Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A* , Angestellter, geb. am **, **straße **, **, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die Beklagte B* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 24.000,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23.10.2025, Cg*-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien besteht zur Polizzennummer UN-** eine private Unfallversicherung, in der auch C* (in der Folge: die Mitversicherte) mitversichert ist. Dem Vertragsverhältnis lagen am 4.3.2023 die „Allgemeinen Bedingungen für **! Die Unfallversicherung-Plus“ (in der Folge: AUVBP 2021) zu Grunde.
Die Mitversicherte stürzte am 4.3.2023 beim Skifahren. Sie fiel auf die linke Schulter und den Schädel. Durch den Sturz erlitt sie eine Prellung oder eine Zerrung am linken Schultergelenk. Diese Verletzung heilte folgenlos aus. Anhaltende Schulterbeschwerden sind abnützungsbedingt und nicht unfallkausal. Durch den Sturz am 4.3.2023 ist es bei der Mitversicherten nicht zu einer unfallskausalen Dauerinvalidität gekommen.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 24.000,00 s.A. und brachte zusammengefasst vor, die Mitversicherte habe aufgrund des Sturzes massive Verletzungen im Bereich des linken Arms / der linken Schulter erlitten. Verletzungsbedingt bestünden Funktionsdefizite im Ausmaß von zumindest 15 % des Armwerts laut Gliedertaxe (80 %). Die Mitversicherte habe in diesem Bereich keine Vorerkrankungen oder Vorbeschwerden gehabt, die zu diesen funktionalen Defiziten geführt hätten. Der Invaliditäts-Entschädigungsanspruch errechne sich daher aus der Versicherungssumme von EUR 200.000,00 multipliziert mit 15% und 80%. Die Beklagte habe mit qualifizierter Ablehnung vom 24.9.2024 unberechtigt die Leistungsansprüche verneint.
Die Beklagte bestritt. Die Mitversicherte habe sich durch den Vorfall lediglich eine Zerrungs-/Prellungsverletzung im Bereich der linken Schulter zugezogen, die folgenlos ausgeheilt sei. Von der Mitversicherten angegebene Schmerzen im Bereich der linken Schulter seien nicht auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen, sondern anlagebedingt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 2 bis 3 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, unter Zugrundelegung der Feststellungen habe sich am 4.3.2023 zwar ein Unfall im Sinne der in den AUVBP 2021 enthaltenen Definition ereignet, aus diesem resultiere aber mangels unfallskausal eingetretener dauernder Invalidität kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache unter dem bindenden Ausspruch auf Einholung eines neuerlichen Gutachtens aus dem Bereich Traumatologie an das Prozessgericht I. Instanz zur weiteren Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Sowohl in der Mängel- als auch in der Beweisrüge führt die Berufung zusammengefasst und weitgehend ident aus, das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen traumatologischen Sachverständigen Dr. D* sei – insbesondere aufgrund von Widersprüchen zu Angaben des als Zeugen vernommenen Operateurs Dr. E* – mangelhaft geblieben. Wäre ein neuerliches Gutachten eingeholt worden, dann hätte sich die klagsseitig vorgetragene unfallbedingte Gebrauchsminderung im verletzten Körperbereich ergeben. In diesem Zusammenhang bekämpft die Berufung die Feststellungen „ Durch den Sturz erlitt C* eine Prellung oder eine Zerrung am linken Schultergelenk. Diese Verletzungen heilten folgenlos aus. Die anhaltenden Schulterbeschwerden bei C* sind abnützungsbedingt und nicht unfallkausal. “ und begehrt stattdessen in der Berufung näher ausformulierte Ersatzfeststellungen, wonach bei der Mitversicherten bestimmte sturzbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen und daraus resultierende Funktionsdefizite eingetreten seien.
2. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RS0043320). Ebenso fallen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sowie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643; RS0043163 [T8]; Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 362 ZPO Rz 7). Die Ausführungen in der Berufung sind daher inhaltlich der Bekämpfung der Feststellungen zuzuordnen, die nach der Beweiswürdigung des Erstgerichts auf dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen basieren.
