Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B*wegen § 25 Abs 3 StGB und bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 17. November 2025, BE*-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 16. Juni 2020 (zu richtig AZ Hv*) in eine (vormals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer chronisch-psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizoaffektive Psychose; F25.1), am 24. September 2019 in ** C* zu töten versuchte, indem er zumindest zehn Mal mit einem Messer auf ihren Oberkörper einstach und ihr einen weiteren Messerstich in die Bauchgegend zu versetzen versuchte, sowie D* zu töten versuchte, indem er ihm insgesamt sechzehn Stiche gegen den Körper versetzte bzw zu versetzen versuchte.
Laut dem Einweisungserkenntnis stützte sich die Diagnose einer (bei A* B* bereits seit jungen Jahren bestehenden) schweren psychischen Störung, welche diagnostisch ursprünglich den Zwangserkrankungen und den Depressionen zugeordnet wurde, seit dem Jahr 2012 aber nach Art und Schwere einer Geisteskrankheit in Form einer schizoaffektiven Psychose (ICD-10: F25.1) entspreche, auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. - Prof. Dr. E* F*, welcher ua ausführte: „Prognostisch ungünstig sind die nur bedingt mögliche Behandlung der chronischen Psychose, deren langzeitlicher und chronifizierter Verlauf, die immer wieder fehlende therapeutische Kooperationsfähigkeit des Betroffenen und die Art der Tat, die unter paranoid-halluzinatorischer Symptomatik zu Stande gekommen ist. Gegenwärtig und für absehbare Zeit ist die stationäre Behandlung und Kontrolle des A* B* im geschlossenen psychiatrischen Bereich erforderlich und nicht substituierbar.“ (US 9 in Hv* des Landesgerichts Feldkirch).
Die – nach Festnahme des Betroffenen am 25. September 2019 mit Urteilsrechtskraft am 20. Juni 2020 eingeleitete – Unterbringung wird seit 28. Dezember 2022 im (nunmehr:) forensisch-therapeutischen Zentrum G* (kurz: FTZ G*) vollzogen (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. September 2025 (ON 18) stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer forensischen Stellungnahme (ON 2), eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens Dris. H* (ON 11) samt Gutachtensergänzung (ON 15) und Durchführung einer Anhörung (ON 17) fest, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist.
Die vom Verteidiger sogleich angemeldete (ON 17, 2) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde (ON 19) strebt die bedingte Entlassung aus der Maßnahme an, ist jedoch nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme setzt gemäß § 47 Abs 2 StGB voraus, dass nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 47 Rz 2; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt undsie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5).
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Beweisergebnisse (Stellungnahme des FTZ G* vom 10. September 2025, ON 2; Sachverständigengutachten Dris. H*, ON 11 und ON 15) aktenkonform wiedergegeben, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]; RS0124017 [insb T2]). Auf dieser Grundlage ist das Erstgericht zum rechtlichen Schluss gelangt, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht ausreichend abgebaut ist, sondern weiterhin besteht und die weitere Anhaltung in der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig macht.
Auf Basis des Beweissubstrats wird die Feststellung des Erstgerichts, dass A* B* weiterhin an der für die einweisungsrelevanten Anlasstaten (des Mordes nach §§ 15, 75 StGB) kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer (nunmehr) paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20) leidet, vom Beschwerdegericht ausdrücklich übernommen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Diese Feststellung ist primär aus dem (aktuellen) forensisch-psychiatrischen Gutachten Dris. H* vom 10. November 2025 (ON 11) abzuleiten, welches auf den Vorgutachten Dris. F* (vom 3. November 2022 [vgl ON 11, 4 f] und vom 4. Jänner 2020 [ON 11, 13 f]), den forensischen Stellungnahmen des FTZ G* (vom 7. Oktober 2024 [ON 11, 7] und vom 10. September 2025 [ON 11, 2 ff]) sowie weiter zurückliegenden Befunden (ON 11, 7 bis 12) aufbaut, wobei die ausführliche Exploration des Betroffenen am 23. Oktober 2025 erfolgte (vgl ON 11, 17 bis 23). Im Ergebnis bestehe laut dieser jüngsten Expertise – nachvollziehbar und in Einklang mit den bisherigen Gutachten – beim Betroffenen eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), die gegenwärtig unter Medikation zwar ohne akute psychotische Symptomatik imponiere; dieses Fehlen von Kardinalsymptomen sei jedoch auf die derzeit suffiziente Medikation zurückführen, wobei ohne akribische Fortführung der Behandlung unmittelbar mit dem Wiederauftreten der psychotischen Denkinhalte zu rechnen sei (ON 11, 29 und 32).
