Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, was Voraussetzung für Maßnahmen nach den §§ 35, 52 KartG ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln.
…ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat und keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln (RS0114135 [T1]). Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften nicht von…
…hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten (16 Ok 4/08 = RIS Justiz RS0114135 [T1]). 3.4. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise…
…hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten (16 Ok 4/08 = RIS Justiz RS0114135 [T1]; 4 Ob 231/12t). 2.4. Nach nationaler und europäischer Rechtsprechung ist Marktbeherrschung von Unternehmen aufgrund einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren zu…
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