3. Der Behandlung der Argumente der Berufung sind dabei zunächst folgende Grundsätze voranzustellen:
3.1. § 362 Abs 1 ZPO ordnet an, dass das Gutachten des Sachverständigen stets zu begründen ist. Soweit sich die Tätigkeit des Sachverständigen in mithilfe seiner Fachkunde festgestellten Tatsachen erschöpft, muss das Gutachten bzw der Befund die eigene „Beweiswürdigung“ des Sachverständigen nachvollziehbar darstellen, soweit das Gutachten (wie im Regelfall) Schlussfolgerungen beinhaltet, den Weg, der den Sachverständigen zu diesen geführt hat; dazu gehört einerseits die Darstellung der tatsächlichen Grundlagen dieser Schlussfolgerungen, nämlich des „Befundes“ als Ergebnis der Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen und andererseits die Angabe der Quellen des die Schlussfolgerungen des Sachverständigen rechtfertigenden Fachwissens ( Schneider in Fasching/Konecny ³ III/1 § 362 ZPO Rz 1).
3.2. Gemäß § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden. Daraus ergibt sich, dass das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen hat, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RS0040604). Wenn es ein Sachverständigengutachten für ungenügend erachtet, hat das Gericht ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen (RS0040588). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4).
3.3. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises überzeugt ist; insbesondere kann aus § 362 Abs 2 ZPO nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch Sachverständige zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt (OLG Linz 13 Rs 1031/87 SVSlg 34.005; OLG Graz 3 R 48/18f).
3.4. Ebenso ist das Gericht nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592; RS0040588 [T4]). Auch reicht es aus, wenn das Gericht einen von mehreren Sachverständigen zur Aufklärung und Ergänzung seines Gutachtens auffordert (RS0040588 [T6]). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Sachverständigengutachten zudem durch Zeugen nicht entkräftet werden (RS0040598), und zwar auch nicht durch sachverständige Zeugen (RS0040598 [T1]). Dies steht mit dem Grundsatz in Einklang, wonach es Aufgabe eines Zeugen ist, seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten (2 Ob 152/70). Auch dies gilt ebenso für den in § 350 ZPO behandelten sachverständigen Zeugen, der seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen, aber keine Erfahrungssätze zu liefern oder Tatsachen zu beurteilen hat (RS0040558; Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 350 ZPO Rz 1).
4.1. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Aussage des Operateurs nur insoweit Bedeutung zukommt, als er seine Wahrnehmungen über Tatsachen wiedergab. Soweit der Operateur hingegen Einschätzungen vornahm oder fachliche Meinungen äußerte, entspricht dies nicht mehr der Rolle eines Zeugen, sodass sich das Erstgericht damit auch nicht auseinandersetzen musste. Beim Operateur handelte es sich hier auch nicht um einen Privatsachverständigen, dem sämtliche Befundunterlagen und die gesamte Krankengeschichte der Mitversicherten zur Verfügung gestanden wären. Dies wird in der Berufung auch nicht behauptet. Selbst in diesem Fall wäre das Erstgericht nach der dargestellten Judikatur aber nicht verpflichtet gewesen, sich mit einem Privatgutachten auseinanderzusetzen. Im Übrigen nahm der Sachverständige im vorliegenden Fall aber ohnehin zu den Aussagen des Operateurs Stellung und beantwortete dazu eine Reihe von Fragen (ON 21.3, S 9 f). Überhaupt setzten sich sowohl der Sachverständige in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens als auch das Erstgericht im angefochtenen Urteil mit den Fragen und Einwänden des Klägers ausführlich und umfassend auseinander, worauf zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Ergänzend ist auf die Ausführungen in der Berufung wie folgt einzugehen:
4.2. Der Kläger verweist zunächst auf die Aussage des Operateurs, wonach der Sturz „sicherlich der letzte Tropfen war, dass die Sehne eingerissen ist“ (ON 21.3, S 7). Dabei handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung oder Tatsachenbekundung, sondern um eine Einschätzung und eigene Meinung des Operateurs über einen Ursachenzusammenhang, die nicht seiner Rolle als Zeuge entspricht. Dass das Erstgericht in diesem Punkt dem Sachverständigen folgte, der diese Einschätzung des Operateurs für „sehr unwahrscheinlich“ hielt, ist somit methodisch nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Operateur auch selbst einräumte, dass es aufgrund der langen Zeit zwischen dem Sturz und der Operation nicht möglich sei, degenerative Schäden und Vorschäden seriös auseinanderzuhalten und so etwas niemand wirklich sagen könne; bei einer Operation 14 Tage oder drei Wochen nach dem Sturz hätte man sicher mehr sagen können (ON 21.3, S 7). Die Aussage des Operateurs ist daher in diesem Punkt auch inhaltlich nicht geeignet, begründete Zweifel an den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens zu wecken.
