Das Wort "jedermann" ist nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter - ausgenommen § 1327 ABGB - Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der Interessen des Beschädigten bezweckt.
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