Somit ist die bei A* B* für die Anlasstaten ursächlich gewesene und auch weiterhin bei ihm vorliegende schwerwiegende und nachhaltige (vgl ON 11, 31) psychische Störung in der Ausprägung einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) zweifelsfrei zu konstatieren.
Weiters ist auch die vom Erstgericht festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0089988), dass der Angehaltene unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb eines Jahres weitere Prognosetaten mit schweren Folgen begehen werde (ON 18, 3), sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die sachverhaltsmäßige Beschreibung der Prognosetaten (insbesondere schwere Körperverletzungen und zumindest versuchte Tötungshandlungen) bedenkenlos zu übernehmen, wobei sich diese negative Prognose nachvollziehbar und schlüssig aus den folgenden Verfahrensergebnissen ableitet:
Laut Gutachten Dris. H* (ON 11, 32) sei ohne die akribische Fortführung der Behandlung (intra muros) unmittelbar mit einem Wiederauftreten der psychotischen Denkinhalte zu rechen. Bei einer inkonsequenten Fortführung der Medikation bestehe (mit hoher Wahrscheinlichkeit; ON 13 iVm ON 15, 1) das Risiko eines Rückfalls binnen weniger Wochen, dass es infolge Wiederauftretens der psychotischen Symptome zu ähnlichen strafbaren Handlungen (wie schweren Körperverletzungen oder einem Mordversuch) durch den Betroffenen komme (Ergänzungsgutachten ON 15, 1 f). Dies deckt sich mit der Einschätzung des FTZ G*, wonach innerhalb eines Jahres Rückfälle in gewalttätiges Verhalten – in Form von Delikten wie schwere Körperverletzung bis hin zu Mord – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (ON 2, 10).
Soweit angewandte standardisierte Prognoseinstrumente, die jedoch nur als ergänzende Hilfsbefunde heranzuziehen sind, (teilweise) auf ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko hindeuten (vgl ON 2, 3), kann auf die Begründung des Beschwerdegerichts in der Entscheidung vom 10. Jänner 2025, AZ 8 Bs 263/24v, (identifizierend) verwiesen werden. Es bleibt zu ergänzen, dass seit März 2024 keine derartige gefährlichkeitsprognostische Einschätzung durchgeführt wurde, da seitens des FTZ G* trotz positiver Entwicklung noch keine Veränderung der relevanten Risikofaktoren angenommen werden könne (ON 2, 4), wobei laut „HRC-20 V3“ (vgl ON 11, 25 ff) unverändert von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei, was durch die chronisch verlaufende schwerwiegende psychische Störung, die mangelnde Einsicht in Krankheit, Gefährlichkeit und Behandlungsnotwendigkeit, die Instabilität beim Betroffenen sowie die mangelnde Stressbewältigung zu erklären sei (ON 2, 9).
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass sich der Betroffene Mitte September 2024 psychopathologisch instabil in Form einer Zunahme von Zwangshandlungen präsentierte und in Gesprächen eine akut floride psychotische Symptomatik zeigte, wobei er auch Verfolgungs- und Vergiftungsideen entwickelte sowie durch verbale Aggression imponierte (ON 2, 5; weiters ON 11, 15 f). Durch Neuadaptierung des Behandlungsplans (inklusive zusätzlichen Rückzugsmöglichkeiten) konnte ab Oktober 2024 eine Restabilisierung erreicht werden.
Warum die bestehende Gefährlichkeit – weiterhin – auch durch Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden kann, hat die beigezogene Sachverständige ebenfalls anschaulich und stichhaltig begründet. Derzeit könne die Gefährlichkeit nämlich – ungeachtet der bereits erzielten Fortschritten – nur durch Kombination aus Medikamenteneinnahme und engmaschiger Kontrolle sowie Beobachtung, die im FTZ G* gegeben ist, hintangehalten werden, da bisherige Lockerungsschritte zu Instabilität (als maßgeblichem Risikofaktor für ein Wiederauftreten von psychotischen Denkinhalten) geführt hätten. In Anbetracht bestehender Risikofaktoren könne eine unmittelbare Entlassung aus der Maßnahme (ohne Erprobung) nicht empfohlen werden (ON 11, 32).
Der Betroffene ist aktuell im Rahmen einer Wohngruppe in ein umfassendes Behandlungsprogramm bzw ein engmaschiges Behandlungssetting eingebunden, wobei er aufgrund fehlender Paktfähigkeit ein videoüberwachtes Einzelzimmer bewohnt (vgl ON 2, 4 f). Zudem zeigt die forensische Stellungnahme des FTZ G* eine stark wechselhafte Compliance des Betroffenen hinsichtlich Medikation und Therapie auf (ON 2, 6). Unter diesem Aspekt darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Betroffene im Zuge der Exploration durch die Sachverständige eine feindselige Einstellung gegenüber dem Betreuungssetting und dem Betreuungsteam mit bloß oberflächlicher Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte (ON 11, 31).
Was die bisherigen Therapiefortschritte des Betroffenen anbelangt, so stelle sich seine eingeschränkte Beziehungsfähigkeit und Ambivalenz laut forensischer Stellungnahme des FTZ G* als herausfordernd dar, zumal die Bearbeitung der Deliktseinsicht erheblich erschwert sei. Zuletzt sei es nicht mehr möglich gewesen, eine Behandlungsvereinbarung zum Erreichen kurzfristiger Ziele abzuschließen, da der Betroffene darin keine Notwendigkeit erkannt habe (ON 2, 6).
Derzeit stehe laut Mag. I* (FTZ G*) im Fokus, die Belastbarkeit des Betroffenen sukzessive zu erproben und zu stärken, um Lockerungsschritte weiter ausdehnen zu können (ON 17, 2). Im Ergebnis konnte (auf Basis der aktuellen forensischen Stellungnahme; vgl ON 17, 2) allerdings noch kein ausreichender Behandlungsfortschritt erzielt werden, dass eine Unterbrechung der Unterbringung geplant werden könne (ON 2, 9). In diesem Zusammenhang ist auch auf die jüngste Krankengeschichte hinzuweisen, wonach der Betroffene am 10. Oktober 2025 sowohl die Anlasstaten als auch Selbstverletzungen bagatellisiert, mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen und impulsiv mit niedriger Frustrationstoleranz gewirkt habe (ON 11, 14).
Insofern darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beziehung zur Primärfamilie konfliktbeladen sei, sodass etwa Besuche großteils destabilisierend wirkten und das Wiederauftreten von dysfunktionalen Verhaltensweisen begünstigten (ON 2, 6). Sowohl der Vater als auch die Stiefmutter, welche als Erwachsenenvertreterin fungiert, würden das Anlassdelikt verharmlosen, die Schwere der Erkrankung bagatellisieren und eine kritische Einstellung gegenüber Medikamenten an den Tag legen (ON 2, 8; weiters ON 11, 30 f).
Die bisherige Erfahrung mit Vollzugslockerungen (etwa in Form von begleiteten Spaziergängen) habe gezeigt, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung die weitere Außenorientierung nur in behutsamen Schritten ausgeweitet werden könne, um eine psychotische Dekompensation zu vermeiden (ON 2, 6).
In Zusammenschau all dieser negativ behafteten Faktoren erweist sich die gutachterliche Einschätzung der derzeitigen Nichtsubstituierbarkeit des intramuralen Maßnahmenvollzugs, ungeachtet diverser Fortschritte, insbesondere auch im Zuge der anzustrebenden Außenorientierung, als schlüssig und widerspruchsfrei. Vielmehr bedarf es vorerst einer schrittweisen Heranführung des Betroffenen an weitere Lockerungen.