4.3. Weiters verweist der Kläger auf die Aussage des Operateurs, wonach die Sehne, die Richtung Osteophyt/Schulterdach geschaut habe, noch letzte Fasern gezeigt habe, sodass sie sich sicher nicht von oben nach unten durchgerieben habe, sondern von der Unterseite Richtung oben gerissen gewesen sei und ein „Impingement“ / eine Einklemmung festzustellen gewesen sei (ON 21.3, S 7). Aus diesen Aussagen des Operateurs lässt sich aber noch nicht schließen, dass gerade der gegenständliche Unfall die Ursache des beschriebenen Zustandsbilds war; die Aussage des Operateurs enthält auch keine derartige Festlegung, zumal er selbst darauf verwies, dass der Körper zu heilen versuche, was zu heilen sei und man nach Jahren nicht mehr sagen könne, wie alt das Narbenmaterial sei; es sei zwar sicher irgendetwas in der Schulter passiert, aber er hätte nicht sagen können, woher diese Verletzung rühre, weil das so lange Zeit danach schwierig sei (ON 21.3, S 6 und 7). Der Sachverständige führte aus, dass ein Rückschluss aus der Reibrichtung und der Ausdünnung der Sehne auf den angegebenen Unfall im Jahr 2023 nicht möglich sei (ON 21.3, S 9). Bereits im Zuge der vorhergehenden Fragenbeantwortungen erläuterte der Sachverständige, dass der Operationsbericht nach so einer langen Zeit zwischen Unfall und Operation nicht wesentlich sei, weil die Veränderung im Gewebe nicht mehr auf einen bestimmten Unfallzeitpunkt zurückgeführt werden könne; die gefundenen Veränderungen seien vielmehr typisch für eine Verschleißerkrankung im Schultereckgelenk, die dann bei der Operation auch behandelt worden sei (ON 21.3, S 4). Diese Ausführungen des Sachverständigen stehen zu der Aussage des Operateurs in ihrer Gesamtheit nicht in Widerspruch. Zudem bezog sich der Sachverständige in der Erörterung nicht nur auf degenerative Veränderungen oberhalb der Sehne, sondern führte plausibel aus, dass man sich ungefähr ein bis zwei Wochen nach einem Trauma das Gewebe ansehen und analysieren könne, es danach aber zu degenerativen Veränderungen des Gewebes komme und ein Rückschluss aus den intraoperativen Wahrnehmungen des Operateurs im Jänner 2025 auf ein zeitliches Ereignis wie hier den Unfall im Jahr 2023 dann nicht mehr wirklich möglich sei (ON 21.3, S 10). Damit trifft aber die Überlegung der Berufung, es sei „ausgeschlossen“, dass degenerative Veränderungen oberhalb der Sehne für die Strukturstörungen an der Sehne des Obergrätenmuskels verantwortlich gewesen seien, nicht zu, sodass auch in diesem Punkt eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen nicht überzeugend dargestellt wird.
