Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Berufung der Privatbeteiligten B* C* eGen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2025, GZ Hv*-360, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Verteidigers Mag. Morianz und des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Hirsch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Privatbeteiligte B* C* eGen zum Ersatz der auf ihre gänzlich erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2025, GZ Hv*-360, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer im Ausmaß von 17 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Zusammensetzung mit abgesondert verfolgten Mittätern teils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB), teils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zudem in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, in einer monatlichen Durchschnittsbetrachtung den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei solche Taten begangen haben, Verfügungsberechtigte nachgenannter Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Kreditwürdigkeit der nachgenannten Kreditnehmer, unter Benützung falscher oder verfälschter Urkunden (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) bzw unter Benützung falscher oder verfälschter Daten (§ 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB) bzw unter Benützung eines Beweismittels (§ 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB) zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung und Auszahlung von Finanzierungsdarlehen für Kraftfahrzeuge, zur Gewährung und Auszahlung von Konsumkrediten und zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Ausfolgung von Mobiltelefonen, verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen hätte sollen, indem
I./ entfällt
II./ er in C* als Bankberater des B* C*, Zweigstelle **, im bewussten und gewollten Zusammenwirken teils mit abgesondert verfolgten Mittätern teils mit D* E* und F* bei der G* AG nachstehende Kreditanträge samt gefälschten Unterlagen einreichte, und zwar
1./ bis 5./ entfällt (umfasst vom Freispruch)
6./ am 30. Oktober 2023 Verfügungsberechtigte der G* AG zur Gewährung und Auszahlung eines Konsumkredits iHv EUR 60.000,00 für den abgesondert verfolgten H* alias „I*“, indem J* einen gefälschten deutschen Personalausweis lautend auf die Scheinidentität „I*“ besorgte, wobei K* L* das Lichtbild für den Ausweis verfälschte, F* gemeinsam mit K* L* die Kontoauszüge, Lohnunterlagen sowie den ZMR-Auszug fälschte, D* E* die gefälschten Dokumente an A* weiterleitete und A* schließlich im Auftrag von D* E* den Kreditantrag samt den gefälschten Unterlagen einreichte, wobei es infolge Ablehnung des Kredits beim Versuch blieb;
7./ am 31. Oktober 2023 Verfügungsberechtigte der G* AG zur Gewährung und Auszahlung eines Konsumkredits iHv EUR 60.000,00 für die abgesondert verfolgte M* alias „N*“, indem J* einen gefälschten kroatischen Reisepass auf die Scheinidentität „N*“ besorgte, F* gemeinsam mit K* L* die Kontoauszüge, den ZMR-Auszug und die Lohnunterlagen fälschte, F* die gefälschten Unterlagen an D* E* weiterleitete und dieser die gefälschten Unterlagen an A* weiterleitete und mit der Einreichung des Kreditantrags samt den gefälschten Unterlagen beauftragte und A* schließlich den Kreditantrag samt den gefälschten Unterlagen tatsächlich einreichte;
8./ am 24. Oktober 2023 Verfügungsberechtigte der G* AG zur Gewährung und Auszahlung eines Konsumkredits iHv EUR 60.000,00 für O* alias „P*“, indem J* gemeinsam mit F* einen gefälschten deutschen Personalausweis lautend auf die Scheinidentität „P*“ besorgte, K* Q* gemeinsam mit F* die Kontoauszüge, einen ZMR-Auszug und die Lohnunterlagen fälschten, F* diese an D* E* weiterleitete, dieser A* mit der Einreichung des Kreditantrags beauftragte und ihm dazu die gefälschten Unterlagen übermittelte und A* schließlich den Kreditantrag samt den gefälschten Unterlagen einreichte, wobei es infolge Ablehnung des Kreditantrags beim Versuch blieb;
