Betrag von EUR 27,21, den sich der Kläger anlässlich seines stationären Krankenhausaufenthaltes bei der Haushaltsführung erspart habe, sowie betreffend der Kosten der Physiotherapie einen Betrag von EUR 19,60 für die erste, noch vor dem Unfall am 18. Juni 2021 stattgefundene Einheit.
Diese zutreffenden Berufungsausführungen beanstandete der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung ausdrücklich nicht und gestand damit zu, dass ein Gesamtbetrag von EUR 46,81 vom Klagszuspruch in Abzug zu bringen ist. Auf die in diesem Zusammenhang in der Berufung geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel braucht daher nicht mehr eingegangen werden.
Insgesamt war das angefochtene Urteil daher in Stattgebung der Berufung entsprechend abzuändern.
Die aufgrund der Abänderung des Ersturteils neu zu treffende Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 erster und zweiter Fall ZPO. Der Kläger hat mit seinem Schmerzengeldbegehren unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von EUR 5.040,00 nicht überklagt. Teilzahlungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Schädigers verschieben. Gleich, ob eine solche Teilerledigung vor oder im Prozess erfolgte, vermindert sie hier nur die Bemessungsgrundlage, hat aber keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Auch bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt, ist unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene (Schmerzengeld-)Begehren (hier EUR 12.000,00) mit dem insgesamt ersiegten Anspruch (EUR 5.040,00 + EUR 2.400,00 = EUR 7.440,00) zu vergleichen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.162 mN; OLG Linz 3 R 84/18t, 1 R 97/21x, 4 R 96/22y uva). Das Unterliegen des Klägers mit den anteiligen Kosten der Jahreskarte (EUR 95,40), dem SVA-Kostenanteil (EUR 27,21) und der Physiotherapieeinheit EUR 19,60) liegt deutlich unter 10 % des begehrten Betrags und ist daher ebenso wie die Einschränkung im Verdienstentgangsbegehren (EUR 309,08) geringfügig im Sinn des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Auf Basis einer sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage von EUR 14.174,95 erhält der Kläger daher seine Kosten ersetzt.
Den gegen das Kostenverzeichnis des Klägers von den Beklagten erhobenen Einwendungen kommt allerdings Berechtigung zu. Die geltend gemachten vorprozessualen Kosten (bis einschließlich 12. April 2024) können schon mangels Bescheinigung nicht zuerkannt werden. Die aufgetragene Urkundenvorlage vom 7. Mai 2025 war lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren, weil deren Inhalt nicht über eine bloße Urkundenvorlage hinausgeht, sondern nur der Vorlage bestimmter vom Sachverständigen angeforderter Unterlagen ohne Notwendigkeit weiterer Erläuterungen gedient hat (vgl Obermaier aaO Rz 3.68 E 14). Die verzeichneten Sachverständigengebühren waren um den nicht verbrauchten Betrag von EUR 100,00 zu reduzieren. Insgesamt errechnet sich somit ein Kostenzuspruch an den Kläger in Höhe von EUR 9.698,86 (darin enthalten EUR 650,44 USt und EUR 5.796,20 Barauslagen).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Bei einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Berufungsstreitwert ist eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden