Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ulrich Stockinger, PMBA (Kreis der Arbeitgeber) und Markus Larndorfer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. B* und C* MA BSc, Mitarbeiterinnen des ÖGB „D*“-Büros in **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. E*, Landesstelle **, wegen Invaliditätspension über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 2025, Cgs*-45, berichtigt mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Oktober 2025, Cgs*-46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 3. Mai 2024 abgelehnt, weil Invalidität nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem (erkennbaren) Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2024.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend beurteilt. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst, jedoch ergänzt um den Inhalt unstrittiger Urkunden (vgl RIS-Justiz RS0121557 [T1]) – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hat die Lehre als Landmaschinenmechaniker absolviert und die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat er zunächst 84 Pflichtversicherungsmonate (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der F* GmbH und anschließend 62 Pflichtversicherungsmonate bei der G* GmbH erworben.
In seiner Tätigkeit bei der F* GmbH war der Kläger mit dem Führen sowie der Wartung und Instandhaltung von Baumaschinen (wie Baggern und Radladern), der Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge sowie der Reparatur bzw der „ständigen“ Wartung der Materialaufbereitungsanlagen betraut, wobei seine Fähigkeiten und Kenntnisse die Beiziehung eines unternehmensexternen Reparaturdienstes oftmals nicht erforderlich machten.
Diese Tätigkeiten sind Teiltätigkeiten eines gelernten Landmaschinenmechanikers. Wartung, mechanische Instandhaltung und Reparatur von Baumaschinen und Materialaufbereitungsanlagen entsprechen den Kernaufgaben eines Landmaschinenmechanikers. Die Arbeit mit Baumaschinen sowie die technische Vielseitigkeit und Selbständigkeit sind ebenfalls wesentliche Bestandteile des Berufsbilds . Etwa drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit übte der Kläger Tätigkeiten aus, die denen eines Landmaschinentechnikers entsprechen.
Bei der G* GmbH umfasste der Tätigkeitsbereich des Klägers Reparaturen und Wartungsarbeiten an der gesamten Anlage, Mäh- und Winterdienstarbeiten, technische Aufgaben in Schulungs- und Büroeinrichtungen und Reparaturen an Motorrädern, Arbeitsgeräten und Karts. In den Sommermonaten überwogen die technischen Aufgaben (insbesondere die Wartung der Pumpanlage). In den Monaten März und April war der Kläger hauptsächlich mit Wartung und Reparatur des Fuhrparks beschäftigt. Im Winter bestanden die Hauptaufgaben des Klägers in der Schneeräumung und der Instandhaltung der vom Fahrtechnikzentrum vereisten Pisten durch den Einsatz von Traktoren und Pistengeräten. Dazu gehörte auch die Wartung der Pistengeräte. Der Kläger wartete Kraftfahrzeuge (Motorräder), Pistenraupen und Landwirtschaftsgeräte regelmäßig und führte Reparaturen durch.
Die Reparaturen und Wartungsarbeiten umfassten mechanische und technische Arbeiten, wie sie dem Beruf des Landmaschinenmechanikers entsprechen. Das Fahren und Warten von Spezialfahrzeugen (Unimog, Traktor, Pistenraupe) ist ein typischer Bestandteil des Berufsbilds. Die vom Kläger durchgeführten Reparaturen an mechanischen und elektrischen Komponenten bei Fahrzeugen sind ebenfalls relevante Fähigkeiten eines Landmaschinentechnikers. Damit übte der Kläger bei der G* GmbH überwiegend Tätigkeiten aus, die denen seines erlernten Berufs entsprechen. Die Lehrabschlussprüfung war keine Anstellungsvoraussetzung. Die Ausbildung des Klägers war jedoch hilfreich für seine Aufgaben.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sind dem Kläger keine Trage- oder Hebetätigkeiten möglich, die über eine minimale Belastung hinausgehen. Arbeiten können ohne zeitliche Einschränkung im Sitzen durchgeführt werden; gehende oder stehende Tätigkeiten sind nur in einem minimalen Ausmaß möglich. Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Einschränkungen, insbesondere ist nur eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich zumutbar.
Auf dieser Grundlage ist der Kläger außerstande, weiterhin als Landmaschinenmechaniker zu arbeiten und kann auch nicht als Fachmarktberater für Landmaschinen bzw in einer Tätigkeit in der Qualitätssicherung in der Landmaschinentechnik eingesetzt werden. In den (Teil-)Tätigkeiten eines Landmaschinenmechanikers, die vom Kläger noch ausgeübt werden könnten, sind österreichweit nicht zumindest 100 Stellen vorhanden.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe durch die festgestellten Tätigkeiten sowohl den Berufsschutz als Landmaschinenmechaniker erhalten als auch einen Tätigkeitsschutz erworben und sei invalid.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Mängelrüge kritisiert die Beklagte das Unterbleiben der Ergänzung bzw Erörterung des berufskundlichen Gutachtens und vermisst Feststellungen „über die berufsschutzbegründende Tätigkeit“.
1.1Ob mehrere ausgeübte Tätigkeiten als „eine Tätigkeit“ im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG zu qualifizieren sind und ob der Kläger Tätigkeitsschutz im Sinne dieser Bestimmung bzw einen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG genießt, betrifft keine – von Sachverständigen zu beantwortenden – Tatsachenfragen, sondern die rechtliche Beurteilung der – allenfalls mithilfe der Gutachten von Sachverständigen getroffenen – Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0084563, RS0117063 [T7]).
Über Antrag der Beklagten wurde das berufskundliche Gutachten im Übrigen zweimal ergänzt; einen weiteren Ergänzungs- oder Erörterungsantrag hat die Beklagte nicht gestellt.