9./ am 29. September 2023 Verfügungsberechtigte der G* AG zur Gewährung und Auszahlung eines Konsumkredits iHv EUR 39.000,00 für R* alias „S*“, indem J* einen gefälschten tschechischen Reisepass lautend auf die Scheinidentität „S*“ besorgte, F* ein Bankkonto für die Scheinidentität eröffnete und Lohnunterlagen fälschte, K* L* die Kontoauszüge fälschte, D* E* die gefälschten Unterlagen an A* übermittelte, ihn mit der Einreichung des Kreditantrags beauftragte, und A* schließlich den Kreditantrag mit den gefälschten Unterlagen einreichte;
10./ am 12. Oktober 2023 in C* Verfügungsberechtigte der G* AG zur Gewährung und Auszahlung eines Konsumkredits iHv EUR 60.000,-- für einen abgesondert verfolgten Mittäter alias „T*“, indem J* gemeinsam mit F* einen gefälschten deutschen Personalausweis lautend auf die Scheinidentität „T*“ besorgte, einen gefälschten ZMR- und Kontoauszug sowie von K* L* gefälschte Lohnunterlagen an D* E* übermittelte und dieser die gefälschten Dokumente an A* weiterleitete und A* im Auftrag von D* E* den Kreditantrag samt den gefälschten Unterlagen einreichte, wobei es infolge Ablehnung des Kreditantrags beim Versuch blieb;
11./ am 29. September 2023 in C* Verfügungsberechtigte der G* AG zur Gewährung und Auszahlung eines Konsumkredits iHv EUR 50.000,00 für die abgesondert verfolgte Mittäterin U* alias „V*“, indem J* einen gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf die Scheinidentität „V*“ besorgte und D* E* gefälschte Lohnunterlagen und einen gefälschten Kontoauszug an A* übermittelte und A* im Auftrag von E* den Kreditantrag samt den gefälschten Unterlagen einreichte, wobei es infolge Ablehnung des Kreditantrags beim Versuch blieb.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte schuldig erkannt, der Privatbeteiligten G* AG Schadenersatz in Höhe von EUR 15.000,00 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Die G* AG wurde mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen und die Privatbeteiligte B* C* eGen mit ihren gesamten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 364) und zu ON 399.2 ausgeführte Berufung der Privatbeteiligten B* C* eGen, mit der ein Zuspruch an die Privatbeteiligte in Höhe von 38.800 EURO sowie die Feststellung der Haftung des Angeklagten „für mittelbare und unmittelbare Schäden aus den Malversationen gemäß Schuldspruch des bekämpften Urteils“ begehrt werden und zu der sich der Verurteilte ablehnend äußerte.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO ist, wenn der Angeklagte verurteilt wird, im Urteil über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden. Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs, ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.
Im konkreten Fall schloss sich die B* C* eGen dem Strafverfahren gegen A* – neben einem Feststellungsbegehren (dazu später) - mit einem Betrag von EUR 38.800,00 für „interne Kosten iZm der Aufarbeitung des gegenständlichen Sachverhalts“ als Privatbeteiligte an und legte diesem Betrag einen Aufwand von insgesamt 485 Stunden für „W* Filialen (Termine, Abstimmungen, etc) von 90 Stunden, W* Recht (Termine, Abstimmungen, etc) von 100 Stunden und W* Interne Revision (Analysen, Termine, Abstimmungen, Berichterstattungen, etc) von 295 Stunden“ zu einem „begünstigten Stundensatz, der für Verrechnungen innerhalb des B*-Sektors zur Anwendung gelangt“ in Höhe von EUR 80,00 zugrunde (ON 326.2). Ergänzend wurde – laut dem gemäß § 252 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2a StPO verlesenen (ON 359, S 4) Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. April 2025 - vorgebracht, die Bank müsse in derartigen Fällen alle internen Sachverhalte aufklären und mit der Staatsanwaltschaft kooperieren, wofür ein Aufwand anfalle, der sonst nicht angefallen wäre. Der Stundenaufwand von 485 Stunden sei dem Privatbeteiligtenvertreter so mitgeteilt worden (ON 329, S 32).