Sofern die gegenständliche Beschwerde den angefochtenen Beschluss zwar als tatsachen- und rechtsirrig kritisiert, dagegen jedoch ausschließlich Überlegungen des Univ. Doz. Dr. J* K*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie neuropsychiatrischer Sachverständiger, zum Ergänzungsgutachten Dris. H* (ON 19.2) und zudem eigene Einschätzungen und Erwägungen der Stiefmutter und Erwachsenenvertreterin des Betroffenen, L* B*-M* (ON 19.3 und ON 19.4), ins Treffen führt, welche aus der jeweiligen subjektiven Sicht (ua) das Vorliegen einer „Gemeingefährdung“ anzweifeln, gelingt es nicht, relevante Rechts- oder Verfahrensfehler aufzuzeigen. Das Ziehen von rechtlich relevanten Schlüssen ist allein dem gerichtlich (oder staatsanwaltlich) bestellten Sachverständigen vorbehalten ( Hinterhofer/Tipold, WK-StPO § 125 Rz 24 mwN); Privatexperten wie vorliegend Dr. K*, die nicht im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf Ersuchen von Verfahrensbeteiligten Expertisen abgeben, sind keine Sachverständigen im Sinne der StPO (vgl zur Rolle des Privatgutachters RIS–Justiz RS0118421, RS0115646, RS0097292 und RS0098139). Insofern ist lediglich der in einer privatgutachterlichen Äußerung enthaltene Befund (als Bericht über sinnliche Wahrnehmungen) einer Erörterung zugänglich (RIS-Justiz RS0118421). Soweit Privatgutachten eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber gerichtlich bestellten Sachverständigen entfalten können (hiezu ausführlich Hinterhofer/Tipold , WK-StPO § 125 Rz 26 ff), ist darauf zu verweisen, dass die im Sinne des Beweisantrages vom 21. Oktober 2025 aufgeworfenen Fragestellungen (ON 8, 11 ff) im Ergänzungsgutachten Dris. H* ausreichend behandelt wurden (ON 15). Hiezu hat die Sachverständige insbesondere schlüssig dargelegt, dass man von der Verdachtsdiagnose einer affektiven Störung mit Zwangssymptomen hin zum Verdacht eines Prodromals einer psychotischen Grunderkrankung abgewichen sei, nachdem die Behandlung mit Antidepressiva keinen Erfolg gezeigt habe (ON 15, 2). Die hypothetischen Ausführungen Dris. K* zur möglichen Hintanhaltung der Gefährlichkeit, wonach ein Team von Betreuungsexperten (in einer „ambulanten forensisch psychiatrischen Betreuungsinstitution“) genug Zeit und Möglichkeit „haben müsste“, eine mögliche Gefährdung abzuwenden und notfalls sofortige stationäre Unterbringung zu veranlassen (ON 19.2, 2 f), bei gleichzeitigem „Hoffen“ (ON 19.2, 5) auf kein sehr hohes irreversibles Störpotential, zeigen keine Gründe auf, an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Einschätzung durch Dr. R* H* zu zweifeln, sodass keine Notwendigkeit für eine Verfahrensergänzung besteht.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Es wird am Beschwerdeführer liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess sowie weitere Lockerungsschritte zu absolvieren, um jene Stabilität zu erreichen, die eine Hintanhaltung der Gefährlichkeit durch extramurale Maßnahmen möglich macht.
Hinsichtlich des Eventualantrags auf Entscheidung über eine Unterbrechung der Unterbringung (§§ 165 Abs 2, 166 Z 2 lit b StVG) ist der Beschwerdeführer auf die Zuständigkeit des Anstaltsleiters bzw (bei mehr als 14-tägiger Dauer) des Vollzugsgerichts zu verweisen (vgl Pieberin WK² StVG § 162 Rz 28). Zur Bestimmung der für den Maßnahmenvollzug zuständigen Anstalt besteht keine gerichtliche Kompetenz (vgl §§ 10, 161 StVG; 11 Os 21/05f).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
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