In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann.
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