Gegenständlich fehlt es allem voran schon an Belegen für bzw Aufzeichnungen zu den im Privatbeteiligtenanschluss angeführten „internen Aufarbeitungskosten“ und damit an einer ausreichenden Grundlage für die (auch nur teilweise) Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs.
Darüber hinaus liegen keine Beweisergebnisse vor, die eine Verortung des behaupteten Aufwands außerhalb des Bereichs von „Sowieso-Kosten“ ermöglichen würden. Vielmehr läuft auch die Darstellung der Privatbeteiligten erkennbar darauf hinaus, dass die angeführten Tätigkeiten von eigenen Beschäftigten erbracht worden seien. Dass die interne Aufarbeitung der Straftat des Angeklagten in Form von (Mehrkosten verursachenden) Überstunden von Angestellten, durch zusätzlich dafür neu eingestellte Beschäftigte oder (kostenpflichtig) durch externe Stellen abgewickelt worden wäre, wurde weder behauptet, noch belegt, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf § 42 ZPO hingewiesen, der gewisse Aufwendungen ausdrücklich aus der allgemeinen (Kosten-)Ersatzpflicht herausnimmt, wobei diese Einschränkungen ua eine Vergütung für persönliche Bemühungen einer Partei etwa zur Sammlung der Prozessunterlagen, Informationsgespräche und taktische Besprechungen (Abs 1 leg cit) und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Einschreiten von nicht dem Stand der Anwälte oder Notare angehörigen Bevollmächtigten (Abs 2 leg cit) betreffen.
Insgesamt konnte somit – den Ausführungen des Erstgerichts entsprechend - nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Privatbeteiligten überhaupt ein auf die Straftat des Angeklagten zurückzuführender ersatzfähiger Aufwand bzw Schaden entstanden ist, sodass die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren geldwerten Schadenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu Recht erfolgte. Die Rechtsmittelausführungen, wonach der entstandene Schaden „nachvollziehbar und übersichtlich dargelegt“ worden sei sowie die Forderung nach richterlicher Schätzung oder Zuspruch eines „Mindestschadens“ entbehren vor diesem Hintergrund einer Grundlage.
Gleiches gilt auch für das geltend gemachte Feststellungsbegehren. Voranzustellen ist, dass der Rechtsschutz im Adhäsionsverfahren sich keineswegs bloß auf Ansprüche vermögensrechtlicher Natur beschränkt, die durch Leistungsklagen geltend gemacht werden können, sondern unter anderem auch Feststellungsansprüche rechtsschutzfähig sind (vgl RIS-Justiz RS0096797). Gemäß § 228 ZPO kann (ua) auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. In Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden, um sowohl der Funktion dieser Klage als auch ihrer Rechtskraftwirkung entsprechen zu können. Es ist daher erforderlich, ein Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren (RIS-Justiz RS0037437 [T1], [T2] und [T3]). Feststellungsklagen sind gegenüber Leistungsklagen subsidiär (RIS-Justiz RS0038817; RS0038849).
Die Privatbeteiligte beantragte im Rahmen ihrer Anschlusserklärung als Privatbeteiligte ((ON 326.2, S 2; Punkt 1.2.) unter der Überschrift „Feststellung der Haftung für mittelbare Schäden“ wortwörtlich „zu nachstehenden Anklagefakten, die nachstehend angeführten Beträge, insgesamt EUR 99.000,00“ und nannte anschließend bezugnehmend auf den Angeklagten das Anklagefaktum A./II./7./ mit einem Betrag von EUR 60.000,00 sowie das Anklagefaktum A./II./9./ mit einem Betrag von EUR 39.000,00. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privatbeteiligte gegenüber der G* AG für Ansprüche hafte, da A* die Tathandlungen unter Ausnutzung seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Privatbeteiligten begangen habe und sie diesfalls ihm gegenüber zum Regress berechtigt sei.