Der Erörterung zur Klärung der Rechtsfragen bedurfte es nicht.
1.2Mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen macht die Beklagte inhaltlich keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, sondern einen sekundären Feststellungsmangel und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0047266).
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (vgl RIS-Justiz RS0053317). Weil der Versicherte nur dann in einem erlernten Beruf tätig ist, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat (vgl RIS-Justiz RS0052716), bedurfte es der – offenbar monierten – Feststellungen zu seinen Tätigkeiten vor dem Beobachtungszeitraum nicht.
2 In der Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte die kursiv dargestellten Feststellungen zu den vom Kläger in den beiden festgestellten Beschäftigungen ausgeübten Tätigkeiten. Darüber hinaus besteht auch die Rechtsrüge in weiten Teilen aus – der Tatsachenrüge zuzuordnenden – beweiswürdigenden Ausführungen. Die gewünschten Ersatzfeststellungen scheiden jedoch schon grundsätzlich aus, weil sie infolge der nur bruchstückhaften Bekämpfung der jeweiligen Feststellungen einen in sich widersprüchlichen Sachverhalt bewirken würden:
2.1 Zur Tätigkeit bei der F* GmbH bleiben die ausdrücklichen Feststellungen unbekämpft, dass „die Wartung bzw mechanische Instandhaltung und Reparatur […] der Baumaschinen und der Materialaufbereitungsanlagen […] den Kernaufgaben eines Landmaschinenmechanikers“ entsprechen und der Kläger „etwa drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit […] Tätigkeiten [ausgeübt hat], die denen eines Landmaschinentechnikers entsprechen“, also das Gegenteil von „nicht qualifizierten Tätigkeiten“.
Wenn die für die Tätigkeit des Arbeitgebers wesentlichen Maschinen Materialaufbereitungsanlagen „ständig zu warten“ waren, kann auch nicht davon die Rede sein, dass diese Aufgabe „bei Betrachtung der Gesamttätigkeiten“ eine (faktisch) untergeordnete Rolle gespielt hätte.
Dass eine Ausbildung nicht Anstellungsvoraussetzung war, bedeutet im Übrigen nicht eo ipso, dass im Dienstverhältnis nicht tatsächlich qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt wurden.
2.2 Zur Tätigkeit bei der G* GmbH lässt die Beklagte die Feststellungen unbekämpft, dass in den Sommermonaten „die technischen Aufgaben (insbesondere die Wartung der Pumpanlage)“ überwogen haben, der Kläger in den Monaten März und April „hauptsächlich mit der Wartung und Reparatur des Fuhrparks beschäftigt“ war und im Winter „auch die Wartung der Pistengeräte (Pistenraupen)“ zu seinen Aufgaben gezählt hat.
2.2.1 Im Übrigen zitiert die Beklagte die von ihr zur Begründung der Unrichtigkeit der Beweiswürdigung herangezogene Zeugenaussage grob unvollständig und lässt – ohne dies sichtbar zu machen – wesentliche Passagen weg, etwa dass die Ausbildung des Klägers als Landmaschinentechniker (zwar) keine Anstellungsvoraussetzung, aber „sehr sehr hilfreich für seine Tätigkeit“ war (ON 34.2 S 2), in den Sommermonaten „sicherlich vor allem die technischen Arbeiten überwiegend [waren], weil die Pumpen gewartet werden“ (ON 34.2 S 2), der Kläger „auch den Fuhrpark repariert und gewartet“ hat, wofür „mechanische Kenntnisse […] erforderlich“ sind (ON 34.2 S 3 f) und „auch Tätigkeiten, zB an der Pistenraupe gemacht hat, Tätigkeiten die er konnte“ (ON 34.2 S 4).
2.2.2Aus der begehrten Ersatzfeststellung, der Kläger habe „nicht überwiegend Tätigkeiten [ausgeübt], die jenen seines erlernten Berufs entsprechen“, wäre für die Beklagte auch nichts gewonnen: Für den Erhalt des Berufsschutzes ist nicht erforderlich, dass qualifizierte Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit überwiegen (vgl RIS-Justiz RS0084497 [T6]).
2.3 Weil die vom Kläger – in 29 Pflichtversicherungsmonaten – unstrittig ausgeübte Tätigkeit bei der H* GmbH nicht behandelt wurde, wäre die Rechtssache auch dann noch nicht im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif, wenn die Tätigkeit in einer der beiden festgestellten Beschäftigungen den Berufsschutz nicht erhalten hätte. Aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis allein kann zur Frage des Erhalts des Berufsschutzes nichts abgeleitet werden.
3 In der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Annahme sowohl eines Berufsschutzes als auch eines Tätigkeitsschutzes.
3.1In ihrer Argumentation zum Berufsschutz führt sie jedoch – gegen das im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0042049) verstoßend – Beschreibungen der Tätigkeit eines Landmaschinenmechanikers an, auf die sie im Verfahren erster Instanz nicht Bezug genommen hat, und geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern von im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln bzw den angestrebten Ersatzfeststellungen.
Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043312, insb [T1, T12, T14]).
Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RIS-Justiz RS0084497). Der Kläger hat zwar im relevanten Zeitraum nur Teiltätigkeiten seines Lehrberufs ausgeübt, diese waren jedoch – insbesondere in der ersten Beschäftigung – qualitativ und – insbesondere in der zweiten Beschäftigung – quantitativ nicht unbedeutend, sodass die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten Berufes anzusehen sind.
3.2 Zumal das Erstgericht den Berufsschutz des Klägers als Landmaschinenmechaniker zu Recht bejaht hat und der Kläger auf dieser Basis invalid ist, kommt es nicht darauf an, ob ihm (zusätzlich) ein Tätigkeitsschutz zukommt.
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
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