4.4. Der Kläger verweist weiters auf die Aussage des Operateurs, wonach auch die nahegelegene Bizepssehne eingerissen gewesen sei, wobei es hierfür einer größeren Krafteinwirkung auf die Schulter bedurft habe (ON 21.3, S 8). Auch dabei ist aber wiederum zu unterscheiden zwischen der Wahrnehmung des Operateurs als Zeugen, wonach die Bizepssehne eingerissen gewesen sei und der Frage nach der Ursache und Entstehung dieses Einrisses, die bereits eine gutachterliche Einschätzung darstellt und damit nicht mehr dem Zeugen obliegt. Dazu führte der Sachverständige aus, dass es bei dem Unfall mit Sturz auf die Schulter und das Schultereckgelenk zu keiner höheren Krafteinwirkung im Bereich der Bizepssehne gekommen sei und die beschriebenen Veränderungen, sowohl im MRI als auch intraoperativ, dem Verschleiß zuzuordnen seien (ON 21.3, S 9). Dem hält die Berufung nichts Stichhaltiges entgegen, sondern verweist nur auf die Aussage des Operateurs, der aber – da es sich bei ihm um einen Zeugen und keinen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt – nach den dargestellten Grundsätzen kein entscheidendes Gewicht zukommt.
4.5. Schließlich sieht der Kläger einen generellen Widerspruch im Vorgehen des Sachverständigen, der einerseits die intraoperativen Wahrnehmungen des Operateurs als fachkundigem Zeugen für glaubhaft befunden, die Aussagen aber gleichzeitig für unwahrscheinlich gehalten bzw zu bestimmten Aussagen festgehalten habe, dass der Operateur sie gar nicht tätigen könne. Auch hier ist aber wieder auf den Unterschied zwischen Wahrnehmungen über Tatsachen und fachlicher Würdigung zu verweisen: Es ist kein Widerspruch, die Aussage des Operateurs, soweit sie unmittelbare Wahrnehmungen betrifft, als glaubhaft anzusehen und gleichzeitig die fachliche Einschätzung des Operateurs über Ursachenzusammenhänge nicht zu teilen bzw die gutachterliche Aussage zu treffen, dass bestimmte Rückschlüsse insb aufgrund des langen Zeitabstandes fachlich nicht gezogen werden können.
4.6. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Konstatierungen des Sachverständigen „völlig undifferenziert“, begründungslos oder ohne Bezugnahme auf Quellen gewesen seien, führte er doch bereits in seinem schriftlichen Gutachten (ON 14) aus, dass die Mitversicherte erst zehn Tage nach dem Unfall den Hausarzt aufsuchte, der die Schulter links als frei beweglich beschrieb und dass sich auch in der Röntgenuntersuchung vom 14.3.2023 keine frischen Verletzungszeichen, jedoch Zeichen der Abnützung am Schultereckgelenk zeigten, die der Sachverständige in der Erörterung auch näher beschrieb (ON 21.3, S 5, Frage 7 a). Eine Strukturverletzung führt hingegen in der Regel zu heftigen Beschwerden mit einer Pseudolähmung und folglich zu einem zeitnahen Arztbesuch. Ebenso zeigten sich bei einer MRI-Untersuchung im Oktober 2024 keine Zeichen einer traumatischen Strukturschädigung. Mit diesen Befunden und den damit verbundenen Ausführungen des Sachverständigen setzt sich die Berufung jedoch gar nicht auseinander, sondern nimmt – wie oben behandelt – bloß selektiv auf Teile der Aussage des als Zeugen vernommenen Operateurs Bezug, mit denen das Sachverständigengutachten aber nicht erfolgreich angegriffen werden kann.
5. Damit ist im Ergebnis den erstgerichtlichen Ausführungen beizutreten, wonach die Kritik des Klägers im Wesentlichen vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass er mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist. Dies macht aber weder das Gutachten oder das Verfahren mangelhaft, noch wird dadurch eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens iSd § 362 Abs 2 ZPO oder eine Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet. Da es somit dabei bleibt, dass eine unfallkausale Invalidität der Mitversicherten nicht vorliegt, kommt es auf die vom Kläger vermissten Feststellungen zur Fälligkeit der Versicherungsleistung und zum Beginn des Zinsenlaufs nicht an. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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