Dieses Feststellungsbegehren ist aufgrund seiner Formulierung nicht zweifelsfrei und klar als solches zu erkennen, da eingangs zwar eine Feststellung, daran anschließend jedoch konkrete Geldbeträge begehrt (und nicht etwa nur Höchstbeträge fixiert) werden. Ein Zuspruch in diesem Umfang scheiterte – mit Blick auf die an ein Feststellungsbegehren gestellten Anforderungen - schon an der vorliegenden Vermischung von Feststellungs- und Leistungsbegehren (vgl auch RIS-Justiz RS0038817).
Inhaltlich bezieht sich die begehrte Feststellung der Haftung ausschließlich und ausdrücklich – abgesehen von der Bezugnahme auf zwei Anklagefakten ohne weitere Einschränkung oder Konkretisierung - auf mittelbare Schäden. Eine allgemeine Haftung für mittelbare Schäden läuft jedoch den Grundsätzen des (deliktischen) Schadenersatzrechts zuwider, da diese vom Schutzzweck einer Norm gerade nicht erfasst und damit idR auch nicht zu ersetzen sind ( Danzl, Mittelbare Schäden im Schadenersatzrecht, ZVR 2002/93). Das Wort „jedermann“ in § 1295 ABGB ist nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter – ausgenommen § 1327 ABGB – Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der Interessen des Geschädigten bezweckt (RIS-Justiz RS0022638). Mittelbare Schäden sind somit grundsätzlich nicht ersatzfähig (RIS-Justiz RS0022638 [T4]), weshalb schon aus diesem Grund die beantragte Feststellung der (generellen) Haftung für mittelbare Schäden resultierend aus begangenen Straftaten ausgeschlossen und die Privatbeteiligte mit ihrem diesbezüglichem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu nicht ausgeschlossenen Regressansprüchen gegenüber dem Angeklagten aufgrund Inanspruchnahme durch die G* AG ist entgegenzuhalten, dass damit ein Fall der bloßen Schadensverlagerung eines unmittelbaren Schadens und kein (wie oben ausgeführt nicht ersatzfähiger) mittelbarer Schaden angesprochen wird (vgl Danzl, Mittelbare Schäden im Schadenersatzrecht, ZVR 2002/93; RIS-Justiz RS0022789). Derartige Regressansprüche sind somit vom formulierten Feststellungsbegehren nicht umfasst gewesen.
Zur erst mit dem Rechtsmittel vorgenommenen Erweiterung des Begehrens auf (nunmehr auch) unmittelbare Schäden ist anzumerken, dass eine Erweiterung des Begehrens im Berufungsverfahren unzulässig ist (15 Os 37/16d). Dies folgt aus § 366 Abs 2 StPO, weil die dort normierte Zuspruchsbedingung für ein in erster Instanz nicht verfahrensgegenständliches Begehren begrifflich nicht erfüllt sein kann ( Spenlingin WK StPO § 366 Rz 27).
Die Verweisung der Privatbeteiligten auch mit dem Feststellungsanspruch auf den Zivilrechtsweg ist somit (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.
Anzumerken bleibt, dass die Privatbeteiligte in ihrer Anschlusserklärung auch die „Feststellung der Haftung [des A*] für mittelbare Schäden iZm den nachstehend genannten Fakten in Höhe der nachstehend genannten Beträge, nämlich zu A./II./1./ den Betrag von EUR 26.000,00, zu A./II./2./ den Betrag von EUR 33.000,00 und zu A./II./3./ den Betrag von EUR 34.000,00, insgesamt daher weitere EUR 93.000,00“ (ON 326.2, S 3) begehrte. Die hier angesprochenen Fakten sind sämtliche vom unbekämpft gebliebenen Freispruch umfasst und erfolgte diesbezüglich (zwingend) eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 1 StPO (ON 360, S 5), was im übrigen von der Rechtsmittelwerberin – erkennbar aufgrund ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schuldspruch in den Schlussanträgen (ON 399.2, S 7) – auch nicht bekämpft wurde.
Insgesamt war somit der Berufung nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet auf der bezogenen Gesetzesstelle ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 8).
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