JudikaturOGH

11Os21/05f – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 19. November 2004, GZ 41 Hv 197/04h-72, sowie die Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und den unangefochten gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde der am 16. Mai 1990 geborene, zu den Tatzeiten somit jugendliche Michael P***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I 1 des Urteilssatzes), der teilweise im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (I 2) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II 1), weiters der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II 2), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II 3) und des Diebstahls nach § 127 StGB (II 4) schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg zusammen mit dem Mitangeklagten Daniel D***** und einem weiteren, gesondert verfolgten Mittäter (I) am 21. Juli 2004 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen unter Anwendung von Gewalt nachstehend angeführten Personen weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlich

(I 1) dem Martin F***** eine Geldtasche samt Bargeld in der Höhe von 40 EUR sowie eine Herrenarmbanduhr im Wert von 20 EUR dadurch, dass sie ihn auf einer Sitzbank fixierten, ihm über eine längere Zeit einen Ellenbogen gegen den Hals drückten und ihn dabei aufforderten, seine Geldbörse und seine Armbanduhr herzugeben, was dieser auch tat; und

(I 2) der Katharina M***** eine Tasche samt einem Regenmantel, „eine optische Brille und Medikamente jeweils in einem unbekannten Wert" sowie Bargeld in unbekannter Höhe dadurch, dass sie ihr gegen ihren Widerstand die an ihrem Einkaufswagen befestigte Tasche entrissen, wobei die Tat hinsichtlich des Bargeldes beim Versuch geblieben ist, ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; (II 1) am 20. Juli 2004 den Hans L***** unter Vorhalten eines geöffneten Klappmessers durch die Aufforderung: „Lass mich in Ruhe, sonst stech ich dich ab!", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren Verfolgung, genötigt;

(II 2) am 21. Juli 2004 Gertraud K***** durch Vorhalten eines aufgeklappten Messers verbunden mit den Worten: „Ich bring dich um, ich stech dich ab!", gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(II 3) am 21. Juli 2004 durch Einschlagen von 4 Doppelglasscheiben im ersten Stock und im Erdgeschoss fremde, nämlich im Eigentum von Verfügungsberechtigten der Caritas Salzburg stehende, Sachen in einem unbekannten Wert beschädigt; sowie

(II 4) fremde bewegliche Sachen nachangeführten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(II 4 a) kurz vor dem 21. Juli 2004 Verfügungsberechtigten der Salzburger Verkehrsbetriebe 4 Nothämmer und

(II 4 b) am 21. Juli 2004 dem Helmut L***** ein Handy der Marke Nokia und Verfügungsberechtigten der Landeskliniken Salzburg, Chirurgie-West, ein Handy der Marke Siemens, jeweils in unbekanntem Wert.

Michael P***** wurde hiefür zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Anstaltseinweisung richtet sich die formell auf die Gründe der Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund kritisiert der Beschwerdeführer, einen Feststellungsmangel reklamierend, dass das Schöffengericht die Möglichkeit einer anderweitigen Anstaltsunterbringung als jener in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht in Betracht gezogen habe.

Dabei übersieht er jedoch, dass das Schöffengericht bei Bejahung der für die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen (welche von der Beschwerde gar nicht in Frage gestellt werden) nur die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnen kann. In welcher Anstalt diese Maßnahme zu vollziehen ist - möglich wären eine eigens dafür vorgesehene Justizanstalt, aber auch besondere Abteilungen in Justizanstalten, öffentliche Krankenhäuser für Psychiatrie oder, worauf die Beschwerde zielt, psychiatrische Abteilungen öffentlicher allgemeiner Krankenhäuser - hat gemäß § 161 StVG das Bundesministerium für Justiz zu bestimmen.

Daraus ergibt sich, dass der behauptete Feststellungsmangel dem Urteil nicht anhaften kann, weshalb auf die weiters hiezu vorgebrachte Beschwerdeargumentation nicht einzugehen war. Der unter § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe „auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die Strafbarkeitsgrundlagen, insbesondere der §§ 45 Abs 1, 50 und 51 Abs 3 StGB nicht ausreichend rechtlich gewürdigt", richtet sich ersichtlich gegen die Nichtgewährung der - allenfalls auch unter Erteilung von Weisungen iSd §§ 50 und 51 Abs 3 StPO möglichen - bedingten Nachsicht der angeordneten Maßnahme. Damit werden allerdings, ebenso wie mit den Einwendungen gegen die Gefährlichkeitsprognose, nur Strafberufungsgründe geltend gemacht, die der Erledigung im Nichtigkeitsverfahren entzogen sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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